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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Anfrage an Fachausschuss / Kreistag - 2024/365

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

Sachlage:

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Natur auf europäischer Ebene sind alle 27 Mitgliedsstaaten verpflichtet, zerstörte Natur wieder in einen guten ökologischen Zustand zu bringen und so den Bestand von Bestäubern, natürlichen Ressourcen, sauberer Luft und sauberem Wasser zu sichern. Die Verordnung umfasst alle wichtigen Ökosysteme der Gesamtlandschaft, von Stadtgrün über Meeresböden und Mooren bis hin zu Wäldern. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt der Rechtsakt in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist er für alle Mitgliedsstaaten der EU rechtsverbindlich. Anders als bei EU-Richtlinien ist eine Übersetzung in nationales Recht formal nicht nötig. Am 18. August 2024 ist die Verordnung in Kraft getreten. EU-Verordnungen gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten und sind bindend für alle Ebenen, also Bund, Länder und Kommunen, gleichermaßen.

 

Anfrage: 

Welche vorbereitenden Maßnahmen sind bisher getroffen worden und welche Maßnahmen stehen zur Umsetzung an?

Welcher Referenzzustand soll zu Grunde gelegt werden und auf welche Daten wird dabei zurückgegriffen?

Falls keine Daten dafür vorliegen, welche Erhebung sollen durchgeführt werden, um den jeweiligen Referenzzustand zu erheben?

Auf welche Art und Weise soll gewährleistet werden, dass erhebliche Verschlechterungen vermieden werden?

Erhält der Landkreis durch das Land und den Bund materielle und immaterielle Unterstützung bei der Umsetzung dieses EU-Gesetzes?

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 16.12.2024:

 

Grundsätzlich sind die Unionsziele aufgegliedert in Wiederherstellungsmaßnahmen der Land- und Meeresfläche bis 2030 und für alle Ökosysteme die wiederherstellungsbedürftig sind, bis 2050.
Obwohl die Wiederherstellungsverordnung direkt gilt, ist zunächst vom BMUV ein Nationaler Wiederherstellungsplan bis zum 01.09.2026 zu erstellen.  Soweit möglich, wird der Landkreis bis dahin Maßnahmen vorbereiten bzw. umsetzen.

 

1. Frage: Welche vorbereitenden Maßnahmen sind bisher getroffen worden und welche Maßnahmen stehen zur Umsetzung an?
Antwort:
Der Landkreis Lüneburg hat mit Blick auf geforderte Inhalte der Wiederherstellungsverordnung bereits vielfältige Maßnahmen auf den Weg gebracht bzw. umgesetzt.
Aus der Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen in Anhang VII  der WVO trifft das u. a. auf folgende Maßnahmen zu:

(1) Wiederherstellung von Feuchtgebieten durch Wiedervernässung entwässerter Moorböden: z. B. Dahlenburger Moor, Mausemoor

(2) Verbesserung der hydrogolgischen Bedingungen durch Steigerung der Quantität, Qualität und Dynamik von Oberflächengewässern sowie der Grundwasserspiegel in                natürlichen und naturnahen Ökosystemen:
Erstellung der Managementpläne für die FFH-Gebiete Ilmenau, Gewässersystem der Luhe und unteren Neetzte und Maßnahmenblätter für Teilgebiete des FFH-Gebiets Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht sowie bereits umgesetzte Maßnahmen aus diesen Plänen

(3) Entfernung unerwünschter Verbuschung oder nicht heimischer Pflanzen auf Grasland, in Feuchtgebieten, in Wäldern und auf Flächen mit spärlicher Vegetation:
z.B. Entkusselung von Heideflächen und Magerrasen, Flechten-Kiefernwald, Entnahme invasiver Pflanzenarten

(5) Wiederherstellung von Flussmäandern und Wideranbindung von künstlich abgeschnittenen Mäandern oder Altwassern:
z.B. Maßnahmen  an der Ilmenau, Neetze, Luhe, Lopau, dem Hasenburger Bach, Barnstedt-Melbecker Bach uund andere Gewässer

(7) Renaturierung von Flussbetten, Seen und Niederungsfließgewässern, beispielsweise durch Entfernung künstlicher Flussbettbefestigungen, Optimierung der Substratzusammensetzung, Verbesserung oder Ausbau der Lebensraumfläche: siehe Nr. 5; etc.

 

2. Welcher Referenzzustand soll zu Grunde gelegt werden und auf welche Daten wird dabei zurückgegriffen?
Grundsätzlich gilt laut der WVO der 18.8.2024 als Referenzzustand. Als Grundlagendaten für eine erste Einschätzung dienen u.a. Kartierergebnisse aus den FFH-Managementplänen, dem Landschaftsahmenplan, aus Landschaftsplänen und verschieden Kartierungen von Arten und Biotopen im Landkreis Lüneburg.

 

3. Falls keine Daten dafür vorliegen, welche Erhebung sollen durchgeführt werden, um den jeweiligen Referenzzustand zu erheben?
Dazu sind die Vorgaben der des Wiederherstellungsplans abzuwarten.

 

4. Auf welche Art und Weise soll gewährleistet werden, dass erhebliche Verschlechterungen vermieden werden?
Im Rahmen der FFH-Managementplanung wird dem Verschlechterungsverbot des günstigen Erhaltungszustandes von Arten und Lebensräumen  Rechnung getragen.
Um eine einheitliche Methode anwenden zu können, sind Vorgaben des Landes/ Bundes abzuwarten.


5. Erhält der Landkreis durch das Land und den Bund materielle und immaterielle Unterstützung bei der Umsetzung dieses EU-Gesetzes?
Bisher ist dazu noch keine Förderrichtlinie bekannt.

 

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