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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Antrag an den Kreistag - 2025/119

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Beschlussvorschlag:

1. In die “Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Lüneburg” wird ein neuer § 8 mit den folgenden Regelungen eingeführt, welche für das Schuljahr 2026/ 2027 gelten sollen:

 

§ 8  Fahrradprämie 

 

(1) Schülerinnen und Schüler, die sich entscheiden den Schulweg für ein ganzes Schuljahr mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückzulegen, erhalten für das Schuljahr eine Prämie in Höhe von 240,00 EUR. Der Erhalt der Prämie setzt voraus, dass nachweislich für die Dauer eines Schuljahres auf den Beförderungsanspruch gemäß § 1 verzichtet wurde. Der Verzicht ist über das entsprechende Formular zu erklären.

 

(2) Eine dauernde oder vorübergehende Behinderung gemäß § 1 Abs. 5 sowie ein Umzug während des Schuljahres und eine daraus resultierende Inanspruchnahme der Schülerbeförderung schließen den Anspruch auf eine Schülerfahrkarte nur anteilig aus. Monatlich ist die Fahrradprämie um 20,00 EUR zu kürzen. Gleiches gilt für einen Umzug während des Schuljahres in einen anderen Landkreis. Die Prämie wird am Ende des Schuljahres ausgezahlt.

 

(3) Der Antrag muss vor Beginn eines Schuljahres gestellt werden. Ist durch den Landkreis Lüneburg bereits eine Fahrkarte ausgegeben worden, genügt die Rückgabe innerhalb der ersten drei Schulwochen mit dem entsprechenden Formular und der damit verbundenen Verzichtserklärung.

 

2. In die “Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Lüneburg” wird ein neuer § 9 mit den folgenden Regelungen eingeführt, welche sofort geltend sollen:

 

 

§ 9  Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen

 

(1) Der Landkreis Lüneburg ist umgehend und unaufgefordert schriftlich oder elektronisch über folgende Änderungen zu informieren:

 

a. Schulwechsel,

b. Umzug,

c. Krankheitsdauer von mehr als einem Monat,

d. Auslandsaufenthalt von mehr als einem Monat in der Schulzeit,

e. Erfüllung der Schulpflicht an einer außerschulischen Einrichtung gemäß § 69 Abs. 3 NSchG,

f. Wegfall der Voraussetzungen einer dauerhaften oder vorübergehenden Behinderung und

g. Änderungen der Voraussetzungen der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 4 Abs. 3.

 

(2) Wird die Fahrkarte bei Wegfall der Anspruchsberechtigung nicht unverzüglich an den Landkreis Lüneburg zurückgegeben, so ist der Landkreis Lüneburg berechtigt, den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin bzw. dem volljährigen Schüler die Kosten für die Fahrkarte ab Wegfall der Anspruchsberechtigung aufzuerlegen bzw. zurückzufordern. Gleiches gilt bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, wenn die Informationspflichten nach Abs. 1 nicht eingehalten wurden.

 

(3) Bei Schulpflichtverletzungen können die Kosten der Fahrkarten zurückgefordert oder die Zahlung der Fahrradprämie gekürzt werden.

 

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Sachverhalt

 

 

Sachlage:

Begründung:

 

zu 1.

Mit der Einführung der Fahrradprämie unterstützt der Landkreis Lüneburg all jene, die ganzjährig mit dem Fahrrad, oä. zur Schule gelangen. Es wird damit ein Anreiz geschaffen sich zu bewegen und unterstützt ökologische Erwägungen der Berechtigten. Die Fahrradprämie ist lediglich für diejenigen vorgesehen, die nach der Schülerbeförderungssatzung einen Anspruch auf eine Fahrkarte haben, sodass keine zusätzliche finanzielle Belastung für den Haushalt zu erwarten ist. Die Fahrkarte wird so gesehen gegen die Fahrradprämie “getauscht”.

 

Ein Fahrkartenverzicht lediglich in den sonnenreichen Monaten und eine Inanspruchnahme der Fahrkarte im Winter würde zu einer großen Verwaltungsbelastung führen und denjenigen nicht gerecht werden, die vorbildlich ganzjährig das Fahrrad nutzen. Daher kann nur eine Fahrradprämie für ein ganzes Schuljahr gezahlt werden.

 

Die Inanspruchnahme der Fahrradprämie soll nicht dadurch gehindert sein, dass z.B. eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines gebrochenen Beines befördert werden muss oder aber in dem Jahr ein Schulpraktikum stattfand oder innerhalb des Landkreises umgezogen wird und daher unterjährig der Schulweg mittels Fahrradfahrt unzumutbar ist.

Hierfür wurden Ausnahmen vorgesehen.

 

Beispiel: Ist eine Schülerin oder ein Schüler im September verletzungsbedingt gehindert mit dem Fahrrad zur Schule zu gelangen, erhält die Schülerin oder der Schüler nach § 1 Abs. 5 der Schülerbeförderungssatzung eine Fahrkarte für diesen Zeitraum. Für den Monat September ist die Fahrradprämie dann um 20,00 € zu kürzen.

 

zu 2.

Um Missbrauch vorzubeugen wird eine Informationspflicht eingeführt, sodass der Landkreis Lüneburg Mittel hat, zu unrecht gezahlte Prämien rechtssicher wieder zurückzufordern. Die Einführung der Regelung dient vor allem der Klarstellung. Der Informationsanspruch ergänzt vor dem Hintergrund die allgemeinen Regelung zum Verwaltungsverfahren.

 

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Anlagen

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