Beschlussvorlage - 2005/224
Grunddaten
- Betreff:
-
Einteilung des Landkreises Lüneburg in Wahlbereiche für die Kommunalwahl 2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnung
- Bearbeitung:
- Annette Harneit
- Verantwortlich:
- Germ,Nicole
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Beratung
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14.11.2005
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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20.02.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Für die am 10.09.2006 stattfindende Kreistagswahl wird das
Kreisgebiet entsprechend der in der Anlage als Vorschlag 5 Wahlbereiche bezeichneten Variante in fünf Wahlbereiche,
zwei im Stadtgebiet, drei in der Fläche des Landkreises, eingeteilt.
Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der Einwohnerzahlen
zum Stand 31.12.2004. Wenn die amtlichen Einwohnerzahlen zum Stand 30.06.2005
vorliegen, erfolgt seitens der Verwaltung eine entsprechende Information.
Ergänzender Beschlussvorschlag vom 20.10.2005:
Die SPD-Kreistagsfraktion beantragt folgende Beschlussfassung
durch den Kreistag am 14.11.2005:
Der vorgelegte Verwaltungs-Beschlussvorschlag
(Beschlussvorlage 2005/224), bei der Kommunalwahl 2006 den Landkreis Lüneburg
in 5 Wahlbereiche einzuteilen, wird abgelehnt. Es bleibt bei der Einteilung
wie bei den Kommunalwahlen 2001 mit 9 Wahlbereichen.
Sachverhalt
Sachlage:
Gemäß § 7 Abs. 3 NKWG ist der Landkreis Lüneburg als Wahlgebiet
aufgrund der Anzahl der zu wählenden Vertreter (52 bzw. 56 je nach Über- oder
Unterschreiten der Einwohnergrenze von 175.000) in 4 bis 12 Wahlbereiche
einzuteilen.
Der Gesetzgeber hat bei der Wahlbereichseinteilung einen großen
Spielraum eingeräumt, um die Einhaltung folgender Wahlrechtsgrundsätze zu
ermöglichen:
- Die
Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche
soll gem. § 15 Abs. 2 S. 2 NKWG nicht mehr als 25 % nach oben oder unten
betragen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsrechtliche Grenze.
Bei Überschreitung der Toleranzgrenze ist der Grundsatz der gleichen Wahl
gefährdet. Eine Abweichung von der Toleranzgrenze ist nur in atypischen
Sonderfällen denkbar. Die Kontinuität der Wahlbereichseinteilung
rechtfertigt z. B. keine Abweichung.
- Nach
§ 15 Abs. 2 S. 1 NKWG sind die örtlichen Verhältnisse bei der Abgrenzung
der Wahlbereiche zu berücksichtigen.
- Die
Gemeinde- und Samtgemeindegrenzen sind gem. § 10 Abs. 1 NKWO einzuhalten.
Für die Kommunalwahl im Jahr 2001 wurden insgesamt 9
Wahlbereiche gebildet. Schon damals war erkennbar, dass aufgrund der
Bevölkerungsentwicklung zur nächsten Wahlperiode eine Neueinteilung der
Wahlbereiche notwendig wird.
Wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich, erfordert
insbesondere die Überschreitung der Toleranzgrenze im Wahlbereich 7 mit einer
Abweichung vom Durchschnittswert um 27,25 % (s. Wahlrechtsgrundsatz Nr. 1) eine
Neueinteilung.
Nach Durchrechnung mehrerer Varianten hat sich herausgestellt,
dass bei einer künftigen Einteilung in 5 Wahlbereiche alle obigen
Wahlrechtsgrundsätze beachtet werden. Ebenfalls würde auch der Wunsch der Stadt
Lüneburg respektiert werden, die dortige Wahlbereichseinteilung des
Stadtgebietes für die Stadtratswahl zu beachten. Für die Stadtratswahl erfolgt
eine Einteilung in 4 Wahlbereiche, sodass für die Kreistagswahl im Stadtgebiet
jeweils 2 Wahlbereiche zu einem Wahlbereich zusammengefasst werden können.
Bei der Einteilung in 5 Wahlbereiche ergibt sich eine hohe
Planungssicherheit für die kommenden Jahre, sodass schon extreme
Bevölkerungsschwankungen auftreten müssten, bevor eine Neuänderung erneut
erforderlich wird.
Wenn die Wahlbereiche nicht geändert werden, besteht ein hohes
Risiko, dass eine Wahlanfechtung zum Erfolg führt und die Wahl wiederholt
werden müsste. Interesse an einer Wahlanfechtung könnten z. B. die Wahlbewerber
aus Wahlbereichen haben, die bei Beibehaltung der neuen Wahlbereiche nicht zum
Zuge kommen.
Begründung der SPD-Kreistagsfraktion vom 20.10.2005:
Der Grundsatz der Stabilität der Wahlbereiche hat hohe
Priorität und rechtfertigt die Hinnahme der geringen Überschreitung der 25%
Soll-Regelung von nur 2,25 % in einem von neun Wahlbereichen. Je geringer eine Überschreitung ist, umso eher darf
überschritten werden. Die Einwohner im Landkreis Lüneburg haben ein Recht auf
Kontinuität bei der Wahlbereichseinteilung. Nur so können auch die
Kreistagsabgeordneten eine gewisse Bekanntheit in ihrem Wahlbereich erlangen,
was eine Personenwahl erst möglich macht.
Ergänzende Sachdarstellung vom 05.01.2006:
Die Verwaltung hat gem. § 10 Abs. 2 NKWO dem Niedersächsischen
Ministerium für Inneres und Sport (MI) als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde
die vom Kreistag in seiner Sitzung am 14.11.2005 beschlossene Zahl und
Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen gemeldet und
gleichzeitig mit Schreiben vom 25.11.2005 nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NLO
entsprechend berichtet.
Das MI stellt dazu mit dem Erlass vom 21.12.2005 fest, dass
dieser Beschluss zur Einteilung der Wahlbereiche für die kommende Kommunalwahl
gegen die Vorgaben des § 15 Abs. 2 Satz 2 NKWG verstößt. Aufgrund der
Rechtsverletzung ist beabsichtigt den Beschluss gem. § 72 Abs. 1 NLO zu
beanstanden. Vor dieser Maßnahme wird dem Landkreis Lüneburg gem. § 28 Abs. 1
VwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.01.2006 gegeben.
Zur Begründung der angekündigten kommunalaufsichtlichen
Maßnahme führt das MI Folgendes aus:
Der Beschluss erfüllt zwar die Maßgaben des § 7 Abs. 4 NKWG
über die mögliche Anzahl der Wahlbereiche, des § 15 Abs. 2 Satz 1 NKWG über die
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des § 15 Abs. 2 Satz 3 NKWG
über die Beachtung der Gemeindegrenzen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 NKWG sollen die
Wahlbereiche jedoch so gebildet werden, dass die Abweichung von der
durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche nicht mehr als 25 vom
Hundert nach oben und unten beträgt. Bei der durch den o. a. Beschluss
bestimmten Bildung von neun Wahlbereichen besteht jedoch im Wahlbereich 7
Gemeinde Adendorf/Samtgemeinde Scharnebeck- mit 24.681 Einwohner zur
durchschnittlichen Zahl von 19.396 Einwohnern je Wahlbereich eine Abweichung um
27,25 % zum Durchschnittswert. Die durch § 15 Abs. 2 Satz 2 NKWG zugelassene
Schwankungsbreite zu der durchschnittlichen Bevölkerungszahl wird damit um 2,25
% überschritten.
Gewisse Größenunterschiede der Wahlbereich werden zwar vom
Gesetz in dem gesetzten Rahmen zugelassen. Sie verstoßen insoweit nicht gegen
den Wahlrechtsgrundsatz der gleichen Wahl. Sehr starke Abweichungen von diesem
Rahmen können sich jedoch auf die Erfolgsaussichten der jeweiligen Bewerber
auswirken (vgl. VG Stade, Urteil vom 31.03.1987 1 VG A 559/86). Die in § 15
Abs. 2 Satz 2 NKWG festgelegte Sollgrenze ist deshalb eng auszulegen. Eine
etwaige Überschreitung der Sollgrenze ist nur dann gerechtfertigt, wenn im
Einzelfall aufgrund eines atypischen Sonderfalles eine Abweichung ausnahmsweise
erforderlich wird. Dies wäre beispielsweise bei einer Abweichung um ein Prozent
gegeben, wenn dadurch die räumlichen Zusammenhänge gewahrt blieben (vgl. Kegler,
Das Kommunalwahlrecht in Niedersachsen, Darstellung, S. 117) und eine der
übrigen oben genannten Anforderungen diese Abweichung bedingt.
In dem Beschluss vom 14.11.05 sind keine schwerwiegenden
Gründe, die ein derart hohes Abweichen von der Sollgrenze des § 15 Abs. 2 Satz
2 NKWG begründen könnten, aufgezeigt worden. Da die Chancengleichheit von
Wahlbewerbern nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG Verfassungsrang hat, tritt die im
Verlauf der Erörterung zu diesem Beschluss angegebene Bewahrung der Kontinuität
der Wahlbereichseinteilung dahinter zurück.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass es dem Landkreis Lüneburg
möglich wäre, eine sämtliche Vorgaben des NKWG erfüllende Einteilung der
Wahlbereiche vorzunehmen.
Bei der Ausübung des mir bei der Beanstandung von Beschlüssen
der Landkreise gegebenen Ermessens habe ich zu berücksichtigen, dass die
Kommunalaufsicht nach § 69 Abs. 1 NLO die Landkreise in ihren Rechten schützt
und die Erfüllung der Pflichten zu sichern hat. Dabei ist die Aufsicht so zu
handhaben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt
werden.
Das Verfassungsgebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach
Art. 57 Abs. 5 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 NV macht es jedoch nahezu unumgänglich,
bei eindeutigen Rechtsverstößen tätig zu werden. Tragende Gründe, hiervon
ausnahmsweise Abstand zu nehmen, sind für mich nicht ersichtlich.
Zu berücksichtigen ist, dass die dem Gesetz widersprechende
Einteilung der Wahlbereiche in einem Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der
Wahl und damit nach § 42 NKWG zu einer Wiederholungswahl führen kann. Die hierdurch
entstehenden Kosten müssen ebenfalls vermieden werden.
Eine kommunalaufsichtliche Beanstandung wäre auch das mildeste
und geeignete Mittel, weil sie von den möglichen kommunalaufsichtlichen Mitteln
den geringsten Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstellt und die
Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bewirkt. Die im Rahmen einer Beratung
im Erlass vom 01.11.2005 bereits dargelegten rechtlichen Anforderungen wurden
nicht berücksichtigt, sodass eine erneute Beratung nicht in Betracht kommt.
Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage muss davon ausgegangen
werden, dass das MI nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Anhörung
am 31.01.2006 den Beschluss des Kreistages vom 14.11.2005 beanstandet. Nach §
72 Satz 2 NLO dürfen beanstandete Maßnahmen nicht vollzogen werden. Die Verwaltung
empfiehlt daher der Rechtsauffassung des MI zu folgen und wie ursprünglich
vorgeschlagen zu beschließen.
Abschließend ist mitzuteilen, dass zwischenzeitlich die
amtliche Einwohnerzahl zum Stand 30.06.2005 vorliegt, die allein als Grundlage
für die Wahlbereichseinteilung maßgeblich ist. Als Anlage ist die entsprechend
aktualisierte Fassung des Vorschlag 5 Wahlbereiche beigefügt.
Ergänzende Sachdarstellung vom 30.01.2006:
Der Vorschlag mit 5 Wahlbereichen wurde für den Bereich der
Stadt Lüneburg abgeändert. Nun wurden die Wahlbereiche1 und 2 sowie 3 und 4
zusammengelegt, um die räumlichen Zusammenhänge zu wahren.
Als Alternative ist die Einteilung des Wahlgebietes in 7
Wahlbereiche denkbar. Auch bei dieser Alternative werden alle
Wahlrechtsgrundsätze eingehalten. Bei dieser Variante wäre jedoch die Stadt
Lüneburg stärker betroffen, da hier eine Einteilung in drei Wahlbereiche
notwendig wäre. Um möglichst geringe Differenzen zwischen der Stadtrats- und
Kreistagswahl zu haben, müsste der Wahlbereich 2 geteilt werden und den
Wahlbereichen 1 und 4 zugeordnet werden. Zu bedenken ist hierbei, dass sich
speziell für die Stadt Lüneburg ein höherer organisatorischer Aufwand ergibt.
Die überarbeitete Fassung mit den 5 Wahlbereichen und die neue
Fassung mit 7 Wahlbereichen sind als Anlage beigefügt.
Anlagen
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(wie Dokument)
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