Beschlussvorlage - 2002/231.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises Lüneburg
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bauen und Umwelt
- Bearbeitung:
- Claudia Mentz
- Verantwortlich:
- Reisgies,Boris
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
28.10.2003
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Kreisausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Kreistag
|
Entscheidung
|
|
|
|
10.11.2003
|
Sachverhalt
Sachlage:
Der Landkreis
Lüneburg ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 5 Abs. 1
Nieders. Abfallgesetz (NAbfG) dazu verpflichtet, ein Abfallwirtschaftskonzept
zu erstellen und vorzulegen. Gegenstand dieses Konzeptes soll es sein, für die
Abfälle, welche unter die Abfallsatzung des Landkreises Lüneburg fallen, die
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung für einen zukünftigen Zeitraum von mind.
5 Jahren zu beschreiben.
Das
Abfallwirtschaftskonzept kann nur unverbindlichen Charakter haben. Das haben
die Erfahrungen mit dem zwischenzeitlich ausgelaufenen und früheren
Abfallwirtschaftsprogramm gezeigt. Die Veränderungen technischer und
rechtlicher Art im Bereich der Abfallwirtschaft sind nur für einen kurzen
Zeitraum vorhersehbar.
Der in Anlage
beigefügte Verwaltungsentwurf soll nach den abgeschlossenen Beratungen im
Fachausschuss den Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis und Stellungnahme
übersandt werden. Dieses sieht der § 5 Abs. 2 NAbfG vor. Ferner soll der
Entwurf in den Städten und Gemeinden des Landkreises sowie beim Landkreis
selbst zur Einsichtnahme für die Bevölkerung mindestens einen Monat lang
ausgelegt werden. Derzeit wird auch geprüft, ob nicht eine Downloadversion für
den Zeitraum der Auslegung auf der Homepage des Landkreises zur Verfügung
gestellt wird. Nach Abschluss der Auslegung bzw. nach fristgerechtem Eingang
der Stellungnahmen wird die Verwaltung, soweit es möglich ist, die
Stellungnahmen im Abfallwirtschaftskonzept berücksichtigen bzw. begründen,
warum diese nicht zu übernehmen sind. Die Einwendungen, die Stellungnahme der
Verwaltung hierzu sowie eine überarbeitete Fassung des
Abfallwirtschaftskonzeptes wird dann den politischen Gremien des Landkreises
zur Beschlussfassung vorgelegt.
Ergänzende
Sachdarstellung, Stand 6. Mai 2003:
Nach Abschluss
der Auslegung wird das überarbeitete Abfallwirtschaftskonzept einschließlich
der Einwendungen und der Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Ergänzende
Sachdarstellung, Stand 3. Juni 2003:
Zum
Abfallwirtschaftskonzept ist nachträglich eine Stellungnahme der Gesellschaft
für Abfallwirtschaft Lüneburg mbH (GfA) eingegangen. Die von der GfA
aufgegriffenen Punkte werden in anliegender ergänzender Synopse gewürdigt.
Ergänzende
Sachdarstellung, Stand 28.07.2003:
Der Entwurf des
Abfallwirtschaftskonzeptes wurde anhand der Anregungen aus der letzten Sitzung
des Ausschusses für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21
und Verbraucherschutz überarbeitet. Insbesondere wurden die geänderten
Textstellen markiert und die Stellungnahmen zum Entwurf im Wortlaut beigefügt.
Ergänzende
Sachdarstellung, Stand 30.09.2003:
Mit Vertretern
des Ausschusses für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21
und Verbraucherschutz wurde am 27.08.2003 der Entwurf des
Abfallwirtschaftskonzeptes nochmals eingehend erörtert. Hierbei wurden folgende
Änderungen angeregt:
·
Auf Seite 6
wurde der Abschnitt 3.4 geändert. Dieser Abschnitt soll folgende Formulierung
erhalten:
3.4 Beratung
Der Landkreis Lüneburg erfüllt die durch § 38 KrW-/AbfG vorgeschriebene Beratung. Die Abfallfibel als offizielle Veröffentlichung des Landkreises gibt entsprechende Hinweise und nennt die Ansprechpartner.
Die
vom Landkreis Lüneburg vorgenommene Beratung zielt auf Information über die
möglichen Verwertungs- oder Beseitigungswege und die jeweils günstigsten
Gebühren ab. Den Anschlussnehmern sollen Entscheidungshilfen bei der Wahl von
zulässigen Verwertungswegen oder den vorgeschriebenen Abfuhren durch den
Landkreis gegeben werden. Ein Bestandteil dieser Beratung ist auch die
Information von Multiplikatoren, wie z.B. Schulen und Berufsverbände.
Abfallvermeidung ist ein vorrangiges Ziel der Beratungstätigkeit, wobei
Produktinformation aus Gründen des Wettbewerbs nicht stattfindet.
·
Auf Seite 10
soll in Abschnitt 4.1.1.1 der letzte Satz des 3. Absatzes ersatzlos gestrichen
werden.
·
Auf Seite 25
soll in Abschnitt 4.2.5 der 5. Absatz (Abhilfe...) ebenfalls ersatzlos
gestrichen werden.









