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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2006/154

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Landkreis Lüneburg schließt mit den Landkreisen Harburg und Lüchow-Dannenberg, der Stadt Lüneburg und der Gemeinde Seevetal eine Zweckvereinbarung zur Übertragung sämtlicher Rechnungsprüfungsamtsaufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg mit Wirkung ab 01. Januar 2007 in der anliegenden fortgeschriebenen Fassung.

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Sachverhalt

Sachlage:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 17.07.2006 den Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter der Landkreise Harburg und Lüchow-Dannenberg, der Städte Buchholz in der Nordheide und Lüneburg sowie der Gemeinde Seevetal auf das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg beschlossen. Die Beschlussvorlage 2006/088 ist zur Information insbesondere der neu gewählten Kreistagsmitglieder noch einmal als Anlage beigefügt.

 

In der damaligen Sachdarstellung war dargelegt, dass die Zweckvereinbarung nebst Anlagen dem Nds. MI zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorliegen würde. Die Prüfung ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Das Nds. MI sah nur in wenigen Punkten geringfügige Korrektur-/Ergänzungsnotwendigkeiten.

 

Diese sind zwischen den Kooperationspartnern und dem Nds. MI abgestimmt worden und in der als Anlage 2 beigefügten Fortschreibung des Zweckvereinbarungstextes Stand 13.09.2006 in den

 

§§ 3 „Personal“,

     6 „Erweiterung des Kreises der Kooperationspartner“,

     7 „Kündigung“,

     9 „Auflösung“ und

   10 „Inkrafttreten und Bekanntmachung“

 

eingearbeitet worden. Die Ergänzungen bzw. Neuformulierungen sind der besseren Übersichtlichkeit halber grau hinterlegt.

 

Des Weiteren hat der Rat der Stadt Buchholz in der Nordheide zwischenzeitlich beschlossen, den Beitritt aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht bereits zum 01.01.2007, sondern erst zum 01.01.2010 vorzunehmen. Dementsprechend mussten Änderungen in Überschrift, Einführungstext, Präambel und den §§ 1 und 6 vorgenommen werden. Dort ist die Stadt Buchholz in der Nordheide als Zweckvereinbarungspartner herausgenommen und, wie der Landkreis Stade und die Städte Stade und Buxtehude auch, als bevorrechtigt eintrittsberechtigte Kommune aufgenommen.

 

Die als Anlage 3 beigefügte Anlage 1 zur Zweckvereinbarung (gemäß § 119 Abs. 3 NGO übertragene Aufgaben) Stand 04.08.2006 wurde um Angaben des Landkreises Lüchow-Dannenberg ergänzt.

 

Letztlich hat auch die Anlage 3 mit dem Stand 14.08.2006 Änderungen erfahren, da einerseits die Stadt Buchholz in der Nordheide herauszurechnen war und dem entsprechend das Zahlenwerk anzupassen war. Außerdem sind im IST der Personalausstattung jetzt die tatsächlich zum 01.01.2007 bei den Kooperationspartnern besetzten Stellenanteile festgeschrieben und die Arbeitsplatz- und IT-Kosten nach tatsächlichen Arbeitsplätzen und nicht mehr nach Stellen bemessen.

 

Abschließend bleibt zur Kenntnis zu geben, dass die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgt ist und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptverwaltungsbeamten im Landkreis Lüneburg in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2006 diese Kooperation als einen Schritt in die richtige Richtung, auch um kreisübergreifend Synergieeffekte zu erzielen und mittel– bis langfristig Kosten einzusparen, bewertet und ausdrücklich begrüßt.

 

 

 

 

 

Ergänzende Sachdarstellung vom 20.10.2006:

Die Zweckvereinbarung mit dem Stand 13.09.2006, in der die vom Nds. MI mit Erlass vom 17.08.2006 geforderten Änderungen eingearbeitet sind, ist dem Nds. MI erneut zur Prüfung vorgelegt worden. Das Ergebnis der nunmehr dritten Prüfung liegt mit dem Erlass vom 19.10.2006, der als Anlage beigefügt ist, vor.

 

In diesem Erlass werden zum wiederholten Male in diesem Verfahren neue Korrekturen der Zweckvereinbarung gefordert. Ob deren zu vernachlässigender inhaltlicher Relevanz haben die Kooperationspartner vereinbart, von einer Diskussion über die Änderungsnotwendigkeiten mit der Aufsichtsbehörde abzusehen und diese Änderungen in die Zweckvereinbarung aufzunehmen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Korrekturen:

 

-          Im ersten Absatz vor der Präambel wurden die Worte „in der zur Zeit geltenden Fassung“ aufgenommen.

 

-          In § 1 der Zweckvereinbarung war aufgrund einer Forderung des Nds. MI ein Absatz aufgenommen worden, durch den allerdings der Bezug des letzten Satzes auf beide Absätze nicht mehr deutlich ist. Dementsprechend ist die Regelung, dass die Durchführung der Prüfung nach gemeinsamen festgelegten Prüfungsgrundsätzen gemäß Anlage 2 erfolgt, nunmehr in einen gesonderten  Absatz gestellt. Damit ist dann der ursprüngliche Sinn der Regelung wieder gegeben.

 

-          Als letztes ist im § 6 Abs. 3 eine Konkretisierung dahingehend vorgenommen worden, dass der oder die Namen der beitretenden Kommune oder Kommunen nun nicht mehr in § 1 der Zweckvereinbarung, sondern in § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls auch in § 1 Abs. 2 der Zweckvereinbarung aufzunehmen sind.

 

Diese Änderungen sind, ebenso wie die aufgrund der letzten Prüfung des MI vorgegebenen Änderungen in der als Anlage beigefügten novellierten Endfassung – Stand 20.10.2006 - eingearbeitet und der besseren Lesbarkeit halber grau hinterlegt. Die vorstehend dargestellten textlichen Änderungen sind zusätzlich unterstrichen.

 

Dementsprechend ist nunmehr die Zweckvereinbarung in der novellierten Endfassung mit dem Stand 20.10.2006, die Anlage 1 zur Zweckvereinbarung (gemäß § 119 Abs. 3 NGO übertragende Aufgaben) mit dem Stand 04.08.2006 und die Anlage 3 zur Zweckvereinbarung (Protokollnotiz zur Kostenregelung) mit dem Stand 14.08.2006 zu beschließen. Die Anlage 2 zur Zweckvereinbarung (Prüfungsgrundsätze) behält in der mit Vorlagen-Nr. 2006/088 durch den Kreistag beschlossenen Fassung für die Zweckvereinbarung inhaltlich Bestand.

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Anlagen

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23.11.2006 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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