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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - 2006/215

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachlage:

Gemäß § 7 AGKJHG sind die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses von der Vorsitzenden zu verpflichten, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleisteten Überzeugungen auszuüben.

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist darüber hinaus gemäß § 23 NLO auf die ihm nach §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen. Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

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Beschlüsse

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16.01.2007 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

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