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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - 2007/012

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachlage:

Gemäß § 47 a in Verbindung mit § 39 Absatz 1 NLO werden die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Kreisschulausschusses vom Vorsitzenden förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist darüber hinaus gemäß § 23 NLO auf die ihm nach §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen. Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlaut beigefügt.

 

Alle Mitglieder des Kreisschulausschusses, sowohl Kreistagsmitglieder, und diese auch dann, wenn sie selbst Lehrer/innen sind, wie auch die Vertreter der verschiedenen nicht dem Kreistag angehörenden Gruppierungen (Lehrer/innen, Eltern, Schüler/innen) haben volles Stimmrecht, auch in Angelegenheiten der jeweils eigenen Schule. Sie sind bei der Stimmabgabe im Einzelfall nicht an die Entscheidungen der sie entsendenden Gruppe gebunden, sondern treffen ihre Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen und im Interesse des Gesamtwohls.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

14.02.2007 - Schulausschuss für allgemein- und berufsbildende Schulen - zur Kenntnis genommen

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