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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - 2007/046

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachlage:

Neben der/dem gemäß § 47 NLO zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 24 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 47 NLO eine stellvertretende Vorsitzende/ ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.

 

Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder des Schulausschusses für allgemein und berufsbildende Schulen. Wählbar sind nur die dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Schulauschusses.

 

Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.

 

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Beschlüsse

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14.02.2007 - Schulausschuss für allgemein- und berufsbildende Schulen - zur Kenntnis genommen

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