Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2007/098

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verein Bürgerhilfe Jugendtreff e.V. Neetze wird als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG anerkannt.

Reduzieren

Sachverhalt

Sachlage:

Mit Schreiben vom 03.02.2007 beantragt der Verein Bürgerhilfe Jugendtreff e.V. Neetze die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG.

 

Der Verein wurde am 24.06.2003 gegründet und verfolgt laut anliegender Satzung den Zweck der Förderung der Jugendhilfe und hierbei ausschließlich die ergänzende Förderung der offenen Jugendarbeit im Jugendtreff Neetze. Der besondere Schwerpunkt liegt in der aktiven Unterstützung der Jugendlichen bzw. der Jugendzentrumsnutzer bei der Durchsetzung und Verwirklichung ihrer Interessen und ihrer Aktivitäten im Jugendtreff Neetze. Die Vereinsmitglieder verwirklichen dies durch die aktive und organisatorische Unterstützung der Jugendlichen bei der Teilnahme an Veranstaltungen in Neetze und auch durch den Ausbau der bereits realisierten Freizeitangebote. Bei zusätzlichen kreativen Angeboten, stattfindenden Projekten oder besonderen Aktivitäten versucht der Verein organisatorische Hilfestellung zu leisten, aber unterstützt den Jugendtreff auch durch materielle und finanzielle Hilfen.

 

Einige Beispiele hierfür sind die Ausrichtung und die Teilnahme an Fußballturnieren und Abende im Jugendtreff Neetze mit Gesellschaftsspielen. Außerdem wurde eine Jugend-Club-Disco gegründet. Weiterhin unterstützt der Verein die kleine Bibliothek im Jugendtreff Neetze und hilft bei der Organisation der Ausleihe und der Bestandspflege und hat in jüngster Zeit mit dafür Sorge getragen, dass es im Jugendtreff Neetze einen Computerraum gibt. Neben der finanziellen Unterstützung der Jugendtreffmitarbeiter ist es dem Verein auch ein besonderes Anliegen, die Jugendlichen bei Bewerbungen zu unterstützen und ihnen für persönliche Gespräche in persönlichen Krisensituationen zur Verfügung zu stehen.

 

Dies geschieht in enger Kooperation mit der Kirchengemeinde und mit dem Diakonieverband und dem VSE als Träger des Sozialraumprojektes, die im gleichen Hause ihren Sitz haben.

 

Der Vorstand des Vereins ist zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses eingeladen und wird zu den zukünftigen Aktivitäten und den Aktivitäten der letzten Jahre vortragen.

 

Bezüglich der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist verwaltungsseitig zu prüfen, ob

  1. „der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 KJHG tätig ist“.

Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass der Träger das gesamte Spektrum der Jugendhilfe abdecken muss. Die jugendspezifische Zielsetzung, hier bezogen auf das Segment der offenen Jugendarbeit im Jugendtreff Neetze, ist sowohl durch die Satzung abgesichert, aber auch vor allen Dingen durch das aktive Handeln des Vereins gewährleistet.

 

  1. „der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt“.

In diesem Zusammenhang besagt die Satzung, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zweckgelderabgabenordnung verfolgt. In diesem Zusammenhang liegt der Verwaltung der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüneburg vom November 2005 vor, der die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts belegt.

 

  1. „der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist“.

Der Verein ist seit 2003 durchgehend aktiv und die enge Anbindung und Kooperation mit der Kirchengemeinde von Beginn an, sowie die direkte Integration in das Sozialraumteam zeigen deutlich, dass das Wirken des Vereins auf Langfristigkeit und auf Nachhaltigkeit ausgelegt ist.

 

  1. „der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet“.

Hier wäre eine Versagung der Anerkennung nur gerechtfertigt, wenn der Träger sich nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, in der praktischen Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Sowohl die Satzung und die dort dargelegten demokratischen Strukturen sowie das praktische Wirken des Vereins geben keinerlei Veranlassung dazu, Zweifel an der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu haben.

 

Da der Verein bereits seit dem Jahre 2003 besteht, ist für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe § 75 Abs. 2 KJHG von Bedeutung. Dieser lautet: „Ein Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter der Voraussetzung des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens 3 Jahre tätig gewesen ist.“

 

Dies ist eindeutig der Fall und somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass aus verwaltungsseitiger Sicht der Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gerechtfertigt ist und somit der Verein Bürgerhilfe Jugendtreff e.V. Neetze als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG anzuerkennen ist.

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

23.05.2007 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

Diese Themen könnten Sie auch spannend finden?

Der Landkreis 

Kreisentwicklung

Wahlen

Landrat Jens Böther

Kreispolitik

Kreisverwaltung