Beschlussvorlage - 2007/098
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Vereins Bürgerhilfe Jugendtreff e.V. Neetze auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Jugendhilfe und Sport
- Bearbeitung:
- Karin Joritz
- Verantwortlich:
- Metzdorf, Klaus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
23.05.2007
|
Sachverhalt
Sachlage:
Mit Schreiben vom 03.02.2007 beantragt der Verein Bürgerhilfe
Jugendtreff e.V. Neetze die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach
§ 75 KJHG.
Der Verein wurde am 24.06.2003 gegründet und verfolgt laut
anliegender Satzung den Zweck der Förderung der Jugendhilfe und hierbei
ausschließlich die ergänzende Förderung der offenen Jugendarbeit im Jugendtreff
Neetze. Der besondere Schwerpunkt liegt in der aktiven Unterstützung der
Jugendlichen bzw. der Jugendzentrumsnutzer bei der Durchsetzung und
Verwirklichung ihrer Interessen und ihrer Aktivitäten im Jugendtreff Neetze.
Die Vereinsmitglieder verwirklichen dies durch die aktive und organisatorische
Unterstützung der Jugendlichen bei der Teilnahme an Veranstaltungen in Neetze
und auch durch den Ausbau der bereits realisierten Freizeitangebote. Bei
zusätzlichen kreativen Angeboten, stattfindenden Projekten oder besonderen
Aktivitäten versucht der Verein organisatorische Hilfestellung zu leisten, aber
unterstützt den Jugendtreff auch durch materielle und finanzielle Hilfen.
Einige Beispiele hierfür sind die Ausrichtung und die Teilnahme
an Fußballturnieren und Abende im Jugendtreff Neetze mit Gesellschaftsspielen.
Außerdem wurde eine Jugend-Club-Disco gegründet. Weiterhin unterstützt der
Verein die kleine Bibliothek im Jugendtreff Neetze und hilft bei der
Organisation der Ausleihe und der Bestandspflege und hat in jüngster Zeit mit
dafür Sorge getragen, dass es im Jugendtreff Neetze einen Computerraum gibt.
Neben der finanziellen Unterstützung der Jugendtreffmitarbeiter ist es dem
Verein auch ein besonderes Anliegen, die Jugendlichen bei Bewerbungen zu unterstützen
und ihnen für persönliche Gespräche in persönlichen Krisensituationen zur
Verfügung zu stehen.
Dies geschieht in enger Kooperation mit der Kirchengemeinde und
mit dem Diakonieverband und dem VSE als Träger des Sozialraumprojektes, die im
gleichen Hause ihren Sitz haben.
Der Vorstand des Vereins ist zur Sitzung des
Jugendhilfeausschusses eingeladen und wird zu den zukünftigen Aktivitäten und
den Aktivitäten der letzten Jahre vortragen.
Bezüglich der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist
verwaltungsseitig zu prüfen, ob
- „der
Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 KJHG tätig
ist“.
Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass der Träger das gesamte
Spektrum der Jugendhilfe abdecken muss. Die jugendspezifische Zielsetzung, hier
bezogen auf das Segment der offenen Jugendarbeit im Jugendtreff Neetze, ist
sowohl durch die Satzung abgesichert, aber auch vor allen Dingen durch das
aktive Handeln des Vereins gewährleistet.
- „der
Träger gemeinnützige Ziele verfolgt“.
In diesem Zusammenhang besagt die Satzung, dass der Verein ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte
Zweckgelderabgabenordnung verfolgt. In diesem Zusammenhang liegt der Verwaltung
der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüneburg vom November 2005 vor, der
die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts belegt.
- „der
Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten
lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist“.
Der Verein ist seit 2003 durchgehend aktiv und die enge
Anbindung und Kooperation mit der Kirchengemeinde von Beginn an, sowie die
direkte Integration in das Sozialraumteam zeigen deutlich, dass das Wirken des
Vereins auf Langfristigkeit und auf Nachhaltigkeit ausgelegt ist.
- „der
Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
bietet“.
Hier wäre eine Versagung der Anerkennung nur gerechtfertigt,
wenn der Träger sich nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung
bekennt, in der praktischen Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele
verfolgt. Sowohl die Satzung und die dort dargelegten demokratischen Strukturen
sowie das praktische Wirken des Vereins geben keinerlei Veranlassung dazu,
Zweifel an der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
zu haben.
Da der Verein bereits seit dem Jahre 2003 besteht, ist für die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe § 75 Abs. 2 KJHG von Bedeutung.
Dieser lautet: „Ein Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe hat unter der Voraussetzung des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der
Jugendhilfe mindestens 3 Jahre tätig gewesen ist.“
Dies ist eindeutig der Fall und somit bleibt zusammenfassend
festzustellen, dass aus verwaltungsseitiger Sicht der Anspruch auf Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe gerechtfertigt ist und somit der Verein
Bürgerhilfe Jugendtreff e.V. Neetze als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
KJHG anzuerkennen ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
41 kB
|
