Beschlussvorlage - 2007/220
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Vereinbarung über die Erhebung von Benutzungsentgelten für den Rettungsdienst im Landkreis Lüneburg gemäß § 15 NRettDG
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnung
- Bearbeitung:
- Monika Wieckhorst
- Verantwortlich:
- Dannenfeld, Mirko
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten
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Beratung
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19.11.2007
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Beratung
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17.12.2007
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Sachverhalt
Sachlage:
Mit Inkrafttreten des Nieders.
Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) am 01.02.1992 ist den Landkreisen die Aufgabe
einer dauerhaften Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdienstes
übertragen worden. Diese Aufgabe wird im Landkreis Lüneburg durch das Deutsche
Rote Kreuz, Kreisverband Lüneburg e.V. und den Arbeiter-Samariter-Bund,
Kreisverband Lüneburg als Beauftragte des Rettungsdienstes durchgeführt. Der
Landkreis Lüneburg wickelt über die eigene Rettungsleitstelle die Einsätze ab.
Kostenträger sind die Krankenkassen.
Im Rahmen der Verhandlungen mit den
Kostenträgern wurden für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Gesamtkosten für den Rettungsdienst im Landkreis Lüneburg in Höhe von
4.085.000,-- Euro als Budget vereinbart. Als Entgeltberechnungsgrundlage wurden
zwischen den Vertragsparteien 3.580.138,68 Euro vereinbart. Die Abweichung zu
den oben genannten Gesamtkosten resultiert aus Überdeckungen aus dem Jahr 2006
in Höhe von 504.861,32 Euro, welche wiederum auf ein unerwartet gestiegenes
Fahrtenaufkommen zurück zu führen sind.
Das NRettDG sieht für die Abrechnung der
Kosten des Rettungsdienstes eine Vereinbarung mit den Kostenträgern vor. Der
Landkreis Lüneburg und die Kostenträger haben am 28.06.2007 vorbehaltlich der
Zustimmung des Kreistages die aufgrund der festgesetzten
Rettungsdienstkosten erforderlich
gewordene neue Vereinbarung über die Erhebung von Benutzungsentgelten für den
Rettungsdienst im Landkreis Lüneburg zum 01.08.2007 abgeschlossen. Damit ist
die bisherige Entgeltvereinbarung vom 19.07.2006 zugleich ungültig geworden.
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 7 NLO fällt die
Festsetzung von allgemeinen privatrechtlichen Entgelten in die Zuständigkeit
des Kreistages.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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57 kB
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