Berichtsvorlage - 2008/024
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergaberecht;Umsetzung des Runderlasses des MW vom 12.07.2006 zur Festsetzung von Wertgrenzen für die freihändige Vergabe und die beschränkte Ausschreibung nach VOB und VOL
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Gebäudewirtschaft
- Bearbeitung:
- Detlef Beyer
- Verantwortlich:
- Beyer, Detlef
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Ausschuss für Hochbau und Energiesparmaßnahmen
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Kenntnisnahme
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19.02.2008
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Erledigt
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Ausschuss für Hochbau und Energiesparmaßnahmen
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Kenntnisnahme
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10.09.2008
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Sachverhalt
Sachlage:
In der letzten Sitzung des Ausschusses für Hochbau und
Energiesparmaßnahmen wurde kurz die Vergabepraxis des Landkreises Lüneburg
diskutiert. Auf den entsprechenden Protokollauszug wird Bezug genommen.
Angesprochen wurde auch der „Wertgrenzenerlass“, den das Land für
seine nachgeordneten Dienststellen herausgegeben hat und der auch den Gemeinden
und Gemeindeverbänden zur Anwendung empfohlen wird.
Nach diesem Wertgrenzenerlass dürfen Bauvergaben ohne weitere
Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 200.000 EUR im Wege der
beschränkten Ausschreibung und bis zu einer Wertgrenze von 30.000 EUR
freihändig vorgenommen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass, abhängig von
der Marktsituation und dem Auftragswert, drei bis acht Unternehmen aufzufordern
sind, ein Angebot abzugeben, eine Streuung der aufgeforderten Unternehmen
erfolgt und in einem Vergabevermerk die Gründe für die Auswahlentscheidung
nachvollziehbar darzulegen sind. Ergänzend wird auf den so genannten
„Korruptionserlass“ vom 27.09.2000 hingewiesen, in dem umfassende
Verfahrens- und Dokumentationspflichten für die beschränkte Ausschreibung und
freihändige Vergabe enthalten sind.
In der Zwischenzeit ist der „Wertgrenzenerlass“
mehrfach relativiert worden.
Zunächst wurde richtig gestellt, dass sich die Wertgrenze auf
den Gesamtwert des Auftrages und nicht nur auf den Wert eines einzelnen Loses
bezieht. Bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen sind also die Auftragswerte der
Einzelgewerke analog zu den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 der Vergabeverordnung
(VgV) zusammenzuzählen.
Auch die Hoffnung der Kreishandwerkerschaft Lüneburg, die
Bauaufträge bei Anwendung des Wertgrenzenerlasses ausschließlich in der Region
halten zu können, hat sich nach einer Anfrage beim MW als trügerisch
herausgestellt. Der MW weist ausdrücklich daraufhin, dass bei der Auswahl der
Bieter stets ein diskriminierungsfreies Verfahren anzuwenden ist. Diese
Voraussetzung sei seiner Auffassung nach unvereinbar mit der Forderung,
überregionale Bieter bei öffentlichen Auftragsvergaben auszuschließen. Ein
derartiger Ausschluss wäre nicht vergaberechtskonform und stehe im Widerspruch
zur Förderung des Wettbewerbs.
In seinem Jahresbericht 2007 hat der Niedersächsische
Landesrechnungshof beanstandet, dass es für die beträchtliche Anhebung der
Wertgrenzen - ohne jede Begründung - keine hinreichende haushalts- und
vergaberechtliche Grundlage gebe. Eine Abweichung von dem in den
Vergabeordnungen normierten Grundsatz der Einzelfallbegründung dürfe mit
Rücksicht auf einen fairen Wettbewerb, eine höchstmögliche Transparenz und eine
effektive Korruptionsprävention nur ausnahmsweise möglich sein, wenn der
Aufwand einer Öffentlichen Ausschreibung offenkundig unverhältnismäßig wäre.
Nach den Erfahrungen des Landesrechnungshofes ließen sich zudem bei Vergaben
mit Öffentlichen Ausschreibungen durch günstige Einheitspreise gegenüber
beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben Ersparnisse zwischen 10
% und 20 % erzielen.
Als Reaktion wurde der Wertgrenzenerlass inzwischen neben der
Klarstellung der Berechnungsbasis der Wertgrenzen „Gesamtwert der
Maßnahme“ noch um eine weitere Einschränkung ergänzt: „Um den
Grundsatz der Transparenz im wettbewerblichen Vergabeverfahren stärker Rechnung
zu tragen, hat bei beschränkten Ausschreibungen eine vorherige Bekanntmachung
(Teilnahmewettbewerb) zu erfolgen.“ Damit darf die ursprüngliche
Zielsetzung des Erlasses, den bürokratischen Aufwand bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge zu reduzieren, doch infrage zu stellen sein.
Gleichwohl hat sich der Landkreis Lüneburg dazu entschlossen,
den Wertgrenzenerlass mit Einschränkungen, die in der Sitzung noch näher
erläutert werden, umzusetzen und seine Dienstanweisung über die Vergabe von
Lieferungen und Leistungen (DA Vergabe) entsprechend überarbeitet. Die
praktische Anwendung wird vor dem Hintergrund des gegenüber einer öffentlichen
Ausschreibung mindestens gleich zu setzenden Verwaltungsaufwandes aber eher die
Ausnahme bleiben.
Ergänzende
Sachlage vom 21.08.2008:
Diese Berichtsvorlage war in der Sitzung des Ausschusses für
Hochbau und Energiesparmaßnahmen am 19.02.2008 von der Verwaltung zurückgezogen
worden, weil aufgrund des Änderungserlasses zum Wertgrenzenerlass noch
Abstimmungsbedarf mit den kreisangehörigen Gemeinden bestand. Im Kern ging es
um die Frage, ob dem Änderungserlass zwingend zu folgen ist und - wie dort
gefordert - einer beschränkten Ausschreibung immer ein öffentlicher
Teilnahmewettbewerb vorauszugehen hat.
Diese Frage hat der Niedersächsische Minister für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr inzwischen wie folgt beantwortet:
„Die erfolgte Einführung von Wertgrenzen unterhalb der
EU-Vergaben stellt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bei der
Vergabe von öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen in Niedersachsen
einen wichtigen Beitrag zum Abbau bürokratischer Hemmnisse dar.
Hierzu herausgegebene Erlasse meines Hauses vom 12.07.2006 und
20.11.2007 richten sich in erster Linie an alle Vergabestellen der
unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung. Aufgrund der garantierten
Selbstverwaltung der Kommunen sind die Regelungen für kommunale Körperschaften
nicht bindend, sondern lediglich zur Anwendung empfohlen. Die entsprechende
Ausgestaltung an die jeweilige Situation und den Bedarf vor Ort obliegt demnach
Ihrer eigenen kommunalen Verantwortung.
Unabhängig davon gilt für alle öffentlichen Auftraggeber
gleichermaßen der Grundsatz, bei Auftragsvergaben stets ein
diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren zur Ermittlung des
wirtschaftlichsten Angebotes einzuhalten. Mit meinem Änderungserlass vom
20.11.2007 wird diesem Kerngedanken Rechnung getragen. Dabei ist die
Ausgestaltung der vorgeschalteten Bekanntmachung über einen Teilnahmewettbewerb
in Anlehnung an die §§ 17 VOB/A bzw. VOL/A ebenso vorstellbar wie abweichende
geeignete Maßnahmen zum Erreichen dieses Zieles.“
Die mit Vertretern der Gemeinden und der Hansestadt Lüneburg
gebildete Arbeitsgruppe ist daraufhin noch einmal zusammengekommen und hat
einvernehmlich beschlossen, dass die gemeinsame Empfehlung vom 05.07.2007 nunmehr
unverändert Bestand hat und von den Kommunen im Landkreis Lüneburg, der
Hansestadt Lüneburg und dem Landkreis Lüneburg entsprechend umgesetzt werden
kann.
Die Dienstanweisung des Landkreises Lüneburg über die Vergabe
von Lieferungen und Leistungen (DA Vergabe) wurde entsprechend angepasst. Der
Ergebnisvermerk der Arbeitsgruppe und die DA Vergabe des Landkreises Lüneburg
sind zur Kenntnisnahme beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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56 kB
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