Beschlussvorlage - 2008/045
Grunddaten
- Betreff:
-
Beitritt des Landkreises Lüneburg zur Gemeinnützigen Bildungs- und Kulturgesellschaft Hansestadt und Landkreis Lüneburg mit beschränkter Haftung;Fusion der Volkshochschulen
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Verwaltungsleitung
- Bearbeitung:
- Martina Lüttchen
- Beteiligt:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Krumböhmer, Jürgen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
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Beratung
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Beratung
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07.07.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.
Der Landkreis Lüneburg tritt als
Gesellschafter neben der Hansestadt Lüneburg der Gemeinnützigen Bildungs- und
Kulturgesellschaft Stadt und Landkreis Lüneburg mbH (BuK) bei.
2.
Er leistet eine Stammeinlage von 100.000
€ in zwei Raten, wodurch sich das Stammkapital der BuK auf 200.000 Euro
erhöht.
3.
Dem anliegenden Gesellschaftsvertrag für
die BuK wird zugestimmt.
4.
Der im Entwurf anliegenden Fusionsvereinbarung
mit beigefügter Dienstvereinbarung wird zugestimmt.
Ergänzender
Beschlussvorschlag vom 30.06.2008:
1.
Der Landkreis Lüneburg tritt als
Gesellschafter neben der Hansestadt Lüneburg der Gemeinnützigen Bildungs- und
Kulturgesellschaft Stadt und Landkreis Lüneburg mbH (BuK) bei.
2.
Er leistet eine Stammeinlage von 100.000
€ in drei Raten, wodurch sich
das Stammkapital der BuK auf 200.000 Euro erhöht.
3.
Dem anliegenden Gesellschaftsvertrag für
die BuK wird zugestimmt.
4.
Der im Entwurf anliegenden
Fusionsvereinbarung wird zugestimmt.
5.
Der Kreistag überträgt dem Kreisausschuss
die Beschlussfassung über notwendige redaktionelle Änderungen des
Gesellschaftsvertrages.
Sachverhalt
Sachlage:
Der Kreistag des Landkreises Lüneburg hat am 18.04.2004 die
Verwaltung beauftragt, Gespräche mit der Stadt Lüneburg zu führen, um eine
Fusion der Volkshochschulen von Stadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg zu
prüfen. Auf die Sitzungsvorlage 2005/249 wird verwiesen.
Seit Januar 2008 findet bereits eine gemeinsame Arbeit der
städtischen Volkshochschule und der Kreisvolkshochschule statt. Zwei
Mitarbeiter der Kreisvolkshochschule sind in die Räume der BuK eingezogen und
arbeiten dort mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der städtischen
Volkshochschule kooperativ zusammen. Die Räumlichkeiten der
Kreisvolkshochschule sind mittlerweile anders genutzt.
Die Hansestadt Lüneburg führt ihre Volkshochschule in der
Gemeinnützigen Bildungs- und Kulturgesellschaft Stadt Lüneburg mit beschränkter
Haftung. Laut Gesellschaftsvertrag kann die BuK neben der Volkshochschule auch
weitere Sparten übernehmen. Hiervon ist jedoch bislang kein Gebrauch gemacht
worden.
Mit dem Beitritt des Landkreises Lüneburg zur BuK ist der
Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Der in der Anlage beigefügte
Entwurf des Gesellschaftsvertrages basiert im Wesentlichen auf dem bereits
jetzt vorliegenden Gesellschaftsvertrag. Änderungen ergeben sich insofern, als
dass nun als Gesellschafter auch der Landkreis Lüneburg vorgesehen ist.
Im Einzelnen:
Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des
Gesellschaftsvertrages kann die BuK nun auch im Rahmen des Gesellschaftszwecks
geförderte Maßnahmen, z. B. nach dem Sozialgesetzbuch II oder III, durchführen.
§ 3 sieht eine Erhöhung der Stammeinlage
von 100.000 € auf 200.000 € vor, wobei der Landkreis eine
Bareinlage von 100.000 € in zwei Raten erbringt. Die Gesellschafterrechte
des Landkreises bestehen auch bis zur Zahlung der vollen Stammeinlage in vollem
Umfang.
Der Vorsitz in der
Gesellschafterversammlung würde im Wechsel dem Oberbürgermeister oder dem
Landrat bzw. von ihnen benannten Vertretern zufallen. Im Gleichklang würde der
Aufsichtsratsvorsitz ebenfalls zwischen Hansestadt und Landkreis wechseln,
wobei die Personen aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt werden.
Dem Aufsichtsrat würden je drei vom Rat
der Hansestadt Lüneburg und vom Kreistag des Landkreises Lüneburg entsandte
Mitglieder sowie der Oberbürgermeister und der Landrat bzw. von ihnen zu
bestellende Vertreter angehören. Im Übrigen bliebe die Besetzung des
Aufsichtsrates unverändert.
Nach § 21 Abs. 1 ist jeder Gesellschafter
berechtigt, den Austritt aus der Gesellschaft mit einer Frist von drei Monaten
zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erklären.
Die Fusionsvereinbarung regelt die
Zusammenarbeit der Hansestadt und des Landkreises Lüneburg in der BuK,
personelle Aspekte und die Finanzen.
In § 5 wird geregelt, dass die Hansestadt
Lüneburg in den Jahren 2008 und 2009 60 % des Fehlbedarfs trägt und der
Landkreis Lüneburg 40 %. Bis zum Jahr 2014 werden die Finanzierungsbeiträge
schrittweise angeglichen.
Hintergrund ist, dass der Zuschussbedarf
und der Leistungsumfang der städtischen Volkshochschule höher sind als der der
Kreisvolkshochschule.
Der Quotient ergibt sich, wenn der
bisherige Zuschuss des Landkreises Lüneburg um interne Verrechnungsposten erhöht
wird, die bislang nicht der Kreisvolkshochschule zugerechnet worden waren.
Dabei handelt es sich vor allen Dingen um Raumkosten.
Ebenfalls hinzugerechnet wurde ein Betrag
von 50.000 Euro, der mit Beschluss des Kreistages vom 17.12.2007 vom Landkreis
Lüneburg der städtischen Volkshochschule zur Verfügung gestellt wurde. Dabei
geht es um die Abgeltung von Aufgaben, die die städtische Volkshochschule im
Bereich des zweiten Bildungsweges ausfüllt, und die zum Teil Nutzern zugute
kommen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Lüneburg, aber nicht in der Hansestadt
Lüneburg haben. Auf die Sitzungsvorlage 2007/300 wird verwiesen.
Durch die schrittweise Anpassung des
Budgets kommen auf den Landkreis Lüneburg bis zum Jahr 2013 und danach weitere
Zahlungen zu.
Zu bedenken ist dabei jedoch, dass die
Kreisvolkshochschule in den vergangenen Jahren ständig mit dem Problem
umzugehen hatte, die vom Land geforderte Marke von 70 Unterrichtsstunden je
1.000 Einwohner zu erreichen. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, können
Landesmittel von weit mehr als 100.000 € zurückgefordert werden. Im Jahre
2007 wird voraussichtlich die erforderliche Stundenleistung nicht nachgewiesen
werden können.
Mit der Fusion der beiden Volkshochschulen
wird das Volkshochschulangebot im Landkreis Lüneburg dauerhaft gesichert, weil
damit zukünftig das Problem des Erreichens der Marke von 70 Unterrichtsstunden
je 1.000 Einwohner unproblematisch werden wird.
Zu bedenken ist auch, dass dem Landkreis
Lüneburg nunmehr die ehemals von der Kreisvolkshochschule genutzten
Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Angesichts der Raumnot in der
Kreisverwaltung liegt hier ein praktischer Vorteil für den Landkreis Lüneburg.
Schließlich gewinnt der Landkreis als
gleichberechtigter Partner Einfluss auf eine wesentlich größere
Volkshochschule.
In § 7 der Fusionsvereinbarung wird die
Laufzeit an die Einbindung von Landkreis Lüneburg oder Hansestadt Lüneburg in
die BuK geknüpft. Solange Landkreis Lüneburg und Hansestadt Lüneburg
Gesellschafter der BuK sind, wäre eine Kündigung nicht möglich.
Die beigefügte Dienstvereinbarung ist mit
dem Personalrat des Landkreises Lüneburg bereits abgeschlossen worden. Sie war
notwendige Voraussetzung für den Umzug der Kreisvolkshochschule in die Räume
der BuK.
Mit der Vereinbarung werden die Rechte des
Personals des Landkreises Lüneburg gewahrt.
Ergänzende
Sachlage vom 30.06.2008:
Am 30.06.2008 wurde
der neue Gesellschaftsvertrag der Bildungs- und Kultur GmbH (BuK) vor dem Notar
Bremer aus Lüneburg geschlossen. Die Zustimmung des Landkreises Lüneburg
erfolgte dabei unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistages in seiner
Sitzung am 07.07.2008.
Im Verhältnis zu
der vom Kreisausschuss am 23.06.2008 beschlossenen Fassung ergeben sich
lediglich geringfügige redaktionelle Änderungen in § 3 Abs. 2, Sätze 2 und 3
sowie § 8 Abs. 3. Inhaltliche Bedeutung haben die Änderungen nicht. Sie führen
lediglich zu einer Anpassung der Dokumente im Vergleich zu der vom Rat der
Hansestadt Lüneburg am 26.06.2008 beschlossenen Fassung. Eine überarbeitete
Fassung der Fusionsvereinbarung sowie der überarbeitete Gesellschaftsvertrag
sind der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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59,7 kB
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87 kB
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(wie Dokument)
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359 kB
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