Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - 2008/024

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachlage:

In der letzten Sitzung des Ausschusses für Hochbau und Energiesparmaßnahmen wurde kurz die Vergabepraxis des Landkreises Lüneburg diskutiert. Auf den entsprechenden Protokollauszug wird Bezug genommen. Angesprochen wurde auch der „Wertgrenzenerlass“, den das Land für seine nachgeordneten Dienststellen herausgegeben hat und der auch den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Anwendung empfohlen wird.

 

Nach diesem Wertgrenzenerlass dürfen Bauvergaben ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 200.000 EUR im Wege der beschränkten Ausschreibung und bis zu einer Wertgrenze von 30.000 EUR freihändig vorgenommen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass, abhängig von der Marktsituation und dem Auftragswert, drei bis acht Unternehmen aufzufordern sind, ein Angebot abzugeben, eine Streuung der aufgeforderten Unternehmen erfolgt und in einem Vergabevermerk die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen sind. Ergänzend wird auf den so genannten „Korruptionserlass“ vom 27.09.2000 hingewiesen, in dem umfassende Verfahrens- und Dokumentationspflichten für die beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe enthalten sind.

 

In der Zwischenzeit ist der „Wertgrenzenerlass“ mehrfach relativiert worden.

 

Zunächst wurde richtig gestellt, dass sich die Wertgrenze auf den Gesamtwert des Auftrages und nicht nur auf den Wert eines einzelnen Loses bezieht. Bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen sind also die Auftragswerte der Einzelgewerke analog zu den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 der Vergabeverordnung (VgV) zusammenzuzählen.

 

Auch die Hoffnung der Kreishandwerkerschaft Lüneburg, die Bauaufträge bei Anwendung des Wertgrenzenerlasses ausschließlich in der Region halten zu können, hat sich nach einer Anfrage beim MW als trügerisch herausgestellt. Der MW weist ausdrücklich daraufhin, dass bei der Auswahl der Bieter stets ein diskriminierungsfreies Verfahren anzuwenden ist. Diese Voraussetzung sei seiner Auffassung nach unvereinbar mit der Forderung, überregionale Bieter bei öffentlichen Auftragsvergaben auszuschließen. Ein derartiger Ausschluss wäre nicht vergaberechtskonform und stehe im Widerspruch zur Förderung des Wettbewerbs.

 

In seinem Jahresbericht 2007 hat der Niedersächsische Landesrechnungshof beanstandet, dass es für die beträchtliche Anhebung der Wertgrenzen - ohne jede Begründung - keine hinreichende haushalts- und vergaberechtliche Grundlage gebe. Eine Abweichung von dem in den Vergabeordnungen normierten Grundsatz der Einzelfallbegründung dürfe mit Rücksicht auf einen fairen Wettbewerb, eine höchstmögliche Transparenz und eine effektive Korruptionsprävention nur ausnahmsweise möglich sein, wenn der Aufwand einer Öffentlichen Ausschreibung offenkundig unverhältnismäßig wäre. Nach den Erfahrungen des Landesrechnungshofes ließen sich zudem bei Vergaben mit Öffentlichen Ausschreibungen durch günstige Einheitspreise gegenüber beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben Ersparnisse zwischen 10 % und 20 % erzielen.

 

Als Reaktion wurde der Wertgrenzenerlass inzwischen neben der Klarstellung der Berechnungsbasis der Wertgrenzen „Gesamtwert der Maßnahme“ noch um eine weitere Einschränkung ergänzt: „Um den Grundsatz der Transparenz im wettbewerblichen Vergabeverfahren stärker Rechnung zu tragen, hat bei beschränkten Ausschreibungen eine vorherige Bekanntmachung (Teilnahmewettbewerb) zu erfolgen.“ Damit darf die ursprüngliche Zielsetzung des Erlasses, den bürokratischen Aufwand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu reduzieren, doch infrage zu stellen sein.

 

Gleichwohl hat sich der Landkreis Lüneburg dazu entschlossen, den Wertgrenzenerlass mit Einschränkungen, die in der Sitzung noch näher erläutert werden, umzusetzen und seine Dienstanweisung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (DA Vergabe) entsprechend überarbeitet. Die praktische Anwendung wird vor dem Hintergrund des gegenüber einer öffentlichen Ausschreibung mindestens gleich zu setzenden Verwaltungsaufwandes aber eher die Ausnahme bleiben.

 

Ergänzende Sachlage vom 21.08.2008:

 

Diese Berichtsvorlage war in der Sitzung des Ausschusses für Hochbau und Energiesparmaßnahmen am 19.02.2008 von der Verwaltung zurückgezogen worden, weil aufgrund des Änderungserlasses zum Wertgrenzenerlass noch Abstimmungsbedarf mit den kreisangehörigen Gemeinden bestand. Im Kern ging es um die Frage, ob dem Änderungserlass zwingend zu folgen ist und - wie dort gefordert - einer beschränkten Ausschreibung immer ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorauszugehen hat.

 

Diese Frage hat der Niedersächsische Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr inzwischen wie folgt beantwortet:

 

„Die erfolgte Einführung von Wertgrenzen unterhalb der EU-Vergaben stellt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen in Niedersachsen einen wichtigen Beitrag zum Abbau bürokratischer Hemmnisse dar.

 

Hierzu herausgegebene Erlasse meines Hauses vom 12.07.2006 und 20.11.2007 richten sich in erster Linie an alle Vergabestellen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung. Aufgrund der garantierten Selbstverwaltung der Kommunen sind die Regelungen für kommunale Körperschaften nicht bindend, sondern lediglich zur Anwendung empfohlen. Die entsprechende Ausgestaltung an die jeweilige Situation und den Bedarf vor Ort obliegt demnach Ihrer eigenen kommunalen Verantwortung.

 

Unabhängig davon gilt für alle öffentlichen Auftraggeber gleichermaßen der Grundsatz, bei Auftragsvergaben stets ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes einzuhalten. Mit meinem Änderungserlass vom 20.11.2007 wird diesem Kerngedanken Rechnung getragen. Dabei ist die Ausgestaltung der vorgeschalteten Bekanntmachung über einen Teilnahmewettbewerb in Anlehnung an die §§ 17 VOB/A bzw. VOL/A ebenso vorstellbar wie abweichende geeignete Maßnahmen zum Erreichen dieses Zieles.“

 

Die mit Vertretern der Gemeinden und der Hansestadt Lüneburg gebildete Arbeitsgruppe ist daraufhin noch einmal zusammengekommen und hat einvernehmlich beschlossen, dass die gemeinsame Empfehlung vom 05.07.2007 nunmehr unverändert Bestand hat und von den Kommunen im Landkreis Lüneburg, der Hansestadt Lüneburg und dem Landkreis Lüneburg entsprechend umgesetzt werden kann.

 

Die Dienstanweisung des Landkreises Lüneburg über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (DA Vergabe) wurde entsprechend angepasst. Der Ergebnisvermerk der Arbeitsgruppe und die DA Vergabe des Landkreises Lüneburg sind zur Kenntnisnahme beigefügt.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

19.02.2008 - Ausschuss für Hochbau und Energiesparmaßnahmen - zurückgezogen

Erweitern

10.09.2008 - Ausschuss für Hochbau und Energiesparmaßnahmen - zur Kenntnis genommen

Diese Themen könnten Sie auch spannend finden?

Der Landkreis 

Kreisentwicklung

Wahlen

Landrat Jens Böther

Kreispolitik

Kreisverwaltung