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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2008/179

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachlage:

Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises hat gem. § 67 Abs. 2 Nr. 1 NLO und § 120 Abs. 2 i. V. m. § 119 Abs. 1 NGO in Gemeinden und Samtgemeinden, in denen ein eigenes Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, die Rechnungsprüfung durchzuführen.

 

Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landkreises Lüneburg über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Runderlass des Nds. Finanzministers vom 19.06.2001 (Nds. MBl. 2001, S. 419) in der jeweils gültigen Fassung und betrug 52,- Euro je Stunde. Dabei wurde ganz bewusst auf den genannten Runderlass Bezug genommen, um bei künftigen Kostenveränderungen eine automatische Anpassung der Gebührenhöhe zu erreichen.

 

Der Nds. Finanzminister hat nunmehr den seit 2004 geltenden Gebührensatz der Kostenentwicklung angepasst und auf 53,- Euro angehoben. Allerdings wurde der bisherige Runderlass nicht fortgeschrieben sondern aufgehoben und durch einen neuen Erlass ersetzt. Damit ist § 3 der obigen Gebührensatzung des Landkreises insoweit anzupassen, als dass der jetzt gültige Runderlass Grundlage der Gebührenhöhe wird.

 

Im Rahmen der dadurch notwendigen Satzungsänderung sollten noch folgende Aspekte berücksichtigt werden:

 

Mit der obigen Gebührensatzung des Landkreises Lüneburg wurde kooperationsweit eine einheitliche Prüfgebühr festgelegt. Dies hatte für die Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises Lüneburg eine Gebührensteigerung von 40,- Euro auf 52,- Euro pro Stunde zur Folge. Insoweit sollte die jetzige Gebührenanpassung nicht rückwirkend ab 01.01.2008 erfolgen, wie der Runderlass des Nds. Finanzministers dies grundsätzlich zulässt, sondern erstmals für die Prüfung der Jahresrechnungen ab dem Rechnungsjahr 2008 erhoben werden. Damit würde sich die Gebührenerhöhung frühestens im Jahr 2009 auswirken.

 

Weiterhin sollte aus Gründen der Klarheit und der Gebührengerechtigkeit berücksichtigt werden, dass sich die Gebührenhöhe für die Prüfungen bis einschließlich des Rechnungsjahres 2006 (das letzte Jahr vor der Kooperation der Rechnungsprüfungsämter) nach den bis dahin geltenden Gebührenregelungen der jeweiligen Kooperationspartners richtet.

 

Letztlich sollte eine Rundungsvorschrift sicherstellen, dass nur volle Eurobeträge in Rechnung gestellt werden.

 

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Anlagen

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15.12.2008 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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