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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2008/223

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Land und dem Bund einen Aufhebungsvertrag über die einschränkungsfreie Nachnutzung des ehemaligen Hilfskrankenhauses in Oedeme abzuschließen,
in dem auf gegenseitige Kostenforderungen verzichtet wird.

 

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Sachverhalt

Sachlage:

 

Das Bundesministerium des Innern (BMI) plant seine Schutzräume und Hilfskrankenhäuser aufzugeben. Eines der Hilfskrankenhäuser in Niedersachsen befindet sich unter dem kreiseigenen Schulzentrum in Oedeme. Aufgrund der bevorstehenden Rückabwicklung werden Kosten für Bauunterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bereits seit längerer Zeit nicht mehr erstattet. Derzeit werden nur noch Mittel für auftretende verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

 

Der Landkreis Lüneburg nutzt Teilbereiche des Hilfskrankenhauses zu Lagerzwecken. Weitere Bereiche sind an verschiedene Museen und Institutionen gegen Beteiligung an den laufenden Betriebskosten ebenfalls zu Lagerzwecken vergeben. Eine Ausdehnung dieser Nutzung zum Beispiel als Zentralmagazin für die Lüneburger Museen ist denkbar. Auch eine schulische Nutzung als Archiv oder Musikübungsraum ließe sich vorstellen. Die Verwaltung hat daher gegenüber dem Land und dem Bund Übernahmeinteresse bekundet.

 

Das zuständige Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) schlägt jetzt die endgültige Rückabwicklung des öffentlichen Schutzraums vor. Nach Auffassung des BBK bedarf es für die Rückabwicklung der Aufhebung bestehender Vertragsverhältnisse sowie der Entwidmung des öffentlichen Schutzraums neuer Vereinbarungen. Zwischen dem Landkreis Lüneburg und dem Land Niedersachsen ist eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen, um die bestehenden Nutzungs- und Unterhaltungsverträge aufzulösen und alle gegenseitigen Ansprüche abschließend zu klären. Das BBK stellt sich dabei im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten eine kostenneutrale Aufhebung der bisherigen Verträge und einen Verzicht auf Ansprüche gegen den Bund vor. Daneben sollte die Entwidmung vom öffentlichen Zweck als Schutzraum durch Aufhebung des Veränderungsverbots in der Aufhebungsvereinbarung enthalten sein. Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung wäre mit der Einstellung der Leistungen zur Unterhaltung des Schutzbauwerks verbunden. Der Landkreis als Eigentümer könnte im Gegenzug frei über seine Anlage verfügen und sie nach Belieben nutzen.

 

Am 10.09.2008 hat zur Vorbereitung der Aufhebungsvereinbarung eine gemeinsame Begehung des Schutzbauwerks mit Vertretern des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit stattgefunden. Die Bestandsaufnahme hat ergeben, dass die dort noch eingebauten Anlagen und eingelagerten Gegenstände aus Sicht des Landkreises keinen gegenüber dem Bund erstattungsbedürftigen Wert mehr darstellen. Auf der anderen Seite legt der Bund Wert darauf, nicht zur Entsorgung des nicht mehr zu verwendenden technischen Materials herangezogen zu werden. Im Ergebnis sollen mögliche Ansprüche kostenneutral gegeneinander aufgerechnet werden, d.h. der Bund verzichtet auf einen Vorteilsausgleich durch den Landkreis, wenn dieser keine Forderungen gegenüber dem Bund geltend macht.

 

Nach § 36 Nr. 11 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) beschließt über die Verfügung über Vermögen des Landkreises ausschließlich der Kreistag. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert die von der Hauptsatzung bestimmte Höhe von 50.000 € nicht übersteigt. Unter dem Begriff „Vermögensverfügung“ sind nach einschlägiger Kommentierung Rechtsgeschäfte zu verstehen, die außerhalb des Haushaltsplans den Vermögensbestand des Landkreises mindern. Dazu gehört u. a. auch der Verzicht auf Geldforderungen oder auf einen sonstigen Geldwert. Bei gemischten Verträgen, in denen zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft eine Verfügung, die unter Nr. 11 und eine, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Kreistages fällt, zusammengefasst werden, ist auch der Kreistag ausschließlich zuständig.

 

Vorliegend kann der Wert der Vermögensdisposition nicht konkret bestimmt werden. Nach derzeitigem Stand wird zumindest von einer Kostenneutralität ausgegangen. Zur Sicherheit wird aus vorgenannten Gründen jedoch eine Beschlussfassung durch den Kreistag herbeigeführt.

 

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15.12.2008 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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