Beschlussvorlage - 2008/223
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme des ehemaligen Hilfskrankenhauses in Oedeme
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Gebäudewirtschaft
- Bearbeitung:
- Detlef Beyer
- Verantwortlich:
- Beyer, Detlef
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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15.12.2008
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Sachverhalt
Sachlage:
Das Bundesministerium des Innern (BMI) plant seine Schutzräume
und Hilfskrankenhäuser aufzugeben. Eines der Hilfskrankenhäuser in
Niedersachsen befindet sich unter dem kreiseigenen Schulzentrum in Oedeme.
Aufgrund der bevorstehenden Rückabwicklung werden Kosten für Bauunterhaltungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen bereits seit längerer Zeit nicht mehr erstattet.
Derzeit werden nur noch Mittel für auftretende verkehrssicherungspflichtige
Maßnahmen zur Verfügung gestellt.
Der Landkreis Lüneburg nutzt Teilbereiche des
Hilfskrankenhauses zu Lagerzwecken. Weitere Bereiche sind an verschiedene
Museen und Institutionen gegen Beteiligung an den laufenden Betriebskosten
ebenfalls zu Lagerzwecken vergeben. Eine Ausdehnung dieser Nutzung zum Beispiel
als Zentralmagazin für die Lüneburger Museen ist denkbar. Auch eine schulische
Nutzung als Archiv oder Musikübungsraum ließe sich vorstellen. Die Verwaltung
hat daher gegenüber dem Land und dem Bund Übernahmeinteresse bekundet.
Das zuständige Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK) schlägt jetzt die endgültige Rückabwicklung des
öffentlichen Schutzraums vor. Nach Auffassung des BBK bedarf es für die
Rückabwicklung der Aufhebung bestehender Vertragsverhältnisse sowie der
Entwidmung des öffentlichen Schutzraums neuer Vereinbarungen. Zwischen dem
Landkreis Lüneburg und dem Land Niedersachsen ist eine Aufhebungsvereinbarung zu
schließen, um die bestehenden Nutzungs- und Unterhaltungsverträge aufzulösen
und alle gegenseitigen Ansprüche abschließend zu klären. Das BBK stellt sich
dabei im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten eine kostenneutrale Aufhebung
der bisherigen Verträge und einen Verzicht auf Ansprüche gegen den Bund vor.
Daneben sollte die Entwidmung vom öffentlichen Zweck als Schutzraum durch
Aufhebung des Veränderungsverbots in der Aufhebungsvereinbarung enthalten sein.
Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung wäre mit der Einstellung der
Leistungen zur Unterhaltung des Schutzbauwerks verbunden. Der Landkreis als
Eigentümer könnte im Gegenzug frei über seine Anlage verfügen und sie nach
Belieben nutzen.
Am 10.09.2008 hat zur Vorbereitung der Aufhebungsvereinbarung
eine gemeinsame Begehung des Schutzbauwerks mit Vertretern des
Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
stattgefunden. Die Bestandsaufnahme hat ergeben, dass die dort noch eingebauten
Anlagen und eingelagerten Gegenstände aus Sicht des Landkreises keinen
gegenüber dem Bund erstattungsbedürftigen Wert mehr darstellen. Auf der anderen
Seite legt der Bund Wert darauf, nicht zur Entsorgung des nicht mehr zu
verwendenden technischen Materials herangezogen zu werden. Im Ergebnis sollen
mögliche Ansprüche kostenneutral gegeneinander aufgerechnet werden, d.h. der
Bund verzichtet auf einen Vorteilsausgleich durch den Landkreis, wenn dieser
keine Forderungen gegenüber dem Bund geltend macht.
Nach § 36 Nr. 11 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO)
beschließt über die Verfügung über Vermögen des Landkreises ausschließlich der
Kreistag. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert die von der
Hauptsatzung bestimmte Höhe von 50.000 € nicht übersteigt. Unter dem Begriff
„Vermögensverfügung“ sind nach einschlägiger Kommentierung
Rechtsgeschäfte zu verstehen, die außerhalb des Haushaltsplans den
Vermögensbestand des Landkreises mindern. Dazu gehört u. a. auch der Verzicht
auf Geldforderungen oder auf einen sonstigen Geldwert. Bei gemischten
Verträgen, in denen zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft eine Verfügung, die
unter Nr. 11 und eine, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des
Kreistages fällt, zusammengefasst werden, ist auch der Kreistag ausschließlich
zuständig.
Vorliegend kann der Wert der Vermögensdisposition nicht konkret
bestimmt werden. Nach derzeitigem Stand wird zumindest von einer
Kostenneutralität ausgegangen. Zur Sicherheit wird aus vorgenannten Gründen
jedoch eine Beschlussfassung durch den Kreistag herbeigeführt.
