Beschlussvorlage - 2008/227
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufwandsentschädigung nach der NKBesVO für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Interne Dienste und Organisationsentwicklung
- Bearbeitung:
- Claudia Menke
- Verantwortlich:
- Bretthauer, Sven
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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15.12.2008
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Sachverhalt
Sachlage:
Mit
Kreistagsbeschluss vom 01.09.1986 wurden die Dienstaufwandsentschädigungen für
den damaligen Oberkreisdirektor und seinen allgemeinen Vertreter nach § 8 der
niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung a. F. (NKBesVO) auf monatlich
600,- DM für den Hauptverwaltungsbeamten und monatlich 400,- DM für seinen
allgemeinen Vertreter festgesetzt. Die Aufwandsentschädigungen entsprechen den
nach der NKBesVO zulässigen monatlichen Höchstsätzen.
Der Landrat und der
Erste Kreisrat erhalten weiterhin nach den Vorschriften der NKBesVO eine
Aufwandsentschädigungen in der Höhe von derzeit 306,78 € bzw. 204,52
€.
Nach § 3 NKBesVO
vom 18.04.2002 (Nds. GVBl. S. 126) zuletzt geändert durch Verordnung vom
17.08.2007 (Nds. GVBl. S.421) besteht die Möglichkeit neben der
Hauptverwaltungsbeamtin/ dem Hauptverwaltungsbeamten und seiner allgemeinen
Vertreterin/ seinem allgemeinen Vertreter auch den weiteren Beamtinnen oder
Beamten auf Zeit eine Aufwandsentschädigung zu gewähren. Diese darf bei
Landkreisen eine monatlichen Höchstsatz von 153,39 € nicht übersteigen.
Nach Änderung der
Hauptsatzung des Landkreises Lüneburg besteht seit 02.05.2007 die Möglichkeit,
außer der Landrätin/ dem Landrat und die allgemeine Vertreterin/ dem
allgemeinen Vertreter noch eine weitere leitende Beamtin/ einen weiteren
leitenden Beamten in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
Mit Wirkung vom
01.05.2008 wurde die Kreisrätin Frau Monika Scherf als leitende Beamtin in das
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, eine Aufwandsentschädigung im Sinne der
NKBesVO wird derzeit nicht gezahlt.
