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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2008/246

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf der Vereinbarung über Planung, Bau, Unterhaltung und Finanzierung des Baus einer Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau (Brückenvereinbarung) und dem Entwurf einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeiten als Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde zur Planung einer Elbbrücke bei Neu Darchau und einer damit verbundenen Ortsumfahrung um Neu Darchau wird zugestimmt.

Ergänzender Beschlussvorschlag vom 01.12.2008:

Dem Entwurf der Vereinbarung über Planung, Bau, Unterhaltung und Finanzierung des Baus einer Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau (Brückenvereinbarung) vom 29.11.2008 und dem Entwurf einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeiten als Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde zur Planung einer Elbbrücke bei Neu Darchau und einer damit verbundenen Ortsumfahrung um Neu Darchau wird zugestimmt. Der Kreisausschuss wird ermächtigt, über Änderungen der Brückenvereinbarung und der Zweckvereinbarung zu beschließen.

Ergänzender Beschlussvorschlag vom 10.12.2008:

Dem Entwurf der Vereinbarung über Planung, Bau, Unterhaltung und Finanzierung des Baus einer Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau (Brückenvereinbarung) vom 10.12.2008 wird zugestimmt. Der Kreisausschuss wird ermächtigt, über Änderungen der Brückenvereinbarung und der Zweckvereinbarung zu beschließen.

 

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Sachverhalt

Sachlage:

Mit der Verwirklichung der deutschen Einheit im Jahre 1990 wurde das Amt Neuhaus Teil der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1993 wurde das Amt Neuhaus in den Landkreis Lüneburg zurückgegliedert. Seit dieser Zeit besteht der Wunsch, den rechtselbischen Teil des Landkreises Lüneburg durch eine Elbbrücke mit dem übrigen Gebiet des Landkreises Lüneburg und des Landes Niedersachsen zu verbinden.

 

In den betroffenen Regionen sind bisher die Elbbrücken bei Lauenburg/Hohnstorf und bei Dömitz vorhanden. Dazwischen liegen 50 Stromkilometer ohne eine feste Elbüberquerung, die von den beiden Fähren Amt Neuhaus und Tanja überquert werden.

 

Die Fährverbindungen sind für die Benutzer kostenpflichtig. Sie bringen Zeitverzögerungen mit sich, stehen nicht an allen Tagen rund um die Uhr zur Verfügung und sind bei technischen Defekten oder schlechtem Wetter störanfällig.

 

Durch eine feste Überquerung würde eine schnelle und sichere Überquerungsmöglichkeit der Elbe bestehen.

 

Der Landkreis Lüneburg hat in der Vergangenheit versucht, eine Elbbrücke bei Neu Darchau zu planen und zu bauen. Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg für unwirksam erklärt, weil die Zuständigkeit für die Planfeststellung trotz vom Wirtschaftsministerium mit zwei Erlassen verfügter Übertragung nicht allein beim Landkreis Lüneburg gelegen hat. Vielmehr ist der Landkreis Lüchow-Dannenberg für die Planung zuständig, soweit sie auf seinem Gebiet liegt.

 

Die seinerzeitigen Klagen waren unter anderem durch den Landkreis Lüchow-Dannenberg und die Gemeinde Neu Darchau angestrengt worden. Von Beiden waren keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine feste Elbüberquerung vorgebracht worden. Sie hatten allerdings eine Ortsumfahrung von Neu Darchau gefordert. Eine feste Elbüberquerung mit Ortsumfahrung wird auch in dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Lüchow-Dannenberg dargestellt.

 

Nach Verkündung der Urteile des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg wurden Gespräche mit der Gemeinde Neu Darchau, der Samtgemeinde Elbtalaue und dem Landkreis Lüchow-Dannenberg aufgenommen, um die Möglichkeit einer Ortsumgehung Neu Darchau zu vertiefen. Zwischenzeitlich sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg rechtskräftig geworden, nachdem der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden war. Sowohl die Gemeinde Neu Darchau, die Samtgemeinde Elbtalaue und der Landkreis Lüchow-Dannenberg haben sich daraufhin nicht grundsätzlich gegen die Planung und den Bau einer Elbbrücke bei Neu Darchau ausgesprochen. Entscheidende Voraussetzungen von dortiger Seite nach der geltenden Beschlusslage sind:

 

-          die gleichzeitige Realisierung der Ortsumfahrung Neu Darchau,

 

-          die Sicherstellung, dass der Landkreis Lüchow-Dannenberg, die Samtgemeinde Elbtalaue und die Gemeinde Neu Darchau nicht mit Kosten irgendwelcher Art belastet werden.

 

Am 30.09.2008 fand im Büro des Ministerpräsidenten ein Gespräch mit den Landräten der Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg statt. Für das weitere Vorgehen wurde dort vereinbart, eine Vereinbarung vorzubereiten, in der alle wesentlichen Verfahrensschritte und die Finanzierung geregelt seien. In diesem Gespräch sagte der Ministerpräsident eine Zahlung von 1,3 Mio. € des Landes aus eigenen Mitteln neben der Zusage von 75% der Bau- und Planungskosten der Elbbrücke einschließlich der Ortsumgehung Neu Darchau aus Mitteln des Entflechtungsgesetzes zu. Vom Landkreis Lüchow-Dannenberg wurde eine Mitfinanzierung in Höhe von 700.000,00 € in die Diskussion eingebracht.

Ministerpräsident Wulff und Landrat Nahrstedt schlugen weiterhin vor, die Verteilung der Unterhaltskosten für die Umgehungsstraße dem Landkreis Lüchow-Dannenberg und die der Brücke ab Elbmitte oder hälftig zwischen den Landkreisen aufzuteilen.

Als Ziel wurde vereinbart, bis zum 20.12.2008 eine Vereinbarung über alle wesentlichen Punkte des Projektes zu schließen.

 

Im Anschluss an den Termin beim Ministerpräsidenten haben verschiedene Gespräche stattgefunden. Der Landkreis Lüneburg hat eine externe Rechtsberatung durch ein Fachanwaltsbüro in Auftrag gegeben.

 

Mit dem Land Niedersachsen ist abgesprochen, dass von dort aus eine Beteiligung als Vertragspartner an der Brückenvereinbarung nicht vorgesehen ist. Das Land Niedersachsen bietet jedoch an, in einem verbindlichen Schreiben die Punkte zu klären, die in dem Verfahren erforderlich sind.

 

Dabei handelt es sich einmal um die Zusicherung der Bundesmittel aus dem Entflechtungsgesetz. Die konkrete Zusage kann erst nach Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen in einem Bewilligungsbescheid folgen.

 

Mit einer schriftlichen Zusicherung verpflichtet sich das Land Niedersachsen allerdings bereits dazu, einen Bewilligungsbescheid zu erlassen und dabei 75% der als zuwendungsfähig anerkannten Planungs- und Baukosten zu tragen. Bei einem Kostenvolumen nach derzeitigem Stand von ca. 40 Mio. € können somit ca. 30 Mio. € erwartet werden.

 

Daneben wird vom Land bereits die konkrete Zusage der 1,3 Mio. € aus eigenen Mitteln erfolgen. Entsprechende Haushaltsmittel sind im Landeshaushalt nach Informationen der Landkreisverwaltung eingestellt.

 

Hierbei ist entsprechend § 6 Abs. 5 und 6 der Brückenvereinbarung eine Regelung zur Kostenänderung aufzunehmen.

 

Schließlich muss das Land Niedersachsen, die in der Zweckvereinbarung geregelte Aufgabenübertragung zwischen den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg als Planfeststellungs- und Anhörungsbehörden genehmigen.

 

Zum Schluss wird das Land Niedersachsen der Abstufung der L 232 in Neu Darchau zustimmen.

 

Das Schreiben des Landes Niedersachsen sollte zur Entscheidung des Kreistages am 15.12.2008  unterschrieben vorliegen.

 

Das Verhältnis zwischen den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg wird in der Brückenvereinbarung geregelt. Vertragspartner sollen auch die Gemeinde Neu Darchau, die Samtgemeinde Elbtalaue werden, weil sie in einigen Punkten betroffen sind.

 

Zuletzt wurden die Vertragsentwürfe am 19.11.2008 verwaltungsseitig besprochen. Dabei wurde weitgehend Einigkeit über die Vertragstexte erzielt. Ein Dissens hat sich allerdings bei der Frage der Unterhaltungskosten und der Anpassung der finanziellen Beteiligung des Landkreises Lüchow-Dannenberg im Falle der Veränderung der Bau- und Planungskosten ergeben.

 

Wegen der Details wird auf den anliegenden Entwurf der Brückenvereinbarung verwiesen. Zu den wesentlichen Punkten im Folgenden:

 

In § 2 wird die teilweise Umstufung der bisherigen Landesstraße 232 in Neu Darchau zu einer Kreisstraße des Landkreises Lüchow-Dannenberg geregelt. Dies ist wichtig für alle nachfolgenden Punkte der Vereinbarung.

 

Durch die Übertragung der Straßenbaulast in § 3 der Vereinbarung kann der Landkreis Lüneburg als Bauherr auftreten und somit alle erforderlichen Anträge stellen. Er würde in dieser Funktion auch Gutacher- und Planungsaufträge vergeben sowie die eigentlichen Bauverträge beauftragen.

 

Der für den Landkreis Lüchow Dannenberg, die Samtgemeinde Elbtalaue und die Gemeinde Neu Darchau wichtige Punkt des gleichzeitigen Baus einer Ortsumfahrung um Neu Darchau wird in § 3 Abs. 3 geregelt. Nach bisheriger Einschätzung mit Hilfe des vom Landkreis Lüneburg eingeschalteten Fachanwaltes wird eine Realisierung der Elbbrücke wahrscheinlich ohnehin nicht von einer Ortsumfahrung von Neu Darchau zu trennen sein. Eine weitere rechtliche Eingrenzung des Planungsspektrums in der Vereinbarung ist jedoch problematisch, da der Prüfungsumfang nicht von vorneherein ohne klare sachliche Begründung eingeschränkt werden sollte. Die Festlegung der genauen Trassenführung bleibt dem neuen Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Die landesplanerischen Vorgaben für das Gesamtvorhaben sind durch die Regionalen Raumordnungsprogramme der beiden Landkreise gegeben.

 

Sobald Elbbrücke und Ortsumfahrung realisiert worden sind, wird die Straßenbaulast wieder auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg zurück übertragen, soweit die Straße und das Bauwerk auf dessen Gebiet liegen (§ 3 Abs. 4).

 

Die Verwaltungen beider Landkreise sind sich einig, dass das Verfahren effizient durchgeführt wird, wenn die Funktion der Planfeststellungsbehörde in einer Hand liegt. Dies wird im § 4 des Entwurfs geregelt. Der Landkreis Lüneburg ist bereit, diese Funktion zu übernehmen. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg soll entsprechend die Aufgaben als Anhörungsbehörde übernehmen. Technisch wird die Aufgabenübertragung an dieser Stelle durch eine separate Zweckvereinbarung geregelt, weil diese  veröffentlicht werden muss.

 

Grundlage für die wechselseitige Aufgabenübertragung ist § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Im Gegensatz zu der Zuständigkeitsübertragung in dem ersten Verfahren zur Planfeststellung ist nunmehr der Landkreis Lüchow-Dannenberg gleichberechtigt beteiligt.

 

Das erste Planfeststellungsverfahren ist genau in der Frage der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde gescheitert. Alternativ zur Aufgabenübertragung auf eine einzige Planfeststellungsbehörde könnte die Planfeststellung von den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg parallel zueinander geführt werden. Dieses Verfahren ist denkbar, jedoch vergleichsweise schwieriger und aufwendiger. Es birgt zudem die Gefahr, dass die Gerichte im Nachhinein den unklaren Grenzverlauf zwischen den Landkreisen Lüchow-Dannenberg und Lüneburg zum Anlass nehmen könnten, ebenfalls einen Verfahrensfehler festzustellen.

 

Die Finanzfragen werden im § 6 des Entwurfs der Brückenvereinbarung geregelt. Wesentlich ist hierbei, dass auch der Landkreis Lüchow-Dannenberg einen gewissen Eigenanteil zu den Planungs- und Baukosten tragen soll. Dieser Punkt weicht derzeitig noch von der Beschlusslage im Landkreis Lüchow-Dannenberg ab.

 

Eine weitere Abweichung besteht bei den Unterhaltungskosten. Im Entwurf ist eine hälftige Verteilung der Unterhaltungskosten vorgesehen. Beim ersten Planungsverfahren hatte sich der Landkreis Lüneburg bereit erklärt, die Unterhaltungskosten allein zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte jedoch festgestellt, dass der Landkreis Lüchow-Dannenberg für die Brücke auf seinem Gebiet zuständig ist.

 

 

 

Die Verwaltung des Landkreises Lüchow-Dannenberg ist nicht bereit, die Hälfte oder einen anderen Teil der Unterhaltungskosten der Brücke zu übernehmen. Sie bietet lediglich die Übernahme der Unterhaltungskosten für die Ortsumgehung an. Diese Kosten sind deutlich geringer, weil hier kein Brückenbauwerk betroffen ist. Der Landkreis Lüneburg würde hiernach Unterhaltungskosten für ein Brückenbauwerk auf fremdem Gebiet übernehmen. Dies wird von der Verwaltung des Landkreises Lüneburg nicht empfohlen.

 

Vom Land Niedersachsen wurden die Unterhaltungskosten auf längerer Sicht mit weniger als 200.000,00 € pro Jahr angesetzt. Nach Erfahrungen der hiesigen Tiefbauverwaltung sollte dieser Ansatz mittel- und langfristig gesehen jedoch eher verdoppelt werden.

 

Mit der hälftigen Übernahme der Unterhaltungskosten würde der Landkreis Lüneburg bereits ein gewisses Entgegenkommen zeigen. Nach der in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes dargestellten Tendenz dürfte vieles dafür sprechen, dass die Grenze zwischen den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg entlang der Streichlinie der rechtselbischen Buhnenköpfe verläuft. Sollte sich diese Rechtsansicht bestätigen, stünde die Brücke überwiegend auf dem Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg.

 

Der zweite ungeklärte Punkt bezieht sich auf die Kostenanpassungsregelung in § 6 Abs.5 und 6. Bei dem Gespräch im Büro des Ministerpräsidenten war eine Drittelung einer Kostenänderung im positiven wie im negativen Sinne besprochen worden. Dies wird vom Landkreis Lüchow-Dannenberg abgelehnt. Dort stellt man sich die pauschale Zahlung von 700.000 € unabhängig von der Entwicklung der Bau- und Planungskosten vor.

 

Die Landkreisverwaltung Lüneburg hält eine Verteilung auf alle Schultern für interessensgerecht.

 

Bezüglicher aller übrigen Bestimmungen der Vereinbarungen besteht zwischen den Verwaltungen der Landkreise Einvernehmen.

 

Die in den Vereinbarungen genannten Anlagen wie das Schreiben des Landes Niedersachsen und die Zeichnung des Gebiets, auf das sich die Übertragung der Zuständigkeiten bezieht, werden nachgereicht. Gleiches gilt für die noch fehlenden Angaben zu den Stromkilometern der Elbe.

 

Ergänzende Sachlage vom 01.12.2008:

 

Am 28.11.2008 fand ein Gespräch zwischen den Landräten der Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg statt. Dabei wurde bezüglich der bisher noch offenen Punkte weitgehend Einigkeit erzielt.

 

"Bezüglich der Unterhaltungskosten wurde der bisherige § 6 Abs 7 gestrichen und stattdessen ein neuer § 3 Abs. 5 eingefügt sowie § 3 Abs. 4 gekürzt. Danach werden sich die Unterhaltungskosten zukünftig nach den regionalen Auswirkungen der Brücke bezogen auf die beiden Landkreise richten. Die Verteilung der Unterhaltungskosten entspräche der wechselseitigen Vorteilslage. Dabei würde zunächst ein Zeitraum von fünf Jahren nach Abnahme der Brücke abgewartet werden, weil in dieser Zeit Unterhaltungskosten nicht zu erwarten sind und Gewährleistungsrechte bestehen. Einigen sich die Landkreise nicht auf eine Verteilung der Unterhaltungskosten, läge die Entscheidung beim Hauptgeschäftsführer der IHK.

 

Auf Regelungen zur Anpassung der Eigenanteile der Landkreise an die Entwicklung der Planungs- und Baukosten wurde verzichtet. § 6 Abs. 5 und 6 alt wurden gestrichen. Die Frage der Kostenveränderung kann unterschiedlichen Einschätzungen unterliegen, wobei die derzeitige Marke von 40 Mio. € auch unterschritten werden kann.

 

Anpassungen der Vereinbarungen sollten beim nun erreichten Verhandlungsstand auch Anfang des neuen Jahres möglich sein. Um schneller reagieren zu können, sollte die Entscheidungsbefugnis auf den Kreisausschuss verlagert werden.

 

Schließlich wurden in § 3 Abs.1 die fehlenden Angaben zu den Stromkilometern und dem Abstand eingesetzt.

 

Ergänzende Sachlage vom 10.12.2008:

 

Herr Ministerpräsident Christian Wulff hat mit seinem Schreiben vom 04.12.2008 die erforderlichen Erklärungen des Landes Niedersachsen zur Brückenvereinbarung abgegeben. Das Schreiben liegt in der Anlage bei.

 

Mit dem Schreiben wird eine Förderung zu den zuwendungsfähigen Bau- und Planungskosten der geplanten Elbbrücke bei Neu Darchau in Höhe von 75 % zugesagt. Dies geschieht unabhängig von der Höhe der sich später tatsächlich ergebenden zuwendungsfähigen Kosten. Mit dieser Erklärung liegt eine Grundentscheidung zu einer Förderung aus Mitteln des Entflechtungsgesetzes vor. Bei einer Quote von 75 % werden ausdrücklich externe Planungskosten und auch Grunderwerbskosten mit einbezogen. Dem Anliegen des Landkreises Lüneburg ist damit entsprochen worden.

 

Außerdem wird deutlich gemacht, dass auch bei einer späteren Kostensteigerung die Förderung entsprechend anwachsen würde.

 

Daneben sagt das Land eine Beteiligung an dem verbleibenden kommunalen Anteil in Höhe von 1,3 Mio. Euro zu. Dieser Betrag wäre unabhängig von den sich nach Endabrechnung ergebenden Gesamtkosten.

 

In dem Schreiben des Ministerpräsidenten wird noch einmal hervorgehoben, dass aus Sicht des Landes mit Unterhaltungskosten von jährlich ca. 185.000 Euro zu rechnen sein wird.

 

Allerdings äußert das Land Niedersachsen erhebliche rechtliche Bedenken gegen eine Übertragung der Aufgaben als Planfeststellungsbehörde vom Landkreis Lüchow-Dannenberg auf den Landkreis Lüneburg. Vor diesem Hintergrund kann die in den bisherigen Fassungen der Brückenvereinbarung vorgesehene Aufgabenübertragung nicht aufrechterhalten bleiben. Anliegend ist daher eine Entwurfsfassung der Brückenvereinbarung vom 08.12.2008 beigefügt. Diese verzichtet auf eine wechselseitige Übertragung der Aufgaben als Planfeststellungsbehörde bzw. Anhörungsbehörde zwischen den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg. Das Planfeststellungsverfahren wäre von jedem Landkreis gesondert durchzuführen, sodass im Ergebnis zwei Planfeststellungsbeschlüsse zu erlassen sind. Die Landkreise können die Planungsverfahren aufeinander abstimmen. Einzelheiten sollten einer späteren Vereinbarung vorbehalten bleiben.

 

Die getrennte Durchführung der Planfeststellungsverfahren ist die rechtssicherste Lösung, verursacht jedoch einen höheren Abstimmungsaufwand.

 

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte in seinen Urteilen von Juni 2007 auf den unklaren Grenzverlauf zwischen den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg hingewiesen. Zwischenzeitlich wurde deshalb von den Verwaltungen noch die Notwendigkeit einer Festlegung des Verlaufs der Kreisgrenze in der Elbe erörtert. Eine abschließende Überprüfung der Rechtslage ergab jedoch, dass das OVG in diesen Urteilen schlicht das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen vom 26. Mai 1993 übersehen hat. In dem Staatsvertrag, dem Gesetzesrang zukommt, wurde der Grenzverlauf zwischen den Gemeinden der beiden Landkreise eindeutig geregelt. Die Landkreisgrenzen folgen den Gemeindegrenzen. Eine Regelung des Grenzverlaufs ist damit entbehrlich.

 

Außerdem ist ein Plan beigefügt, in dem dargestellt ist, in welchem Bereich dem Landkreis Lüneburg vom Landkreis Lüchow-Dannenberg die Straßenbaulast übertragen worden ist. Für diese Übertragung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage im Niedersächsischen Straßengesetz, sodass an dieser Stelle rechtliche Bedenken nicht vorliegen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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24.11.2008 - Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten

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15.12.2008 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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