Beschlussvorlage - 2008/246
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschluss einer Vereinbarung über Planung, Bau und Finanzierung einer Elbbrücke bei Neu Darchau
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Verwaltungsleitung
- Bearbeitung:
- Andrea Riegel
- Verantwortlich:
- Krumböhmer, Jürgen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
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Beratung
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Erledigt
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Betriebs- und Straßenbauausschuss
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Entscheidung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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15.12.2008
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf der Vereinbarung über Planung, Bau, Unterhaltung
und Finanzierung des Baus einer Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau (Brückenvereinbarung)
und dem Entwurf einer Zweckvereinbarung zur
Übertragung der Zuständigkeiten als Planfeststellungsbehörde und
Anhörungsbehörde zur Planung einer Elbbrücke bei Neu Darchau und einer damit
verbundenen Ortsumfahrung um Neu Darchau wird zugestimmt.
Ergänzender
Beschlussvorschlag vom 01.12.2008:
Dem Entwurf der Vereinbarung über Planung, Bau, Unterhaltung und
Finanzierung des Baus einer Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau
(Brückenvereinbarung) vom 29.11.2008 und dem Entwurf einer
Zweckvereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeiten als
Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde zur Planung einer Elbbrücke bei
Neu Darchau und einer damit verbundenen Ortsumfahrung um Neu Darchau wird
zugestimmt. Der Kreisausschuss wird ermächtigt, über Änderungen der
Brückenvereinbarung und der Zweckvereinbarung zu beschließen.
Ergänzender
Beschlussvorschlag vom 10.12.2008:
Dem Entwurf der Vereinbarung über Planung, Bau, Unterhaltung und
Finanzierung des Baus einer Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau (Brückenvereinbarung)
vom 10.12.2008 wird zugestimmt. Der Kreisausschuss wird ermächtigt,
über Änderungen der Brückenvereinbarung und der Zweckvereinbarung zu
beschließen.
Sachverhalt
Sachlage:
Mit
der Verwirklichung der deutschen Einheit im Jahre 1990 wurde das Amt Neuhaus
Teil der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1993 wurde das Amt Neuhaus in den
Landkreis Lüneburg zurückgegliedert. Seit dieser Zeit besteht der Wunsch, den
rechtselbischen Teil des Landkreises Lüneburg durch eine Elbbrücke mit dem
übrigen Gebiet des Landkreises Lüneburg und des Landes Niedersachsen zu
verbinden.
In
den betroffenen Regionen sind bisher die Elbbrücken bei Lauenburg/Hohnstorf und
bei Dömitz vorhanden. Dazwischen liegen 50 Stromkilometer ohne eine feste
Elbüberquerung, die von den beiden Fähren Amt Neuhaus und Tanja überquert
werden.
Die
Fährverbindungen sind für die Benutzer kostenpflichtig. Sie bringen
Zeitverzögerungen mit sich, stehen nicht an allen Tagen rund um die Uhr zur
Verfügung und sind bei technischen Defekten oder schlechtem Wetter
störanfällig.
Durch
eine feste Überquerung würde eine schnelle und sichere Überquerungsmöglichkeit
der Elbe bestehen.
Der
Landkreis Lüneburg hat in der Vergangenheit versucht, eine Elbbrücke bei Neu
Darchau zu planen und zu bauen. Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss
wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg für unwirksam erklärt, weil die
Zuständigkeit für die Planfeststellung trotz vom Wirtschaftsministerium mit
zwei Erlassen verfügter Übertragung nicht allein beim Landkreis Lüneburg
gelegen hat. Vielmehr ist der Landkreis Lüchow-Dannenberg für die Planung
zuständig, soweit sie auf seinem Gebiet liegt.
Die
seinerzeitigen Klagen waren unter anderem durch den Landkreis Lüchow-Dannenberg
und die Gemeinde Neu Darchau angestrengt worden. Von Beiden waren keine
grundsätzlichen Bedenken gegen eine feste Elbüberquerung vorgebracht worden.
Sie hatten allerdings eine Ortsumfahrung von Neu Darchau gefordert. Eine feste
Elbüberquerung mit Ortsumfahrung wird auch in dem Regionalen
Raumordnungsprogramm des Landkreises Lüchow-Dannenberg dargestellt.
Nach
Verkündung der Urteile des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg wurden Gespräche
mit der Gemeinde Neu Darchau, der Samtgemeinde Elbtalaue und dem Landkreis
Lüchow-Dannenberg aufgenommen, um die Möglichkeit einer Ortsumgehung Neu
Darchau zu vertiefen. Zwischenzeitlich sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichtes
Lüneburg rechtskräftig geworden, nachdem der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden
war. Sowohl die Gemeinde Neu Darchau, die Samtgemeinde Elbtalaue und der
Landkreis Lüchow-Dannenberg haben sich daraufhin nicht grundsätzlich gegen die
Planung und den Bau einer Elbbrücke bei Neu Darchau ausgesprochen.
Entscheidende Voraussetzungen von dortiger Seite nach der geltenden
Beschlusslage sind:
-
die
gleichzeitige Realisierung der Ortsumfahrung Neu Darchau,
-
die
Sicherstellung, dass der Landkreis Lüchow-Dannenberg, die Samtgemeinde
Elbtalaue und die Gemeinde Neu Darchau nicht mit Kosten irgendwelcher Art
belastet werden.
Am
30.09.2008 fand im Büro des Ministerpräsidenten ein Gespräch mit den Landräten
der Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg statt. Für das weitere Vorgehen
wurde dort vereinbart, eine Vereinbarung vorzubereiten, in der alle
wesentlichen Verfahrensschritte und die Finanzierung geregelt seien. In diesem
Gespräch sagte der Ministerpräsident eine Zahlung von 1,3 Mio. € des
Landes aus eigenen Mitteln neben der Zusage von 75% der Bau- und Planungskosten
der Elbbrücke einschließlich der Ortsumgehung Neu Darchau aus Mitteln des
Entflechtungsgesetzes zu. Vom Landkreis Lüchow-Dannenberg wurde eine
Mitfinanzierung in Höhe von 700.000,00 € in die Diskussion eingebracht.
Ministerpräsident
Wulff und Landrat Nahrstedt schlugen weiterhin vor, die Verteilung der
Unterhaltskosten für die Umgehungsstraße dem Landkreis Lüchow-Dannenberg und
die der Brücke ab Elbmitte oder hälftig zwischen den Landkreisen aufzuteilen.
Als Ziel
wurde vereinbart, bis zum 20.12.2008 eine Vereinbarung über alle wesentlichen
Punkte des Projektes zu schließen.
Im
Anschluss an den Termin beim Ministerpräsidenten haben verschiedene Gespräche
stattgefunden. Der Landkreis Lüneburg hat eine externe Rechtsberatung durch ein
Fachanwaltsbüro in Auftrag gegeben.
Mit dem
Land Niedersachsen ist abgesprochen, dass von dort aus eine Beteiligung als
Vertragspartner an der Brückenvereinbarung nicht vorgesehen ist. Das Land
Niedersachsen bietet jedoch an, in einem verbindlichen Schreiben die Punkte zu
klären, die in dem Verfahren erforderlich sind.
Dabei
handelt es sich einmal um die Zusicherung der Bundesmittel aus dem
Entflechtungsgesetz. Die konkrete Zusage kann erst nach Vorlage der
gesetzlichen Voraussetzungen in einem Bewilligungsbescheid folgen.
Mit
einer schriftlichen Zusicherung verpflichtet sich das Land Niedersachsen
allerdings bereits dazu, einen Bewilligungsbescheid zu erlassen und dabei 75%
der als zuwendungsfähig anerkannten Planungs- und Baukosten zu tragen. Bei
einem Kostenvolumen nach derzeitigem Stand von ca. 40 Mio. € können somit
ca. 30 Mio. € erwartet werden.
Daneben
wird vom Land bereits die konkrete Zusage der 1,3 Mio. € aus eigenen
Mitteln erfolgen. Entsprechende Haushaltsmittel sind im Landeshaushalt nach
Informationen der Landkreisverwaltung eingestellt.
Hierbei
ist entsprechend § 6 Abs. 5 und 6 der Brückenvereinbarung eine Regelung zur
Kostenänderung aufzunehmen.
Schließlich
muss das Land Niedersachsen, die in der Zweckvereinbarung geregelte
Aufgabenübertragung zwischen den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg als
Planfeststellungs- und Anhörungsbehörden genehmigen.
Zum
Schluss wird das Land Niedersachsen der Abstufung der L 232 in Neu Darchau
zustimmen.
Das
Schreiben des Landes Niedersachsen sollte zur Entscheidung des Kreistages am
15.12.2008 unterschrieben vorliegen.
Das
Verhältnis zwischen den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg wird in der
Brückenvereinbarung geregelt. Vertragspartner sollen auch die Gemeinde Neu
Darchau, die Samtgemeinde Elbtalaue werden, weil sie in einigen Punkten
betroffen sind.
Zuletzt
wurden die Vertragsentwürfe am 19.11.2008 verwaltungsseitig besprochen. Dabei
wurde weitgehend Einigkeit über die Vertragstexte erzielt. Ein Dissens hat sich
allerdings bei der Frage der Unterhaltungskosten und der Anpassung der
finanziellen Beteiligung des Landkreises Lüchow-Dannenberg im Falle der
Veränderung der Bau- und Planungskosten ergeben.
Wegen
der Details wird auf den anliegenden Entwurf der Brückenvereinbarung verwiesen.
Zu den wesentlichen Punkten im Folgenden:
In § 2
wird die teilweise Umstufung der bisherigen Landesstraße 232 in Neu Darchau zu
einer Kreisstraße des Landkreises Lüchow-Dannenberg geregelt. Dies ist wichtig
für alle nachfolgenden Punkte der Vereinbarung.
Durch
die Übertragung der Straßenbaulast in § 3 der Vereinbarung kann der Landkreis
Lüneburg als Bauherr auftreten und somit alle erforderlichen Anträge stellen.
Er würde in dieser Funktion auch Gutacher- und Planungsaufträge vergeben sowie
die eigentlichen Bauverträge beauftragen.
Der für
den Landkreis Lüchow Dannenberg, die Samtgemeinde Elbtalaue und die Gemeinde
Neu Darchau wichtige Punkt des gleichzeitigen Baus einer Ortsumfahrung um Neu
Darchau wird in § 3 Abs. 3 geregelt. Nach bisheriger Einschätzung mit Hilfe des
vom Landkreis Lüneburg eingeschalteten Fachanwaltes wird eine Realisierung der
Elbbrücke wahrscheinlich ohnehin nicht von einer Ortsumfahrung von Neu Darchau
zu trennen sein. Eine weitere rechtliche Eingrenzung des Planungsspektrums in
der Vereinbarung ist jedoch problematisch, da der Prüfungsumfang nicht von
vorneherein ohne klare sachliche Begründung eingeschränkt werden sollte. Die
Festlegung der genauen Trassenführung bleibt dem neuen
Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Die landesplanerischen Vorgaben für das
Gesamtvorhaben sind durch die Regionalen Raumordnungsprogramme der beiden
Landkreise gegeben.
Sobald
Elbbrücke und Ortsumfahrung realisiert worden sind, wird die Straßenbaulast
wieder auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg zurück übertragen, soweit die Straße
und das Bauwerk auf dessen Gebiet liegen (§ 3 Abs. 4).
Die
Verwaltungen beider Landkreise sind sich einig, dass das Verfahren effizient
durchgeführt wird, wenn die Funktion der Planfeststellungsbehörde in einer Hand
liegt. Dies wird im § 4 des Entwurfs geregelt. Der Landkreis Lüneburg ist
bereit, diese Funktion zu übernehmen. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg soll
entsprechend die Aufgaben als Anhörungsbehörde übernehmen. Technisch wird die
Aufgabenübertragung an dieser Stelle durch eine separate Zweckvereinbarung
geregelt, weil diese veröffentlicht
werden muss.
Grundlage
für die wechselseitige Aufgabenübertragung ist § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen
Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Im Gegensatz zu der
Zuständigkeitsübertragung in dem ersten Verfahren zur Planfeststellung ist
nunmehr der Landkreis Lüchow-Dannenberg gleichberechtigt beteiligt.
Das
erste Planfeststellungsverfahren ist genau in der Frage der Zuständigkeit der
Planfeststellungsbehörde gescheitert. Alternativ zur Aufgabenübertragung auf
eine einzige Planfeststellungsbehörde könnte die Planfeststellung von den
Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg parallel zueinander geführt werden.
Dieses Verfahren ist denkbar, jedoch vergleichsweise schwieriger und
aufwendiger. Es birgt zudem die Gefahr, dass die Gerichte im Nachhinein den
unklaren Grenzverlauf zwischen den Landkreisen Lüchow-Dannenberg und Lüneburg
zum Anlass nehmen könnten, ebenfalls einen Verfahrensfehler festzustellen.
Die
Finanzfragen werden im § 6 des Entwurfs der Brückenvereinbarung geregelt. Wesentlich
ist hierbei, dass auch der Landkreis Lüchow-Dannenberg einen gewissen
Eigenanteil zu den Planungs- und Baukosten tragen soll. Dieser Punkt weicht
derzeitig noch von der Beschlusslage im Landkreis Lüchow-Dannenberg ab.
Eine
weitere Abweichung besteht bei den Unterhaltungskosten. Im Entwurf ist eine
hälftige Verteilung der Unterhaltungskosten vorgesehen. Beim ersten
Planungsverfahren hatte sich der Landkreis Lüneburg bereit erklärt, die
Unterhaltungskosten allein zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte
jedoch festgestellt, dass der Landkreis Lüchow-Dannenberg für die Brücke auf
seinem Gebiet zuständig ist.
Die
Verwaltung des Landkreises Lüchow-Dannenberg ist nicht bereit, die Hälfte oder
einen anderen Teil der Unterhaltungskosten der Brücke zu übernehmen. Sie bietet
lediglich die Übernahme der Unterhaltungskosten für die Ortsumgehung an. Diese
Kosten sind deutlich geringer, weil hier kein Brückenbauwerk betroffen ist. Der
Landkreis Lüneburg würde hiernach Unterhaltungskosten für ein Brückenbauwerk
auf fremdem Gebiet übernehmen. Dies wird von der Verwaltung des Landkreises
Lüneburg nicht empfohlen.
Vom Land
Niedersachsen wurden die Unterhaltungskosten auf längerer Sicht mit weniger als
200.000,00 € pro Jahr angesetzt. Nach Erfahrungen der hiesigen
Tiefbauverwaltung sollte dieser Ansatz mittel- und langfristig gesehen jedoch
eher verdoppelt werden.
Mit der
hälftigen Übernahme der Unterhaltungskosten würde der Landkreis Lüneburg
bereits ein gewisses Entgegenkommen zeigen. Nach der in den Urteilen des
Oberverwaltungsgerichtes dargestellten Tendenz dürfte vieles dafür sprechen,
dass die Grenze zwischen den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg entlang
der Streichlinie der rechtselbischen Buhnenköpfe verläuft. Sollte sich diese
Rechtsansicht bestätigen, stünde die Brücke überwiegend auf dem Gebiet des
Landkreises Lüchow-Dannenberg.
Der
zweite ungeklärte Punkt bezieht sich auf die Kostenanpassungsregelung in § 6
Abs.5 und 6. Bei dem Gespräch im Büro des Ministerpräsidenten war eine Drittelung
einer Kostenänderung im positiven wie im negativen Sinne besprochen worden.
Dies wird vom Landkreis Lüchow-Dannenberg abgelehnt. Dort stellt man sich die
pauschale Zahlung von 700.000 € unabhängig von der Entwicklung der Bau-
und Planungskosten vor.
Die
Landkreisverwaltung Lüneburg hält eine Verteilung auf alle Schultern für
interessensgerecht.
Bezüglicher
aller übrigen Bestimmungen der Vereinbarungen besteht zwischen den Verwaltungen
der Landkreise Einvernehmen.
Die in
den Vereinbarungen genannten Anlagen wie das Schreiben des Landes Niedersachsen
und die Zeichnung des Gebiets, auf das sich die Übertragung der Zuständigkeiten
bezieht, werden nachgereicht. Gleiches gilt für die noch fehlenden Angaben zu
den Stromkilometern der Elbe.
Ergänzende
Sachlage vom 01.12.2008:
Am 28.11.2008 fand ein Gespräch zwischen den Landräten der
Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg statt. Dabei wurde bezüglich der
bisher noch offenen Punkte weitgehend Einigkeit erzielt.
"Bezüglich der Unterhaltungskosten wurde der bisherige § 6
Abs 7 gestrichen und stattdessen ein neuer § 3 Abs. 5 eingefügt sowie § 3 Abs.
4 gekürzt. Danach werden sich die Unterhaltungskosten zukünftig nach den
regionalen Auswirkungen der Brücke bezogen auf die beiden Landkreise richten.
Die Verteilung der Unterhaltungskosten entspräche der wechselseitigen
Vorteilslage. Dabei würde zunächst ein Zeitraum von fünf Jahren nach Abnahme
der Brücke abgewartet werden, weil in dieser Zeit Unterhaltungskosten nicht zu
erwarten sind und Gewährleistungsrechte bestehen. Einigen sich die Landkreise
nicht auf eine Verteilung der Unterhaltungskosten, läge die Entscheidung beim
Hauptgeschäftsführer der IHK.
Auf Regelungen zur Anpassung der Eigenanteile der Landkreise an
die Entwicklung der Planungs- und Baukosten wurde verzichtet. § 6 Abs. 5 und 6
alt wurden gestrichen. Die Frage der Kostenveränderung kann unterschiedlichen
Einschätzungen unterliegen, wobei die derzeitige Marke von 40 Mio. € auch
unterschritten werden kann.
Anpassungen der Vereinbarungen sollten beim nun erreichten
Verhandlungsstand auch Anfang des neuen Jahres möglich sein. Um schneller
reagieren zu können, sollte die Entscheidungsbefugnis auf den Kreisausschuss
verlagert werden.
Schließlich wurden in § 3 Abs.1 die fehlenden Angaben zu den
Stromkilometern und dem Abstand eingesetzt.
Ergänzende Sachlage vom 10.12.2008:
Herr Ministerpräsident
Christian Wulff hat mit seinem Schreiben vom 04.12.2008 die erforderlichen
Erklärungen des Landes Niedersachsen zur Brückenvereinbarung abgegeben. Das
Schreiben liegt in der Anlage bei.
Mit dem Schreiben wird eine
Förderung zu den zuwendungsfähigen Bau- und Planungskosten der geplanten
Elbbrücke bei Neu Darchau in Höhe von 75 % zugesagt. Dies geschieht unabhängig
von der Höhe der sich später tatsächlich ergebenden zuwendungsfähigen Kosten.
Mit dieser Erklärung liegt eine Grundentscheidung zu einer Förderung aus
Mitteln des Entflechtungsgesetzes vor. Bei einer Quote von 75 % werden
ausdrücklich externe Planungskosten und auch Grunderwerbskosten mit einbezogen.
Dem Anliegen des Landkreises Lüneburg ist damit entsprochen worden.
Außerdem wird deutlich
gemacht, dass auch bei einer späteren Kostensteigerung die Förderung
entsprechend anwachsen würde.
Daneben sagt das Land eine
Beteiligung an dem verbleibenden kommunalen Anteil in Höhe von 1,3 Mio. Euro
zu. Dieser Betrag wäre unabhängig von den sich nach Endabrechnung ergebenden
Gesamtkosten.
In dem Schreiben des
Ministerpräsidenten wird noch einmal hervorgehoben, dass aus Sicht des Landes
mit Unterhaltungskosten von jährlich ca. 185.000 Euro zu rechnen sein wird.
Allerdings äußert das Land
Niedersachsen erhebliche rechtliche Bedenken gegen eine Übertragung der
Aufgaben als Planfeststellungsbehörde vom Landkreis Lüchow-Dannenberg auf den
Landkreis Lüneburg. Vor diesem Hintergrund kann die in den bisherigen Fassungen
der Brückenvereinbarung vorgesehene Aufgabenübertragung nicht aufrechterhalten
bleiben. Anliegend ist daher eine Entwurfsfassung der Brückenvereinbarung vom
08.12.2008 beigefügt. Diese verzichtet auf eine wechselseitige Übertragung der
Aufgaben als Planfeststellungsbehörde bzw. Anhörungsbehörde zwischen den
Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg. Das Planfeststellungsverfahren wäre
von jedem Landkreis gesondert durchzuführen, sodass im Ergebnis zwei
Planfeststellungsbeschlüsse zu erlassen sind. Die Landkreise können die
Planungsverfahren aufeinander abstimmen. Einzelheiten sollten einer späteren
Vereinbarung vorbehalten bleiben.
Die getrennte Durchführung der
Planfeststellungsverfahren ist die rechtssicherste Lösung, verursacht jedoch
einen höheren Abstimmungsaufwand.
Das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg hatte in seinen Urteilen von Juni 2007 auf den unklaren Grenzverlauf
zwischen den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg hingewiesen.
Zwischenzeitlich wurde deshalb von den Verwaltungen noch die Notwendigkeit
einer Festlegung des Verlaufs der Kreisgrenze in der Elbe erörtert. Eine
abschließende Überprüfung der Rechtslage ergab jedoch, dass das OVG in diesen
Urteilen schlicht das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen vom 26. Mai 1993 übersehen hat. In dem
Staatsvertrag, dem Gesetzesrang zukommt, wurde der Grenzverlauf zwischen den
Gemeinden der beiden Landkreise eindeutig geregelt. Die Landkreisgrenzen folgen
den Gemeindegrenzen. Eine Regelung des Grenzverlaufs ist damit entbehrlich.
Außerdem ist ein Plan
beigefügt, in dem dargestellt ist, in welchem Bereich dem Landkreis Lüneburg
vom Landkreis Lüchow-Dannenberg die Straßenbaulast übertragen worden ist. Für
diese Übertragung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage im
Niedersächsischen Straßengesetz, sodass an dieser Stelle rechtliche Bedenken
nicht vorliegen.
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