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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - 2009/012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich.

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Sachverhalt

Sachlage:

Seit Jahren praktiziert der Landkreis Lüneburg in vielen Aufgabenbereichen erfolgreich interkommunale Zusammenarbeit. Durch die Zusammenarbeit werden strukturelle Probleme gemeinsam gelöst und effizientere Strukturen für die Aufgabenerfüllung geschaffen. Je nach Aufgabengebiet sind dabei zusätzlich finanzielle und/oder personelle Ressourcen freigesetzt oder Service-Leistungen für Bürgerinnen und Bürger verbessert worden.

 

Einen Überblick über die zum Stichtag 01.01.2009 unter Beteiligung des Landkreises Lüneburg laufenden Projekte interkommunaler Zusammenarbeit und die derzeit in der Prüfung befindlichen weiteren möglichen Maßnahmen wird in der Anlage gegeben.

 

Die freiwillige interkommunale Zusammenarbeit ist Bestandteil der Organisationshoheit einer jeden Kommune und damit verfassungsrechtlich im Rahmen der Gesetze gesichert. Das bedeutet, dass Kommunen grundsätzlich jede von ihnen angestrebte Zusammenarbeit, insbesondere wenn sie dazu dienen soll, die Aufgaben wirtschaftlicher zu erfüllen oder den Service für Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, nach Form und Inhalt vereinbaren und praktizieren können. Möglichkeiten sind z. B.

 

-                      Verträge über Beistandsleistungen

-                      Gründung von Bürogemeinschaften

-                      Beitritt zu Vereinen oder

-                      Zusammenarbeit in privatrechtlichen Gesellschaften.

 

Die Form der Zusammenarbeit bedarf eines ermächtigenden Gesetzes nur, wenn

 

-                      eine neue juristische Person des öffentlich Rechts entstehen soll (z. B. Zweckverband, kommunale Anstalt),

-                      eine Aufgabe trotz nach einer Vorschrift gegebener Zuständigkeit delegiert werden soll oder

-                      eine Aufgabe vollständig im Mandat einer anderen Kommune durchgeführt werden soll.

 

Die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen sind durch das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) bezüglich der Aufgaben und der Formen erweitert worden.

 

So sind im Sinne des NKomZG übertragbar z. B. die Schulträgerschaft, die Abwasserbeseitigungspflicht, die Wasserversorgung, das Rettungswesen oder das Gesundheitswesen.

 

Als Formen der Zusammenarbeit benennt das NKomZG die

 

-                      Zweckvereinbarung, bei der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen kommunalen Körperschaften eine der beteiligten Körperschaften einzelne der ihnen gemeinsam obliegenden Aufgaben mit befreiender Wirkung für die anderen Beteiligten zur alleinigen Erfüllung übernimmt.

-                      Eine weitere Form, der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in der zwei oder mehr kommunale Körperschaften allen Beteiligten obliegende Aufgaben gemeinsam in Verbandsform erfüllen.

-                      Als dritte Form ist nach dem NKomZG die gemeinsame kommunale Anstalt möglich. Diese Rechtsform ist im Wesentlichen zur Organisation von wirtschaftlichen Betätigungen der Kommunen vorgesehen und bietet eine größere Selbstständigkeit als der Regie- oder Eigenbetrieb.

 

 

Aus der anliegenden Liste ist ebenfalls ersichtlich, dass die beim Landkreis Lüneburg gewählten Formen interkommunaler Zusammenarbeit den Erfordernissen entsprechend gewählt sind und ein breites Spektrum aus den genannten Möglichkeiten widerspiegeln.

 

Ergänzende Sachlage vom 22.01.2009:

Aufgrund eines Büroversehens bei der Vervielfältigung der Vorlage wurde die Anlage nicht vollständig beigefügt. Dieses ist mit der 1. Aktualisierung korrigiert. Im ALLRIS Ratsinfo ist die Anlage korrekt dargestellt.

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.03.2009 - Kreistag - zur Kenntnis genommen

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