Beschlussvorlage - 2009/169
Grunddaten
- Betreff:
-
Schuldner- und Suchtberatung nach § 16 Absatz 2 SGB II
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sozialhilfe und Wohngeld
- Bearbeitung:
- Yvonne Brandts
- Verantwortlich:
- Christian Ratzeburg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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Kenntnisnahme
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20.08.2009
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis
und beauftragt die Verwaltung, die bestehende Vereinbarung über die Sucht- und
Schuldnerberatung mit dem Diakonieverband bis zur Neuregelung der Trägerschaft
nach dem SGB II längstens jedoch bis zum 31.12.2010 zu verlängern.
Sachverhalt
Sachlage:
Der Landkreis Lüneburg ist gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 2 SGB II
als kommunaler Träger zuständig für die Eingliederungsleistungen nach § 16
Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr.1- 4 SGB II. Zu diesen Leistungen gehören auch
die Schuldner- und Suchtberatung, soweit sie für die Eingliederung des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind.
Die Aufgabe nach § 16 Absatz 2 SGB II hat der Landkreis
Lüneburg nicht der ARGE übertragen. In der Vergangenheit erfolgte die
Erbringung der Beratungsleistungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Ziffer 2 und 4 SGB
II (Schuldner- und Suchtberatung) durch den Diakonieverband Lüneburg. Die Aufgabenwahrnehmung
durch den Diakonieverband wurde für die Jahre 2007- 2009 wie folgt vereinbart:
Der Diakonieverband verpflichtet sich, ein zusätzliches
Beratungsangebot (face to face) von
Ø
312 Beratungsstunden in der Suchtberatung
Ø
420 Beratungsstunden in der
Schuldnerberatung
vorzuhalten.
Der Landkreis Lüneburg war dagegen verpflichtet für die
Wahrnehmung der Aufgaben die anstehenden Personal- und Sachkosten von
Ø
13.770,00 € für die Suchtberatung
Ø
21.000,00 € für die
Schuldnerberatung
zu erstatten.
Vorgespräche mit der ARGE Lüneburg und dem Diakonieverband
haben stattgefunden. Alle Beteiligten vertreten die Auffassung, dass die
getroffenen Vereinbarungen und darin enthaltenen Regelungen sich in der Praxis
sehr bewährt haben und erfolgreich umgesetzt wurden.
Zur Planungssicherheit aller Beteiligten wurde zuletzt eine
Vertragsdauer von drei Jahren von den Vertragspartnern vereinbart. Insbesondere
der Diakonieverband bittet auch künftig zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand
aber insbesondere zur Verbesserung der jeweiligen Finanzplanungen um eine
weitergehende Vertragsdauer. Das Bundesverfassungsgericht hat bekannterweise in
seinem Urteil vom 20.12.2007 die Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II für
unvereinbar mit der Verfassung erklärt und dem Gesetzgeber mit aufgegeben, bis Ende
2010 eine organisatorische Neuregelung zu treffen. Aufgrund dieser Tatsache und
der derzeitigen unvorhersehbaren Ausgestaltungsform der Neuorganisation
der Trägerschaften wird seitens der
Verwaltung zunächst ein Vertragsabschluss bis zur Neuregelung der Trägerschaft
nach dem SGB II und somit max. für ein Jahr vorgeschlagen.
Im Ausschuss müsste Einigkeit darüber erzielt werden, ob die
Verwaltung ermächtigt wird, zu diesen Konditionen mit dem Diakonieverband eine
entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
