Berichtsvorlage - 2009/272
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des Waffenrechtes im Landkreis Lüneburg
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bauen, Umwelt & Ordnung
- Bearbeitung:
- Monika Wieckhorst
- Verantwortlich:
- Trost, Heinz-Otto
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten
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Kenntnisnahme
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10.11.2009
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Sachverhalt
Sachlage:
Den Umgang mit
Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung regelt im Wesentlichen das Waffengesetz (WaffG). Der
Besitz von Waffen oder Munition bedarf danach grundsätzlich einer Erlaubnis.
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die persönlichen
Voraussetzungen hierfür erfüllt. Dazu gehören z. B., dass er das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei Vorliegen
sämtlicher Voraussetzungen wird die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen
mit dazugehöriger Munition durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Unter die
Erlaubnispflicht fallen sowohl Jäger wie auch Sportschützen sowie deren Vereine
und andere Personengruppen (z.B. Sammler).
Mit Stand vom
19.Oktober 2009 sind im Landkreis Lüneburg, inkl. Hansestadt Lüneburg, in 4.285
Waffenbesitzkarten 18.788 erlaubnispflichtige Schusswaffen registriert.
Die Zahl teilt sich
in 13.926 Lang- und 5.492 Kurzwaffen.
Mehr als 10.000
Waffen sind bei 1.404 Jagdscheininhabern, fast 4.000 bei den 992 Sportschützen.
Der Rest teilt sich unter Erben, Waffensammlern und den sogenannten
“Altfällen“ auf.
Wie viele Waffen im
Eigentum der Schützenvereine stehen, ist – noch – nicht genau zu
ermitteln, da vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffengesetzes
Waffenbesitzkarten nur für natürliche, nicht aber für juristische Personen
ausgestellt werden durften. So war es Usus, dass vereinseigene Waffen in den
Waffenbesitzkarten von Vereinsmitgliedern eingetragen waren und heute auch noch
sind.
Die
gesetzeskonforme Verwahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen wurde bereits ab
Inkrafttreten des Waffengesetzes am 01.04.2003 in der Form umgesetzt, dass
jeder Waffenbesitzer, der in der Behörde vorstellig wurde oder in den Landkreis
zugezogen ist, aufgefordert wurde, einen entsprechenden Nachweis über die Art
der Unterbringung vorzulegen.
Derzeit ist leider
noch keine Auswertung über bereits nachgewiesene Unterbringungen möglich. Es
wird davon ausgegangen, dass ca. 1.000 Waffenbesitzer den Nachweis
zwischenzeitlich bereits erbracht haben.
Seit einiger Zeit findet ein Formblatt Verwendung, das den
Waffenbesitzern zugesandt wird und das sie ausgefüllt und unterschrieben der
Behörde wieder zukommen lassen.
Bei Angaben, die nicht den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen, wird Kontakt mit dem Waffenbesitzer aufgenommen bzw. ein
Hausbesuch durchgeführt. Sollten dabei Waffen vorgefunden werden, die nicht
ordnungsgemäß verwahrt sind, wird eine Sicherstellung durchgeführt werden und
die Waffen bis zur Klärung des weiteren Verbleibes unter Verschluss genommen.
Der Waffenbesitzer hat auch die Möglichkeit, das Eigentum an den Waffen an den
Landkreis Lüneburg zum Zwecke der Vernichtung sofort zu übertragen, sodass die
kontrollierenden Beamten die Waffen gleich mitnehmen können.
Er kann für die Waffen auch einen Berechtigten nach dem
Waffengesetz benennen, der sie dann bei der Waffenbehörde in Empfang nehmen
kann.
Neben den vorstehenden Überprüfungen werden natürlich auch Stichprobenüberprüfungen
nach dem Zufallsprinzip durchgeführt.
Es bleibt der Waffenbehörde vorbehalten, je nach
Einzelfallbeurteilung ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das
Waffengesetz einzuleiten.
Bei den Schützenvereinen verlangt die Allgemeine-Waffengesetzverordnung,
dass in Schützenhäusern oder Schießstätten, die unbewohnt sind, nur drei
Langwaffen in einem Waffenschrank gelagert werden dürfen, der dem
Widerstandsgrad 1 entsprechen muss, also dem vierthöchsten Grad (1. Sicherheitsstufe
A, 2. Sicherheitsstufe B, 3.Widerstandsgrad 0). Da alle Vereine über mehr als 3
Gewehre verfügen und sich aus Kostengründen nicht mit der so notwendigen Anzahl
der erforderlichen Waffenschränke ausstatten können, haben die Waffenbehörden
die Möglichkeit, nach Vorlage eines Aufbewahrungskonzeptes Ausnahmen
zuzulassen. Von einigen Vereinen liegen diese Konzepte bereits vor, die
entsprechenden Ausnahmenerteilungen werden in Kürze folgen.
Die Zahl der
erlaubnisfreien Schusswaffen (Druckluftgewehre und Pistolen, Gasrevolver, etc.)
ist nicht bekannt. Zu deren Unterbringung verlangt der Gesetzgeber auch nur,
dass sie vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt sind, ohne in Bezug auf die
Behältnisse ins Detail zu gehen.
Im Landkreis
Lüneburg gibt es außerdem zurzeit insgesamt 36 Schießstätten. Diese sind von
der zuständigen Behörde alle drei Jahre auf ihre Sicherheit hin zu überprüfen.
Der Landkreis Lüneburg hat zuletzt im Jahre 2008 alle vorgenannten
Schießstätten überprüft. Es wurden dabei keine so erheblichen Mängel festgestellt,
die eine Nutzungsuntersagung des Schießstandes gerechtfertigt hätten. Alle
anderen Mängel wurden vorschriftsmäßig beseitigt.
Die Verwaltung wird
ergänzend vortragen und steht für Fragen zur Verfügung.









