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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - 2009/272

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich.

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Sachverhalt

Sachlage:

 

Den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt im Wesentlichen das Waffengesetz (WaffG). Der Besitz von Waffen oder Munition bedarf danach grundsätzlich einer Erlaubnis. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Dazu gehören z. B., dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen mit dazugehöriger Munition durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Unter die Erlaubnispflicht fallen sowohl Jäger wie auch Sportschützen sowie deren Vereine und andere Personengruppen (z.B. Sammler).

 

Mit Stand vom 19.Oktober 2009 sind im Landkreis Lüneburg, inkl. Hansestadt Lüneburg, in 4.285 Waffenbesitzkarten 18.788 erlaubnispflichtige Schusswaffen registriert.

Die Zahl teilt sich in 13.926 Lang- und 5.492 Kurzwaffen.

Mehr als 10.000 Waffen sind bei 1.404 Jagdscheininhabern, fast 4.000 bei den 992 Sportschützen. Der Rest teilt sich unter Erben, Waffensammlern und den sogenannten “Altfällen“ auf.

Wie viele Waffen im Eigentum der Schützenvereine stehen, ist – noch – nicht genau zu ermitteln, da vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffengesetzes Waffenbesitzkarten nur für natürliche, nicht aber für juristische Personen ausgestellt werden durften. So war es Usus, dass vereinseigene Waffen in den Waffenbesitzkarten von Vereinsmitgliedern eingetragen waren und heute auch noch sind.

 

Die gesetzeskonforme Verwahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen wurde bereits ab Inkrafttreten des Waffengesetzes am 01.04.2003 in der Form umgesetzt, dass jeder Waffenbesitzer, der in der Behörde vorstellig wurde oder in den Landkreis zugezogen ist, aufgefordert wurde, einen entsprechenden Nachweis über die Art der Unterbringung vorzulegen.

Derzeit ist leider noch keine Auswertung über bereits nachgewiesene Unterbringungen möglich. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 1.000 Waffenbesitzer den Nachweis zwischenzeitlich bereits erbracht haben.

Seit einiger Zeit findet ein Formblatt Verwendung, das den Waffenbesitzern zugesandt wird und das sie ausgefüllt und unterschrieben der Behörde wieder zukommen lassen.

Bei Angaben, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, wird Kontakt mit dem Waffenbesitzer aufgenommen bzw. ein Hausbesuch durchgeführt. Sollten dabei Waffen vorgefunden werden, die nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, wird eine Sicherstellung durchgeführt werden und die Waffen bis zur Klärung des weiteren Verbleibes unter Verschluss genommen. Der Waffenbesitzer hat auch die Möglichkeit, das Eigentum an den Waffen an den Landkreis Lüneburg zum Zwecke der Vernichtung sofort zu übertragen, sodass die kontrollierenden Beamten die Waffen gleich mitnehmen können.

Er kann für die Waffen auch einen Berechtigten nach dem Waffengesetz benennen, der sie dann bei der Waffenbehörde in Empfang nehmen kann.

Neben den vorstehenden Überprüfungen werden natürlich auch Stichprobenüberprüfungen nach dem Zufallsprinzip durchgeführt.

Es bleibt der Waffenbehörde vorbehalten, je nach Einzelfallbeurteilung ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz einzuleiten.

 

Bei den Schützenvereinen verlangt die Allgemeine-Waffengesetzverordnung, dass in Schützenhäusern oder Schießstätten, die unbewohnt sind, nur drei Langwaffen in einem Waffenschrank gelagert werden dürfen, der dem Widerstandsgrad 1 entsprechen muss, also dem vierthöchsten Grad (1. Sicherheitsstufe A, 2. Sicherheitsstufe B, 3.Widerstandsgrad 0). Da alle Vereine über mehr als 3 Gewehre verfügen und sich aus Kostengründen nicht mit der so notwendigen Anzahl der erforderlichen Waffenschränke ausstatten können, haben die Waffenbehörden die Möglichkeit, nach Vorlage eines Aufbewahrungskonzeptes Ausnahmen zuzulassen. Von einigen Vereinen liegen diese Konzepte bereits vor, die entsprechenden Ausnahmenerteilungen werden in Kürze folgen.

 

Die Zahl der erlaubnisfreien Schusswaffen (Druckluftgewehre und Pistolen, Gasrevolver, etc.) ist nicht bekannt. Zu deren Unterbringung verlangt der Gesetzgeber auch nur, dass sie vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt sind, ohne in Bezug auf die Behältnisse ins Detail zu gehen.

 

Im Landkreis Lüneburg gibt es außerdem zurzeit insgesamt 36 Schießstätten. Diese sind von der zuständigen Behörde alle drei Jahre auf ihre Sicherheit hin zu überprüfen. Der Landkreis Lüneburg hat zuletzt im Jahre 2008 alle vorgenannten Schießstätten überprüft. Es wurden dabei keine so erheblichen Mängel festgestellt, die eine Nutzungsuntersagung des Schießstandes gerechtfertigt hätten. Alle anderen Mängel wurden vorschriftsmäßig beseitigt.

 

Die Verwaltung wird ergänzend vortragen und steht für Fragen zur Verfügung.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlüsse

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10.11.2009 - Ausschuss für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten - zur Kenntnis genommen

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