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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2010/154

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.              Gemäß § 32 Abs. 2 NLO wird der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Jens Kaidas aufgrund Verzicht gemäß § 32 Abs. (1) Ziffer 1 NLO mit Wirkung zum 30.08.2010 festgestellt.

2.              Herr Karl-Peter Nickel ist gemäß § 39 Abs. (1) NLO durch den Landrat zu verpflichten und gemäß § 23 NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

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Sachverhalt

Sachlage:

 

Der Kreistagsabgeordnete Jens Kaidas hat mit Schreiben vom 30.05.2010 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat zum 31. Juli 2010 niederlegt. Gemäß § 32 Abs. (2) NLO hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Kaidas ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Herr Kaidas hat bereits mitgeteilt, dass er auf dieses Recht verzichten wird.

 

Nachfolger ist Herr Karl-Peter Nickel, der mit Schreiben vom 11.06.2010 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 30.08.2010 mit der Feststellung des Sitzverlustes von Herrn Kaidas.

 

Gemäß § 39 Abs. (1) NLO ist Herr Nickel zu Beginn der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden (§ 35 Abs. (1) NLO).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gem. § 23 NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 i.V.m. § 35 (3) NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).

 

Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlauf als Anlage beigefügt.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.08.2010 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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