Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Vier Fünfzigeurobanknoten hängen an Wäscheklammern auf einer Wäscheleine.
Direkt zu ...
Zum Seitenanfang

Öffentliche Bekanntmachungen zu Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Gemäß § 57 Absatz 1 GwG hat die Aufsichtsbehörde bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Der Adressat der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung ist vorher darüber zu informieren. 

Alle Informationen auf einen Blick

Wir helfen Ihnen weiter!

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frau Petermann
04131 26-1580E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 010 // 1
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hinnerk Zobel
Fachgebietsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
04131 26-1223E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 001 // 1

Hier finden Sie wichtige Downloads:

Erlassene Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen

Der Landkreis Lüneburg hat folgende Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen erlassen:

Verstoß gegen  Art der Maßnahme / KostenVerantwortliche natürliche Person, juristische Person, PersonenvereinigungRechtsgrundlageBestands- / rechtskräftig seit
Sorgfaltspflichten nach dem GwGBußgeldbescheid 500 €Anonymisiert nach § 57 Absatz 2 Satz 2 GwG§ 56 Absatz 1 Nr. 6, 7, 15, 23 und 2902.03.2023
     
     
     

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Schutz der Bevölkerung

Ordnung

Online-Anhörung