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Öffentliche Bekanntmachungen zu Verstößen gegen das Geldwäschegesetz
Gemäß § 57 Absatz 1 GwG hat die Aufsichtsbehörde bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Der Adressat der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung ist vorher darüber zu informieren.
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Landkreis Lüneburg
Ordnung
Frau Petermann
Zuständigkeit nach Nachname: Geldwäscheprävention, Prostituiertenschutz,
+49 4131 26 - 1580+49 4131 26 - 2580E-Mail sendenLandkreis Lüneburg
Ordnung
Hinnerk Zobel
Fachgebietsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
+49 4131 26 - 1223+49 4131 26 - 2223E-Mail sendenHier finden Sie wichtige Downloads:
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Hier finden Sie weiterführende Links:
Erlassene Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen
Der Landkreis Lüneburg hat folgende Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen erlassen:
Verstoß gegen | Art der Maßnahme / Kosten | Verantwortliche natürliche Person, juristische Person, Personenvereinigung | Rechtsgrundlage | Bestands- / rechtskräftig seit |
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Sorgfaltspflichten nach dem GwG | Bußgeldbescheid 500 € | Anonymisiert nach § 57 Absatz 2 Satz 2 GwG | § 56 Absatz 1 Nr. 6, 7, 15, 23 und 29 | 02.03.2023 |