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Vier Fünfzigeurobanknoten hängen an Wäscheklammern auf einer Wäscheleine.
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Öffentliche Bekanntmachungen zu Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Gemäß § 57 Absatz 1 GwG hat die Aufsichtsbehörde bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Der Adressat der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung ist vorher darüber zu informieren. 

Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Zuständigkeit beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.

Auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft finden Sie alle Informationen zum Thema Geldwäscheprävention.

Alle Informationen auf einen Blick

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Ordnung
Frau Petermann
Landwirtschaftlicher Grundstückverkehr, öffentlich-rechtliches Namensrecht, Prostituiertenschutz
04131 26-1580E-Mail senden
Gebäude 12, Zimmer 003
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hinnerk Zobel
Fachgebietsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
04131 26-1223E-Mail senden
Gebäude 12, Zimmer 001

Erlassene Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen

Der Landkreis Lüneburg hat folgende Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen bis zum Wechsel der Zuständigkeit erlassen:

Verstoß gegen  Art der Maßnahme / KostenVerantwortliche natürliche Person, juristische Person, PersonenvereinigungRechtsgrundlageBestands- / rechtskräftig seit
Sorgfaltspflichten nach dem GwGBußgeldbescheid 500 €Anonymisiert nach § 57 Absatz 2 Satz 2 GwG§ 56 Absatz 1 Nr. 6, 7, 15, 23 und 29 GwG02.03.2023
Sorgfaltspflichten nach dem GwGBußgeldbescheid 150€Anonymisiert nach § 57 Absatz 2 Satz 2 GwG  § 58 Absatz 1 Nr. 6, 7, 15, 23 und 29 GwG 24.03.2023
     
     

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