Öffentliche Bekanntmachungen zu Verstößen gegen das Geldwäschegesetz
Gemäß § 57 Absatz 1 GwG hat die Aufsichtsbehörde bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Der Adressat der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung ist vorher darüber zu informieren.
Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Zuständigkeit beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft finden Sie alle Informationen zum Thema Geldwäscheprävention.
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Erlassene Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen
Der Landkreis Lüneburg hat folgende Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen bis zum Wechsel der Zuständigkeit erlassen:
Verstoß gegen | Art der Maßnahme / Kosten | Verantwortliche natürliche Person, juristische Person, Personenvereinigung | Rechtsgrundlage | Bestands- / rechtskräftig seit |
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Sorgfaltspflichten nach dem GwG | Bußgeldbescheid 500 € | Anonymisiert nach § 57 Absatz 2 Satz 2 GwG | § 56 Absatz 1 Nr. 6, 7, 15, 23 und 29 GwG | 02.03.2023 |
Sorgfaltspflichten nach dem GwG | Bußgeldbescheid 150€ | Anonymisiert nach § 57 Absatz 2 Satz 2 GwG | § 58 Absatz 1 Nr. 6, 7, 15, 23 und 29 GwG | 24.03.2023 |