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Zwei Pferde stehen auf einer Wiese
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Tierschutz

Artgerechte Haltung zum Schutz der Tiere

Laut Tierschutzgesetz müssen Tiere angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sein. Tiere müssen sich artgerecht bewegen können. Es dürfen den Tieren keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden zugefügt werden. Die Tierhalter müssen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere verfügen. Dies gilt sowohl für Nutz-, Haus- und Wildtiere. Einzelheiten hierzu sind durch einschlägige Rechtsverordnungen oder Fachgutachten geregelt.

Alle Informationen auf einen Blick

Wir helfen Ihnen weiter!

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
des Fachdienstes Geschäftszimmer
04131 26-1413E-Mail senden

Zur Erhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben wird folgendes geprüft:

  • Tierhaltungen (landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Heimtierhaltung, Tiergehege, zoologische Handlungen)
  • Tiertransporte
  • Schlachtbetriebe

Hinweise und Stichproben

Überprüfungen werden als Stichproben durchgeführt oder sie erfolgen aufgrund von Hinweisen/Mitteilungen von Bürgern. Einen Meldevordruck finden Sie im Downloadbereich. So sollten die Bürgerinnen und Bürger bei dem Verdacht einer nicht artgerechten Tierhaltung den Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung kontaktieren. Dabei können Anzeigen auch vertraulich behandelt werden.

Das Veterinäramt geht den Hinweisen nach und ergreift die erforderlichen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz. Solche Maßnahmen können von einer konkreten Anordnung an die Tierhalter zur Abstellung der Mängel bis hin zur Wegnahme von Einzeltieren oder ganzer Tierbestände mit einer Untersagung der Tierhaltung reichen.

Tierschutz bei Tiertransporten

Die EG-Verordnung 1/2005 regelt den wirtschaftlichen Transport von lebenden Wirbeltieren. Fahrer von Tiertransporten benötigen, sobald sie mehr als 65 Kilometer fahren, einen Befähigungsnachweis, der nach einer entsprechenden Schulung in dafür zugelassenen Einrichtungen beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden kann. Für nähere Informationen wenden Sie sich an uns.

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