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Kommunalwahl 2026

Alle fünf Jahre wird in den niedersächsischen Kommunen neu gewählt. Am 13.09.2026 werden die Wahlberechtigten im Landkreis Lüneburg über die neue Zusammensetzung des Kreistages, der Samtgemeinde-, Gemeinde- und Ortsräte entscheiden. Parallel finden die Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamten statt - also die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat des Landkreises Lüneburg. 

Für Fragen zur Wahl nutzen Sie gerne die E-Mail-Adresse wahlen@landkreis-lueneburg.de. Presseanfragen zu diesem Thema richten Sie bitte an presse.kreiswahlleitung@landkreis-lueneburg.de.

Informationen zur Briefwahl: 

Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist bei Ihrer Wohnortgemeinde zu veranlassen. Sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von dort in den nächsten Wochen eine Wahlbenachrichtigung. Andernfalls können Sie sich individuell bei Ihrer Wohnortgemeinde melden und den Erhalt der Unterlagen erfragen oder auf deren Homepage nach weiteren Informationen schauen. Es ist davon auszugehen, dass die Briefwahl ab Mitte August 2026 starten kann.  

Alle Informationen auf einen Blick

Wahl zur Besetzung des Kreistages

Der Kreistag legt die Grundsätze für die Kreisverwaltung fest und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises, sofern nicht die Landrätin oder der Landrat oder der Kreisausschuss kraft Gesetz zuständig sind. Der Kreistag besteht aus 58 Abgeordneten und der Landrätin oder dem Landrat. 

Wahlbereiche

Für die Wahl zur Besetzung des Kreistages hat der Kreistag in seiner Sitzung am 12. November 2025 die Einteilung des Landkreises in 5 Wahlbereiche beschlossen. Die gleiche Aufteilung erfolgt bereits zur Kommunalwahl 2021. Danach gibt es die folgenden Wahlbereiche:

  • Wahlbereich 1 Hansestadt Lüneburg Nord: Östliche Altstadt, Westliche Altstadt, Ebensberg, Goseburg-Zeltberg, Kreideberg, Lüne-Moorfeld, Ochtmissen
  • Wahlbereich 2 Hansestadt Lüneburg Süd: Bockelsberg, Häcklingen, Hagen, Kaltenmoor, Klosterkamp, Oedeme, Rettmer, Rotes Feld, Wilschenbruch
  • Wahlbereich 3 besteht aus den Samtgemeinden Amelinghausen, Gellersen und Ilmenau
  • Wahlbereich 4 besteht aus der Gemeinde Adendorf und den Samtgemeinden Bardowick und Ostheide
  • Wahlbereich 5 besteht aus der Stadt Bleckede, der Gemeinde Amt Neuhaus und den Samtgemeinden Dahlenburg und Scharnebeck

Wahlvoraussetzungen

Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune ihren Wohnsitz haben und
  3. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.

Zudem darf kein Ausschlussgrund nach § 49 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz vorliegen. 

Wahlberechtigt sind nach § 48 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag

  1. mindestens 16 Jahre alt sind und
  2. seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohnsitz haben.

Wahl zur Landrätin oder zum Landrat

Die Landrätin oder der Landrat übernimmt nicht nur die Leitung der Kreisverwaltung, sondern auch den Vorsitz des Kreisausschusses und ist verantwortlich für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistages. Sie oder er ist Mitglied des Kreistages und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zudem nimmt sie oder er die Außenvertretung des Landkreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wahr. Außerdem gehört zu ihren oder seinen Aufgaben die repräsentative Vertretung des Landkreises Lüneburg.

Die Landrätin oder der Landrat wird für eine Amtszeit von 8 Jahren gewählt. 

Gewählt werden kann nach § 80 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, wer

  1. am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
  2. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
  3. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.

Prüfung der Verfassungstreue

Im Öffentlichen Dienst ist die Verfassungstreue oberstes Gebot. Eine Landrätin – eine kommunale Wahlbeamtin auf Zeit – oder ein Landrat – ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit – hat für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die verfassungsmäßige Ordnung des Staates einzustehen. Verfassungstreue war und ist stets Voraussetzung, um als Kandidatin oder Kandidat für das Amt als Landrätin oder Landrat zugelassen zu werden. 

Am 28.04.2026 hat der Niedersächsische Landtag die Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschlossen. Waren die ehrenamtlichen Wahlausschüsse bei der Frage nach der Verfassungstreue bisher auf sich gestellt, können sie ab jetzt beim Verfassungsschutz nach Erkenntnissen – und damit um Unterstützung – bitten.

Die Kreiswahlleitung des Landkreises Lüneburg ist nach § 45 d Absatz 7 Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes verpflichtet, ein Prüfungsverfahren zu eröffnen, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich einer Verfassungstreue vorliegen. Dabei ist der Kreiswahlleitung bewusst, dass die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags das letzte Mittel und nur gerechtfertigt ist, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen, das hohe Recht der passiven Wahl einer Kandidatin oder eines Kandidaten sowie den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl einzuschränken.  

Wahlbereiche 2026 des Landkreises Lüneburg
Die Wahlbereiche für die Kommunwalwahl 2026 im Landkreis Lüneburg gliedern sich in fünf Bereiche.

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