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Kommunalwahl 2026

Alle fünf Jahre wird in den niedersächsischen Kommunen neu gewählt. Am 13.09.2026 werden die Wahlberechtigten im Landkreis Lüneburg über die neue Zusammensetzung des Kreistages, der Samtgemeinde-, Gemeinde- und Ortsräte entscheiden. Parallel finden die Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamten statt - also die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat des Landkreises Lüneburg. 

Für Fragen zur Wahl nutzen Sie gerne die E-Mail-Adresse wahlen@landkreis-lueneburg.de. Bei Anfragen aus der Presse wenden Sie sich bitte zunächst an die Pressestelle des Landkreises Lüneburg

Die Unterlagen für die Wahlvorschlagsträger zur Kreiswahl und der Direktwahl für die Landrätin bzw. den Landrat werden schnellsmöglich hochgeladen. 

Alle Informationen auf einen Blick

Wir helfen Ihnen weiter!

Kommunalaufsicht, Wahlen
Theresa Bostelmann
04131 26-1180E-Mail sendenGebäude 1, Eingang D, Zimmer 2

Hier finden Sie wichtige Downloads:

Wahl zur Besetzung des Kreistages

Der Kreistag legt die Grundsätze für die Kreisverwaltung fest und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises, sofern nicht die Landrätin oder der Landrat oder der Kreisausschuss kraft Gesetz zuständig sind. Der Kreistag besteht aus 58 Abgeordneten und der Landrätin oder dem Landrat. 

Wahlbereiche

Für die Wahl zur Besetzung des Kreistages hat der Kreistag in seiner Sitzung am 12. November 2025 die Einteilung des Landkreises in 5 Wahlbereiche beschlossen. Die gleiche Aufteilung erfolgt bereits zur Kommunalwahl 2021. Danach gibt es die folgenden Wahlbereiche:

  • Wahlbereich 1 Hansestadt Lüneburg Nord: Östliche Altstadt, Westliche Altstadt, Ebensberg, Goseburg-Zeltberg, Kreideberg, Lüne-Moorfeld, Ochtmissen
  • Wahlbereich 2 Hansestadt Lüneburg Süd: Bockelsberg, Häcklingen, Hagen, Kaltenmoor, Klosterkamp, Oedeme, Rettmer, Rotes Feld, Wilschenbruch
  • Wahlbereich 3 besteht aus den Samtgemeinden Amelinghausen, Gellersen und Ilmenau
  • Wahlbereich 4 besteht aus der Gemeinde Adendorf und den Samtgemeinden Bardowick und Ostheide
  • Wahlbereich 5 besteht aus der Stadt Bleckede, der Gemeinde Amt Neuhaus und den Samtgemeinden Dahlenburg und Scharnebeck

Wahlvoraussetzungen

Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune ihren Wohnsitz haben und
  3. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.

Zudem darf kein Ausschlussgrund nach § 49 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz vorliegen. 

Wahlberechtigt sind nach § 48 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag

  1. mindestens 16 Jahre alt sind und
  2. seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohnsitz haben.

Wahl zur Landrätin oder zum Landrat

Die Landrätin oder der Landrat übernimmt nicht nur die Leitung der Kreisverwaltung, sondern auch den Vorsitz des Kreisausschusses und ist verantwortlich für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistages. Sie oder er ist Mitglied des Kreistages und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zudem nimmt sie oder er die Außenvertretung des Landkreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wahr. Außerdem gehört zu ihren oder seinen Aufgaben die repräsentative Vertretung des Landkreises Lüneburg.

Die Landrätin oder der Landrat wird für eine Amtszeit von 8 Jahren gewählt. 

Gewählt werden kann nach § 80 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, wer

  1. am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
  2. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
  3. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.

Für die Wahl der Abgeordneten hat der Kreistag die Einteilung in 5 Wahlbereiche beschlossen.

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