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Kommunalwahl 2026

Alle fünf Jahre wird in den niedersächsischen Kommunen neu gewählt. Zuletzt konnten die Wahlberechtigten im Landkreis Lüneburg am 13.09.2026 über die neue Zusammensetzung des Kreistages, der Samtgemeinde-, Gemeinde- und Ortsräte entscheiden. Parallel fanden die Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamten statt - also die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat des Landkreises Lüneburg. 

Für Fragen zur Wahl nutzen Sie gerne die E-Mail-Adresse wahlen@landkreis-lueneburg.de. Presseanfragen zu diesem Thema richten Sie bitte an presse.kreiswahlleitung@landkreis-lueneburg.de.

Kreiswahl 2026 Landkreis Lüneburg: vorläufiges Endergebnis

Alle Informationen auf einen Blick

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Kommunalaufsicht, Wahlen
Theresa Bostelmann
04131 26-1180E-Mail sendenGebäude 1, Eingang D, Zimmer 2

Hier finden Sie wichtige Downloads:

Vorläufige Wahlergebnisse der Kommunalwahl 2026

Das vorläufige Endergebnis im Landkreis Lüneburg für die Kommunalwahl 2026.
Die Wahlbeteiligung bei der Kommunalwahl 2026 beträgt 70,1 Prozent aller 149.705 wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger.
Wählerinnen und Wähler im Landkreis Lüneburg wählten am häufigsten die SPD und CDU, gefolgt von den Grünen, dann folgen die AfD und die Linke.

Wahl zur Besetzung des Kreistages

Der Kreistag legt die Grundsätze für die Kreisverwaltung fest und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises, sofern nicht die Landrätin oder der Landrat oder der Kreisausschuss kraft Gesetz zuständig sind. Der Kreistag besteht aus 58 Abgeordneten und der Landrätin oder dem Landrat. 

Wahlbereiche

Für die Wahl zur Besetzung des Kreistages hat der Kreistag in seiner Sitzung am 12. November 2025 die Einteilung des Landkreises in 5 Wahlbereiche beschlossen. Die gleiche Aufteilung erfolgt bereits zur Kommunalwahl 2021. Danach gibt es die folgenden Wahlbereiche:

  • Wahlbereich 1 Hansestadt Lüneburg Nord: Östliche Altstadt, Westliche Altstadt, Ebensberg, Goseburg-Zeltberg, Kreideberg, Lüne-Moorfeld, Ochtmissen
  • Wahlbereich 2 Hansestadt Lüneburg Süd: Bockelsberg, Häcklingen, Hagen, Kaltenmoor, Klosterkamp, Oedeme, Rettmer, Rotes Feld, Wilschenbruch
  • Wahlbereich 3 besteht aus den Samtgemeinden Amelinghausen, Gellersen und Ilmenau
  • Wahlbereich 4 besteht aus der Gemeinde Adendorf und den Samtgemeinden Bardowick und Ostheide
  • Wahlbereich 5 besteht aus der Stadt Bleckede, der Gemeinde Amt Neuhaus und den Samtgemeinden Dahlenburg und Scharnebeck

Wahlvoraussetzungen

Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune ihren Wohnsitz haben und
  3. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.

Zudem darf kein Ausschlussgrund nach § 49 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz vorliegen. 

Wahlberechtigt sind nach § 48 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag

  1. mindestens 16 Jahre alt sind und
  2. seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohnsitz haben.

Wahl zur Landrätin oder zum Landrat

Die Landrätin oder der Landrat übernimmt nicht nur die Leitung der Kreisverwaltung, sondern auch den Vorsitz des Kreisausschusses und ist verantwortlich für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistages. Sie oder er ist Mitglied des Kreistages und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zudem nimmt sie oder er die Außenvertretung des Landkreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wahr. Außerdem gehört zu ihren oder seinen Aufgaben die repräsentative Vertretung des Landkreises Lüneburg.

Die Landrätin oder der Landrat wird für eine Amtszeit von 8 Jahren gewählt. 

Gewählt werden kann nach § 80 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, wer

  1. am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
  2. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
  3. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.

Prüfung der Verfassungstreue

Im Öffentlichen Dienst ist die Verfassungstreue oberstes Gebot. Eine Landrätin – eine kommunale Wahlbeamtin auf Zeit – oder ein Landrat – ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit – hat für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die verfassungsmäßige Ordnung des Staates einzustehen. Verfassungstreue war und ist stets Voraussetzung, um als Kandidatin oder Kandidat für das Amt als Landrätin oder Landrat zugelassen zu werden. 

Am 28.04.2026 hat der Niedersächsische Landtag die Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschlossen. Waren die ehrenamtlichen Wahlausschüsse bei der Frage nach der Verfassungstreue bisher auf sich gestellt, können sie ab jetzt beim Verfassungsschutz nach Erkenntnissen – und damit um Unterstützung – bitten.

Die Kreiswahlleitung des Landkreises Lüneburg ist nach § 45 d Absatz 7 Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes verpflichtet, ein Prüfungsverfahren zu eröffnen, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich einer Verfassungstreue vorliegen. Dabei ist der Kreiswahlleitung bewusst, dass die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags das letzte Mittel und nur gerechtfertigt ist, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen, das hohe Recht der passiven Wahl einer Kandidatin oder eines Kandidaten sowie den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl einzuschränken.  

Wahlbereiche 2026 des Landkreises Lüneburg
Die Wahlbereiche für die Kommunwalwahl 2026 im Landkreis Lüneburg gliedern sich in fünf Bereiche.

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