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FAQ zum Kreiswahlausschuss zur Landratswahl 2026

Der Kreiswahlausschuss des Landkreises Lüneburg hat über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Landratswahl entschieden. Der Wahlvorschlag von Stephan Bothe wurde dabei nicht zugelassen.

Die nachfolgenden Fragen und Antworten erläutern die gesetzlichen Grundlagen, das Prüfverfahren und die Entscheidung des Kreiswahlausschusses.

Die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Direktwahl einer Landrätin / eines Landrates sowie für die Kreiswahl im Landkreis Lüneburg fand am 29.07.2026 um 14 Uhr im Sitzungssaal des Landkreises Lüneburg statt. Die Sitzung war öffentlich.

Presseanfragen zu diesem Thema richten Sie bitte an presse.kreiswahlleitung@landkreis-lueneburg.de.

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Landkreis Lüneburg
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Allgemeines zur Entscheidung

Warum wurde der Wahlvorschlag von Stephan Bothe nicht zugelassen?

Der Kreiswahlausschuss ist nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass im konkreten Einzelfall berechtigte Zweifel bestehen, dass der Bewerber die gesetzlich erforderliche Gewähr bietet, jederzeit aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Diese Gewähr ist nach § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes eine der Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Landrat.

Ist die Entscheidung eine politische Bewertung des Bewerbers oder seiner Partei?

Nein. Der Kreiswahlausschuss entscheidet ausschließlich anhand des Maßstabs des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG über die Wählbarkeit zum Amt des Landrats. Dabei handelt es sich nicht um eine politische, sondern eine rechtliche Bewertung der gesetzlich vorgesehenen Wählbarkeitsvoraussetzungen unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse zum Verhalten einer Person, die Rückschlüsse auf ihre Verfassungstreue zulassen.

Hat der Kreiswahlausschuss die AfD bewertet oder über sie entschieden?

Nein. Der Kreiswahlausschuss entscheidet im Rahmen seiner Bewertung am Maßstab von § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes weder über Parteien noch über deren Programme. Er prüft ausschließlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit einer bestimmten Bewerberin oder eines bestimmten Bewerbers zu einem bestimmten Amt erfüllt sind.

Rechtliche Grundlagen

Warum wurde eine Einzelfallprüfung durchgeführt?

Die Kreiswahlleitung ist gemäß §§ 45a, 45c i.V.m. § 27 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes gesetzlich verpflichtet, die Wählbarkeitsvoraussetzungen aller Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Landrätin bzw. des Landrates zu prüfen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Voraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes möglicherweise nicht erfüllt, ist eine vertiefte Einzelfallprüfung durchzuführen.

Hierzu übermittelt die Kreiswahlleitung gemäß § 45d Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes die Daten der Bewerberin oder des Bewerbers zusammen mit einer Darlegung der Anhaltspunkte an die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, welche die Kreiswahlleitung bei der rechtlichen Prüfung unterstützt.

Grundlage der Prüfung sind die gesetzlichen Regelungen, die aktuelle Rechtsprechung sowie ein Leitfaden des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung und der Landeswahlleitung.

Warum wurde dieser Bewerber vertieft geprüft?

Der Bewerber wurde vertieft geprüft, weil im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel daran vorlagen, dass er die gesetzlich erforderliche Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Nach dem einschlägigen Leitfaden des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung ist eine vertiefte Einzelfallprüfung unter anderem dann erforderlich, wenn Mitgliedschaften oder herausgehobene Funktionen in Parteien bestehen, die vom Niedersächsischen Verfassungsschutz als Beobachtungsobjekt geführt werden. Im vorliegenden Fall lagen solche Voraussetzungen vor.

Wurde der Wahlvorschlag allein wegen der Mitgliedschaft des Bewerbers in der AfD nicht zugelassen?

Nein. Eine Parteimitgliedschaft allein führt nicht zur Nichtzulassung eines Wahlvorschlags. Solche Umstände lösen keine automatische Nichtzulassung aus. Sie begründen vielmehr Anlass für eine individuelle Prüfung. Maßgeblich sind die Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen Einzelfallprüfung und die Gesamtwürdigung aller rechtlich relevanten Umstände des Einzelfalls.

Bedeutet die Entscheidung, dass Mitglieder der AfD grundsätzlich nicht als Landrat kandidieren können?

Nein. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Eine automatische Nichtzulassung aufgrund einer Parteimitgliedschaft gibt es nicht.

Einzelfallprüfung

Welche Erkenntnisse wurden bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt?

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Einzelfallprüfung wurden sämtliche rechtlich relevanten Erkenntnisse des Einzelfalls berücksichtigt, die einen Rückschluss auf die Verfassungstreue gemäß § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zulassen. Hierzu gehören insbesondere herausgehobene Funktionen des Bewerbers innerhalb einer Partei, die vom Niedersächsischen Verfassungsschutz als Beobachtungsobjekt geführt wird, sowie weitere öffentlich zugängliche Erkenntnisse, etwa öffentliche und belegte Äußerungen. Den Ausschussmitgliedern lag zudem eine Stellungnahme des Kandidaten vor. Alle Erkenntnisse wurden im Rahmen einer Gesamtwürdigung bewertet.

Welche Bedeutung hatten die öffentlichen Äußerungen des Bewerbers?

Öffentlich zugängliche Äußerungen des Bewerbers sind Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Einzelfallprüfung. Die Kommunalaufsicht bewertete einzelne Aussagen als Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue. Diese Bewertung wurde vom Kreiswahlausschuss in seine Entscheidung einbezogen.

Verfahren und Rechtsschutz

Wer entscheidet über die Zulassung eines Wahlvorschlags?

Über die Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet gemäß § 28 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes der Kreiswahlausschuss. Die Kreiswahlleitung prüft zuvor die gesetzlichen Voraussetzungen, fordert gegebenenfalls zur Beseitigung behebbarer Mängel auf und bereitet die Entscheidung des Wahlausschusses vor. Der Kreiswahlausschuss entscheidet anschließend mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben sowie der vorliegenden Erkenntnisse.

Welche Rolle spielte die Kommunalaufsicht?

Die Kommunalaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung unterstützte die Kreiswahlleitung gemäß § 45d Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes im Rahmen der rechtlichen Prüfung und gab eine fachliche Stellungnahme ab. Der Kreiswahlausschuss berücksichtigte diese bei seiner Entscheidung, traf seine Entscheidung jedoch eigenständig.

Hat der Kreiswahlausschuss selbst entschieden?

Ja. Der Kreiswahlausschuss hat die Entscheidung eigenständig in öffentlicher Sitzung getroffen. Grundlage waren die gesetzlichen Vorgaben, die vorliegenden Erkenntnisse, die Stellungnahme des Kandidaten sowie die rechtliche Stellungnahme der Kommunalaufsicht.

Kann gegen die Entscheidung vorgegangen werden?

Ja. Gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Wahlvorschlägen stehen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) zur Verfügung.

Nach § 46 NKWG kann gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Wahleinspruch erhoben werden. Eine vorläufige gerichtliche Überprüfung der Entscheidung im laufenden Wahlverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Wahleinspruch hat zudem keine aufschiebende Wirkung.

Über einen Wahleinspruch entscheidet zunächst der neu gewählte Kreistag, voraussichtlich in seiner konstituierenden Sitzung. Gegen diese Entscheidung ist anschließend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Sie haben weitere Fragen?

Anfragen zu diesem Thema richten Sie bitte an presse.kreiswahlleitung@landkreis-lueneburg.de.

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