1.Gemäß § 32 Abs. 2 NLO wird der Sitzverlust des
Kreistagsabgeordneten Bernd Althusmann aufgrund Verzicht gemäß § 32 Abs. (1)
Ziffer 1 NLO mit Wirkung zum 08.03.2010 festgestellt.
2.Herr Max Kroll ist gemäß § 39 Abs. (1) NLO durch
den Landrat zu verpflichten und gemäß § 23 NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis
22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.
08.03.2010 - Kreistag
Ö 5 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Gemäß § 32 Abs. 2 NLO wird der Sitzverlust des
Kreistagsabgeordneten Bernd Althusmann aufgrund Verzicht gemäß § 32 Abs. (1)
Ziffer 1 NLO mit Wirkung zum 08.03.2010 festgestellt.