31.08.2009 - 7 Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und...
Grunddaten
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Diskussionsverlauf:
EKR
Krumböhmer verweist auf einen Änderungsvorschlag in § 3 Abs. 11 der
Satzung. In Übereinstimmung mit der Regelung bei der Hansestadt Lüneburg soll
die Formulierung in § 3 Abs. 11 wie folgt lauten: „Die gesamte
Geldleistung wird jeweils zum 15. des Monats vom öffentlichen Jugendhilfeträger
an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt.“
KTA
Perschel führt aus, dass man mit der heutigen Verabschiedung dieser
Satzung ein großes Stück weiter komme in der Besserstellung der
Tagespflegepersonen. Die qualifizierte Tagespflegeperson erhalte für die
Betreuung eines Kindes pro Stunde 3,50 €, sowie eine Erstattung der
Altersversorgung, der Unfall-, Kranken und Pflegeversicherung. Diese Regelung
sei gerechtfertigt. Man brauche die Tagespflegepersonen. In strukturschwachen
Landstrichen sei die Schaffung von Krippenplätzen recht schwierig. Mit dem
heutigen Beschluss leiste man einen Beitrag für eine bessere Betreuung. Dennoch
ziehe diese Satzung einen höheren Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten nach
sich.
KTA
Zimmermann würde es begrüßen, wenn sich der Landkreis Lüneburg auf einen
Sockelbetrag zur Betreuung, inklusive Essensgeld einigen könnte. Somit würde
eine Erhöhung der Kosten für vollwertige Ernährung entfallen. Der FDP-Fraktion
sei es aber bewusst, dass dieser Wunsch mit dem derzeitigen Haushalt nicht
vereinbar sei. Man werde dem Beschlussvorschlag zustimmen.
KTA
Dzuiba-Busch stellt eine Frage zu § 5 Abs. 2 der Satzung, der wie folgt
lautet: „Lebt das Kind nur mit einem Sorgeberechtigten zusammen, so ist
dieser Beitragsschuldner.“ Fraglich sei, ob hier nur ein Sorgeberechtiger
für das Kind gemeint sei oder doch zwei Sorgeberechtigte, von denen nur einer
mit dem Kind zusammenlebt. Die Formulierung sei recht unglücklich gewählt.
EKR
Krumböhmer antwortet, dass hier der Sorgeberechtigte gemeint sei, der mit
dem Kind zusammenlebt. In der Regel sei das die Mutter, welche dann als
Beitragsschuldnerin gelte. Der Vater, welcher ebenfalls das Sorgerecht trägt,
decke die Kosten durch den Unterhalt ab.
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Anlagen zur Vorlage
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