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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Auszug

30.08.2010 - 13 Neuorganisation SGB II

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Diskussionsverlauf:

 

KTA Fahrenwaldt zitiert aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungswidrigkeit der Organisationsform der ARGE: „Aus der Sicht des Bürgers bedeutet rechtstaatliche Verwaltungsorganisation ebenfalls zu aller erst Klarheit der Kompetenzzuordnung. Denn nur so wird die Verwaltung in ihrer Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für den Einzelnen greifbar. Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich. Dass eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den staatlichen aufgabenbetrautem Organ und Amtswaltern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeiten ermöglicht.“

Letztlich bedeute die Neuorganisation des SGB II die Umbenennung der ARGE in Jobcenter. Das sei aber nicht der richtige Weg um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Geltung zu verschaffen. Aus diesem Grund werde die Linke-Fraktion dieser Vorlage nicht zustimmen. Gleichzeitig sei man auch gegen die Optionsgemeinde. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Hilfebedürftigen in der optionalen Gemeinde schlechter betreut wurden.

Die Linke-Fraktion werde weiter um ein bedingungsloses Grundeinkommen kämpfen.

 

KTA Stange stellt richtig, dass dieses Verfahren gesetzlich abgesichert sei. Sie erinnere daran, dass das vom Bundestag am 17.06.2010 beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende den Bundesrat am 09.07.2010 passiert habe. Die sogenannte Mischverwaltung zwischen Arbeitsagenturen und Kommunen sei bei der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II damit auf eine verfassungsrechtliche Grundlage gestellt worden. Im Fachausschuss für Soziales und Gesundheit konnte man erfahren, dass die jetzige Form der Zusammenarbeit funktioniere. Die Strukturen seien inzwischen gut aufgebaut, sodass angemessen mit dem Klientel gearbeitet werden könne. Somit habe sich der Ausschuss für Soziales und Gesundheit dafür entschieden keinen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger nach dem SGB II zu stellen.

 

KTA Dzuiba-Busch weist darauf hin, das es bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allein darum gehe, ob beide Institutionen zusammenarbeiten dürfen. Für den Bürger seien zwei Dinge von entscheidender Bedeutung. Zum einen, ob die gefällten Entscheidungen rechtmäßig seien und zum anderen, ob diese Entscheidungen auch zweckmäßig seien. Die Befragung von Betroffenen zeige, dass eine Zweckmäßigkeit in Form einer Institution gewünscht werde. Genau dieser Wunsch sei nun verfassungsrechtlich abgesichert.

Dennoch sehe man Kritikpunkte beispielsweise bei der Zweckmäßigkeit. Die Bescheide könnten einfacher formuliert werden und die Erreichbarkeit der Mitarbeiter vereinfacht werden. Seitens der ARGE wurden Veränderungen zugesagt. Das werde seitens der CDU/Unabhängige-Fraktion kritisch begleitet. 

 

KTA Stilke erläutert, dass dieser Antrag nur sinnvoll gewesen wäre, wenn man sich bereits vor Jahren für eine eigene Beschäftigungsgesellschaft ausgesprochen hätte. So sei dieser Beschlussvorschlag konsequent gefasst worden, um die positive und eingespielte Zusammenarbeit weiter fortzusetzen.

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Landkreis Lüneburg wird keinen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger nach dem SGB II stellen.

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Enthaltung

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Anlagen zur Vorlage

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