28.09.2011 - 14 Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg
Grunddaten
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss:
1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg
§ 1
§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst:
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
I. | der Leiter des Jugendamts |
II. | der Kreisjugendpfleger |
III. | je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen Behörden vorgeschlagen werden |
IV. | eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird |
V. | eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte |
VI. | eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau |
VII. | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher |
VIII. | eine Richterin oder ein Richter, die/der vom Präsidenten des Landgerichts benannt wird |
IX. | eine Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters Landkreis Lüneburg/der Bundesagentur für Arbeit Lüneburg |
(2)
Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.
(3)
Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4)
Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt mit dem neu gefassten § 3 in das Kreisrecht aufzunehmen.