16.12.2013 - 1 Einwohnerfragestunde gemäß § 6 Ziffer 1 Geschäf...
Grunddaten
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Diskussionsverlauf:
Vors. Fricke fragt, ob jemand aus den Reihen der Zuhörerinnen und Zuhörer zur Einwohnerfragestunde Fragen an den Landrat richten möchte.
Es meldet sich Karlheinz F. aus Lüneburg zu Wort. Er bezieht sich auf den Artikel „Eine Frage der Auslegung“ aus der Landeszeitung vom 10.12.13. In diesem Artikel gehe es um die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für ALGII-Bezieher. Dabei werde ein Landkreis-Mitarbeiter mit folgenden Worten zitiert: „Im Einzelfall wird geprüft, ob ein 10%-iger Aufschlag auf den Wert der Wohngeldtabelle angemessen ist.“ Er wolle wissen, ob diese Aussage wahrheitsgemäß sei.
Ltd. KVD Wiese bestätigt, dass diese Aussage zutrifft und erläutert weiter, dass bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft die angemessenen Kosten zu übernehmen seien. Leider habe der Gesetzgeber keine Regelung darüber getroffen, was angemessen sei, zumindest nicht im SGBII oder SGB XII. Er habe Regelungen über die Angemessenheit von Wohnraumkosten im Wohngeldgesetz und den dazu anhängenden Tabellen getroffen. Um die Angemessenheit festzustellen, wurden im Landkreis Lüneburg die Kosten der Wohngeldtabelle zu Grunde gelegt. Das Bundessozialgericht habe dies untersagt und stattdessen aufgefordert, ein örtliches Konzept zu erarbeiten. Dieses örtliche Konzept sei mittlerweile erstellt und im Ausschuss für Soziales und Gesundheit vorgestellt worden. Das Konzept liege zu einem Gutteil bei den Werten der Wohngeldtabelle, in manchen Teilen sogar darunter und in manchen Bereichen ein wenig über der Wohngeldtabelle. In der Vergangenheit wurden im Einzelfall 10 % über Wohngeldtabelle gezahlt, wenn im Widerspruchsverfahren nachgewiesen werden konnte, dass sonst der Wohnraum gefährdet sei oder nicht zur Verfügung stünde. Im nächsten Jahr werde sich zeigen, in welcher Weise dieses schlüssige Konzept von den Sozialgerichten anerkannt werde.
Karlheinz F. möchte wissen, ob bekannt sei, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22.03.2012 festgestellt habe, dass in Gebieten, wo keine Mietwerterhebungen gemacht worden seien oder kein Mietspiegel erstellt wurde, die Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag von 10% verbindlich festgeschrieben sei und dies prinzipiell jedem zustehe.
Ltd. KVD Wiese antwortet, dass das Bundessozialgericht die Gesetze nicht festlege, sondern lediglich überprüfe, wie die Gesetze ausgelegt werden. Der Landkreis Lüneburg habe die Vorgaben eines schlüssigen Konzepts erfüllt. Die Werte dieses Konzepts gelten ab 01.01.2014.
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