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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Auszug

17.12.2018 - 10 Festlegung einer Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 Sa...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

KTA Dubber erklärt, dass die Vorlage falsch sei. Der AFP und der Kreisausschuss haben diese Wertgrenze, wie sie in der Vorlage steht, verdoppelt. Es geht darum, dass bei Investitionen in üblicher Größenordnung alle wirtschaftlichen Möglichkeiten und Alternativen geprüft werden und das eine Folgekostenberechnung stattfindet. Der AFP habe empfohlen, dass die Wertgrenze verdoppelt wird, weil dies sehr schwierig sei.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

 

 

 

 

 

 

Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO wird für bauliche Investitionen auf 5.000.000,00 Euro je Maßnahme und für Beschaffungen des Anlagevermögens auf 1.000.000,00 Euro je Sachgegenstand festgelegt.

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Enthaltung

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