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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Auszug

16.11.2020 - 9 Einteilung des Landkreises Lüneburg in Wahlbere...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

KTA Dittmers bittet die Vors. Voltmann-Hummes um Mitteilung, welcher Beschluss hierzu im vorangegangenen Kreisausschuss gefasst wurde.

 

Vors. Voltmann-Hummes teilt hierzu mit, dass im Kreisausschuss keine Empfehlung ausgesprochen wurde, da es einen Stimmenpatt (Stimmengleichheit) gegeben habe.

 

KTA Dr. Bonin erläutert hierzu, dass dieses Thema den Landkreis schon eine Weile beschäftige und man angenommen habe unter Landrat Nahrstedt diesbezüglich einen guten Konsenz gefunden zu haben. Dann habe KTA van den Berg Beratungsbedarf angemeldet und die Thematik sei erneut in den verschiedensten Gruppen erörtert und beraten worden. Daher sei er sehr verwundert darüber, dass sich der Kreisausschuss hierüber nicht habe einigen können. Die Änderung der Einteilung der Wahlbereiche, abweichend von der ursprünglichen Lösung (Anlage 2) brächten den Kandidaten nicht mehr Stimmenvorteile, da hier die Heimatgemeinde den Ausschlag geben werde. Dieserden sich im Wahlkampf sowieso schwerpunktmäßig auf ihre Heimatkommune konzentrieren. Beide vorgelegten Vorschläge wiesen seiner Ansicht nach eine Schwäche durch die große Ausdehnung einiger Wahlkreise auf. Er halte die Anlage 2, unter Betrachtung der durch das NKomVG vorgegebenen Rahmenbedingungen und der wahrscheinlichen Entwicklung der Einwohnerzahlen, für die praktikablere. Er bittet um Zustimmung für die Einteilung der Wahlbereich nach der Anlage 2.

 

KTA Blume erläutert, dass hier die Aufgabe der Einteilung des Landkreises in Wahlbereiche zu erfüllen sei. Der § 7 des NKomVG beinhalte, dass zwischen 4 bis 8 Wahlbereiche gebildet werden müssten, dass bei der Abgrenzung der Wahlbereiche die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden und darauf zu achten sei, dass die Grenzen der Samtgemeinden nicht durchschnitten würden. Die Abweichung der Bevölkerung in den einzelnen Wahlbereichen, dürfe dabei sowohl nach oben, als auch nach unten nicht mehr als 25% betragen. Bei alledem sei aber unter anderem auch der Grundsatz der „gleichen Wahl“ zu beachten. Das bedeute, dass man sich darum bemühen müsse, dass jede gültig abgegebene Stimme die gleiche Erfolgsaussicht habe. Dies bedeute im Umkehrschluss, je mehr man sich der Abweichung von 25% nähere, desto gewichtigere Gründe müssten dann auch vorgetragen werden, warum man dies vornehme. Eine Begründung entfalle hingegen, wenn man eine Abweichung von plus oder minus 15% vornehme, daran könne man sich orientieren. Bei der Anlage 3 und damit der Beibehaltung der bisherigen 7 Wahlbereiche, reichten die Abweichungen von plus 22% bis minus 22%. Dies ginge seiner Ansicht nach nur, wenn es dafür gravierende wahlrechtliche Gründe gäbe.  Man müsse sich zudem bei Anlage 1 und 2 fragen, ob hier die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt wurden. Dies sei laut Stellungnahme des Innenministeriums bei Anlage 1 nicht der Fall. Es fehle am räumlichen Zusammenhang zwischen der Gemeinde Adendorf und der Samtgemeinde Ostheide und warne vor der Rechtswidrigkeit. Er sehe dies allerdings nicht als gegeben, da dies im Gesetz nicht verankert sei. Die Variante nach Anlage 2 sei zwar nicht besonders gut geschnitten, gewährleiste aber den räumlichen Zusammenhang und sei somit für ihn die risikoärmste Variante. Beide Varianten hätten ihre Vor- und Nachteile, daher werde man innerfraktionell unterschiedlich abstimmen.

 

KTA van den Berg bedankt sich bei der Verwaltung für die neue Variante (Anlage 1), da diese für ihn die geringste Abweichung enthalte. Es ginge auch darum eine Kontinuität zu erhalten, um die Wahlkreise nicht jede Wahlperiode neu anpassen zu müssen. Zudem berücksichtige die Anlage 1 die regionalen Gegebenheiten mehr als die bisherige Variante. Daher entscheide man sich hier für die Anlage 1.

 

KTA Gödeckehrt aus, dass die Rechtsprechung des BVerwG hier verschiedene Kriterien für die Einrichtung von Wahlkreisen vorsehe. Die seien unter anderem örtliche Verhältnisse, Einwohnerzahlen und die gewachsenen Strukturen. In der Anlage 2 würden seines Erachtens die großen Parteien bevorzugt, die kleinen Parteien fielen heraus. Zur Anlage 1 könne er sagen, dass hier die örtlichen Verhältnisse gegeben seien. Er stimme der Anlage 1 zu.

 

KTA Stoll teilt mit, dass er und seine Fraktion mit beiden Varianten nicht übereinkämen. Er bevorzuge die Variante mit den 7 Wahlkreisen, da man hier im Toleranzbereich von 25% geblieben wäre. Weiterhin sei für ihn die territoriale Entfernung maßgeblich. Da hier jedoch nur diese zwei Varianten zur Verfügung stünden, entscheide sich seine Fraktion für die Anlage 1.

 

KTA Bothe findet die Veränderung der Wahlbereiche sehr bedauerlich. Er sei der Meinung, dass durch die Vergrößerung der Wahlkreise (Anlage 1) der direkte Kontakt zum Bürger verlorenginge. Er entscheide sich daher für die Variante 2, da diese zum einen mehr Rechtssicherheit biete und der regionale Zusammenhang eher berücksichtigt werde.

 

KTA Bauschke bedankt sich bei KTA Blume und KTA Gödecke für die rechtliche Ausführung. Sie entscheide sich aus vielerlei Gründenr die Anlage 1.

 

 

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

r die Kreiswahl 2021 im Landkreis Lüneburg wird das Kreisgebiet entsprechend der Anlage 1

in fünf Wahlbereiche eingeteilt.

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei 22 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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