20.12.2010 - 29.1 Schriftliche Anfragen gem. § 19 Abs. 1 Geschäft...
Grunddaten
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Die Anfrage wird von KRin Scherf beantwortet. Die Straßen werden für Drückjagden nicht gesperrt. Das Ministerium habe hierzu mitgeteilt, dass eine Pflicht zur Beschilderung nach StVO und damit verbundene verkehrsbehördliche Anordnungen aus einer möglichen Gefährdung durch eine Drückjagd nicht abgeleitet werden können. Als Vorgehensweise sei empfohlen worden, eine nicht anordnungspflichtige Beschilderung ohne Geschwindigkeitseinschränkung ähnlich wie bei einem Warndreieck bei einer Panne durch die Jägerschaft aufstellen zu lassen.
Im Landkreis Lüneburg sei in Absprache mit der Jägerschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, in der auch die Aufstellung von anordnungspflichtigen Gefahrenzeichen und Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 70 km/h und ggf. 50 km/h geregelt ist. Die Revierinhaber wenden sich an die Jägerschaft, die wiederum die Drückjagden lediglich beim Landkreis anzeigen.
Eine kreisübergreifende Abstimmung finde grundsätzlich nicht statt und sei auch nicht erforderlich. Die Hinweise des Ministeriums seien deutlich. Die Regelungen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Es könne dann eine Abstimmung stattfinden, wenn eine Drückjagd über die Kreisgrenze hinausgehe.
Anlagen zur Vorlage
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