01.02.2023 - 5 Elbbrücke Darchau/Neu Darchau; Sachstand zur Be...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- Betriebs- und Straßenbauausschuss
- Datum:
- Mi., 01.02.2023
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage (SBU)
- Federführend:
- Betrieb Straßenbau und -unterhaltung
- Bearbeitung:
- Jens-Michael Seegers
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
BL Seegers erläutert, dass die Bedeutung der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in den letzten Sitzungen immer wieder erwähnt worden sei, da diiese Grundlage für das zu erstellende Schallgutachten seien und dieses wiederum zur weiteren Prüfung der Umweltverträglichkeit benötigt werde.
Das Verkehrsgutachten liege seit Ende November vor. Auf das Gesamtfazit, nämlich, dass die Elbbrücke mit den uferseitigen Anbindungen als Kreisstraße einzustufen sei, sei bereits in der letzten Sitzung vom 29.11.2022 hingewiesen worden.
Heute stünde Herr Dössel von der Gesellschaft für Verkehrsberatung und Systemplanung (kurz. GVS) zur Verfügung, um Details zu den Untersuchungsmethoden und den daraus resultierenden Ergebnissen vorzustellen.
Des Weiteren stünde Herr Stockmann vom Generalplaner LAP/GRASSL zur Verfügung, um zum aktuellen Planungsstand und zum weiteren Ausblick zu berichten.
Herr Dössel berichtet anhand einer Präsentation (dem Protokoll als Anlage beigefügt) detailliert über die Untersuchungsmethodik sowie die daraus gewonnenen Ergebnisse.
Die Brückenverbindung zwischen Darchau und Neu Darchau sei als Kreisstraße einzustufen. Die Brücke habe überwiegend eine regionale Bedeutung.
Auf Nachfrage von KTA Kruse-Runge erläutert Herr Dössel, welche Datengrundlagen berücksichtigt worden seien:
- Raumordnungsprognose 2040 des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
- Daten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter
- Daten von an den Untersuchungsraum angrenzenden Landkreisen
- Demographiegutachten für den Landkreis Lüneburg des GEWOS Instituts für Stadt-, Regional- und Wohnforschung
Die Verkehrsstärke nehme gegenüber dem Fortbestand der Fährverbindung um etwa 2.000 Kraftfahrzeuge zu. Diese Zunahme resultiere zu ähnlichen Anteilen aus Routenwahlverlagerungen von den benachbarten Elbquerungen und Zielwahlverlagerungen infolge verbesserter Erreichbarkeiten auf elbquerenden Relationen. Insbesondere im mehrräumigen Einzugsgebiet einer neuen Brücke verbessere sich die Erreichbarkeit der Gebiete auf der jeweils gegenüberliegenden Elbseite. Die Verkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinde Amt Neuhaus in den übrigen Landkreis Lüneburg sowie in die Landkreise Uelzen und Lüchow-Dannenberg würden zunehmen. Die Fahrzeiten der Menschen aus dem Amt Neuhaus in Richtung Lüneburg würden sich um etwa 10 Minuten verringern. Die Trennwirkung werde erheblich reduziert.
KTA Gödecke fragt, ob der LKW-Verkehr des Logistikzentrums bei Gudow Auswirkungen auf die Verkehrsstärken habe.
Herr Dössel erklärt, dass die LKW vom Businesspark A 24 Gallin/Valluhn in Richtung Uelzen wie bisher eher die Elbbrücke bei Lauenburg nutzen würden. Im Vergleich zur Fährverbindung werde der LKW-Verkehr auf der geplanten Elbbrücke aber zunehmen.
KTA Findeis fragt an, ob bei der Untersuchung die bis zum Jahr 2030 angestrebte Klimaneutralität berücksichtigt worden sei.
Herr Dössel erklärt hierzu, dass die politischen Zielsetzungen im Hinblick auf die Bewertung allgemeiner Entwicklungstrends berücksichtigt worden seien. Eine klimaneutrale Mobilität im ländlichen hätte jedoch nicht unmittelbar einen starken Einfluss auf die Anzahl der zurückgelegten Wege im privaten Kfz-Verkehr. Darüber hinaus sei eine generelle Abkehr der Bevölkerung vom motorisierten Individualverkehr hin zu alternativen Verkehren, wie dem ÖPNV oder Radverkehr bis zum Prognosejahr 2030 nicht zu erwarten. Auch der Lastverkehr werde im Untersuchungsraum weiterhin hauptsächlich über die Straße abgewickelt werden. Der Effekt auf die Verkehrsstärke werde daher als gering eingeschätzt.
Herr Stockmann erklärt abschließend, dass er nach wie vor davon ausgehe, dass die erforderlichen Planunterlagen bis zum Sommer 2023 vorliegen würden und der Antrag auf Planfeststellung dementsprechend gestellt werden könne.
Das gfls. bis dahin noch nicht erstellte Bodengutachten sei dafür nicht erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,8 MB
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