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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Auszug

31.08.2009 - 7 Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Diskussionsverlauf:

 

EKR Krumböhmer verweist auf einen Änderungsvorschlag in § 3 Abs. 11 der Satzung. In Übereinstimmung mit der Regelung bei der Hansestadt Lüneburg soll die Formulierung in § 3 Abs. 11 wie folgt lauten: „Die gesamte Geldleistung wird jeweils zum 15. des Monats vom öffentlichen Jugendhilfeträger an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt.“

 

KTA Perschel führt aus, dass man mit der heutigen Verabschiedung dieser Satzung ein großes Stück weiter komme in der Besserstellung der Tagespflegepersonen. Die qualifizierte Tagespflegeperson erhalte für die Betreuung eines Kindes pro Stunde 3,50 €, sowie eine Erstattung der Altersversorgung, der Unfall-, Kranken und Pflegeversicherung. Diese Regelung sei gerechtfertigt. Man brauche die Tagespflegepersonen. In strukturschwachen Landstrichen sei die Schaffung von Krippenplätzen recht schwierig. Mit dem heutigen Beschluss leiste man einen Beitrag für eine bessere Betreuung. Dennoch ziehe diese Satzung einen höheren Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten nach sich.

 

KTA Zimmermann würde es begrüßen, wenn sich der Landkreis Lüneburg auf einen Sockelbetrag zur Betreuung, inklusive Essensgeld einigen könnte. Somit würde eine Erhöhung der Kosten für vollwertige Ernährung entfallen. Der FDP-Fraktion sei es aber bewusst, dass dieser Wunsch mit dem derzeitigen Haushalt nicht vereinbar sei. Man werde dem Beschlussvorschlag zustimmen.

 

KTA Dzuiba-Busch stellt eine Frage zu § 5 Abs. 2 der Satzung, der wie folgt lautet: „Lebt das Kind nur mit einem Sorgeberechtigten zusammen, so ist dieser Beitragsschuldner.“ Fraglich sei, ob hier nur ein Sorgeberechtiger für das Kind gemeint sei oder doch zwei Sorgeberechtigte, von denen nur einer mit dem Kind zusammenlebt. Die Formulierung sei recht unglücklich gewählt.

 

EKR Krumböhmer antwortet, dass hier der Sorgeberechtigte gemeint sei, der mit dem Kind zusammenlebt. In der Regel sei das die Mutter, welche dann als Beitragsschuldnerin gelte. Der Vater, welcher ebenfalls das Sorgerecht trägt, decke die Kosten durch den Unterhalt ab.

 

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Beschluss

Beschluss:

Die der Vorlage beigefügte Satzung zur Förderung der Kindertagespflege wird mit folgender Änderung in § 3 Abs. 11 beschlossen:

„Die gesamte Geldleistung wird jeweils zum 15. des Monats vom öffentlichen Jugendhilfeträger an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt.“

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis: einstimmig

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Anlagen zur Vorlage

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