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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2004/121

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird ermächtigt, auf Grundlage der in der Vorlage genannten Punkte mit den Kommunen zu verhandeln und eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Heranziehungssatzung zu erarbeiten.

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Sachverhalt

Sachlage:

Mit Wirkung vom 01.01.2004 ist am 10.03.2004 das Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes verabschiedet worden und rückwirkend in Kraft getreten. Für die Landkreise ergeben sich folgende Konsequenzen:

 

§         Die Kostenabgeltung wird reduziert. Legt man die neue Rechtslage auf die Situation von 2003 um, würde der Landkreis statt 1,680 Mio. € lediglich 1,420 Mio. € erhalten. Es sind insoweit Mindereinnahmen von ca. 250.000,00 € zu erwarten.

§         Das Risiko für außergewöhnlich teure Krankheitsfälle liegt nunmehr bei den Kommunen. Bisher konnten Kosten von über 7.500,00 € je Asylbewerber mit dem Land spitz abgerechnet werden.

§         Die Zuständigkeit für die Unterbringung/Wohnraumbeschaffung liegt nun nicht mehr bei den Gemeinden, sondern beim Landkreis.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Landkreise, insoweit auch der Landkreis Lüneburg, durch die Neuregelung erheblich belastet werden.

 

Handlungsbedarf besteht in zwei Bereichen, nämlich Unterbringung der Asylberechtigten und Anpassung der Satzung an die neue Rechtslage.

 

Wie in der Vergangenheit auch sollte es faktisch bei einer Unterbringung der Berechtigten durch die Gemeinden bleiben. Diese haben sich dazu auch bereit gefunden, sehen aber die Notwendigkeit einer Kostenregelung. Denkbar wäre folgende mit einer Verhandlungskommission der Gemeinden angedachte Regelung:

 

§         Die Unterbringung der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Berechtigten erfolgt mit allen Konsequenzen durch die kreisangehörigen Samtgemeinden/Gemeinden/Städte

§         Für die Übernahme dieser Aufgabe wird den Samtgemeinden/Gemeinden/Städten jährlich eine Pauschale in Höhe von 1.500,00 € je tatsächlich untergebrachtem Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie der in § 1 Absatz 2 Nr. 4 bis 5 Aufnahmegesetz genannten Personen, die dem BSHG und dem GSiG unterfallen, gezahlt.

§         Entfällt der Leistungsanspruch oder wird der Leistungsberechtigte anderweitig untergebracht, besteht Anspruch auf die anteilige Auszahlung der Pauschale, die sich nach Monaten berechnet

§         Mit der Pauschale sind sämtliche Kosten, die den Samtgemeinden/Gemeinden/Städten durch die Unterbringung der Berechtigten entstehen, abgedeckt. Eine Aufstockung der Pauschale wegen zum Beispiel unerwartet hoher Betriebskosten, angefallener Vorhaltekosten usw. ist ausgeschlossen. Auch eine Abrechnung nicht gedeckter Kosten im Rahmen des „Lüneburg-Vertrags“ kommt nicht in Betracht.

 

Auf Grundlage dieser Eckpunkte sollte mit den Gemeinden eine näher auszuformulierende Vereinbarung getroffen werden. Die Verwaltung schlägt insoweit vor, ein entsprechendes Verhandlungsmandat und Mandat zum Abschluss der Vereinbarung zu erteilen.

 

Ergänzend ist, was die Kostenbelastung angeht, festzustellen, dass Kosten der Unterkunft ansonsten im Rahmen der HLU-Leistungen für die Berechtigten auch aufzubringen wären, insoweit also durchaus – so weit sich dies bei Pauschalen überhaupt sagen lässt – Kostenneutralität gegeben ist.

 

Die Stadt Lüneburg ist durch Satzung vom 18.07.1994 zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz herangezogen worden. Dies erfolgte selbstverständlich in Übereinstimmung mit der Stadt Lüneburg. Die Satzung muss den neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Insoweit ist die Verwaltung ohnehin verpflichtet, die Satzung den neuen rechtlichen Gegebenheiten anzupassen; der guten Ordnung halber sollte aber, da die gesamte Problematik nun ohnehin Gegenstand der Sitzung ist, der Verwaltung der Auftrag erteilt werden, die Satzung auf Grundlage der neuen gesetzlichen Gegebenheiten neu zu entwerfen und zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

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Beschlüsse

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24.06.2004 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport - ungeändert beschlossen

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