Beschlussvorlage - 2004/121
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG) vom 11.03.2004
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Soziales
- Bearbeitung:
- Kerstin Bendler
- Verantwortlich:
- Schulze, Katharina
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport
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Entscheidung
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24.06.2004
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●
Erledigt
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Kreisausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachlage:
Mit Wirkung vom 01.01.2004 ist am 10.03.2004 das Gesetz zur
Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes verabschiedet worden und rückwirkend in Kraft
getreten. Für die Landkreise ergeben sich folgende Konsequenzen:
§
Die Kostenabgeltung wird reduziert. Legt
man die neue Rechtslage auf die Situation von 2003 um, würde der Landkreis
statt 1,680 Mio. lediglich 1,420 Mio. erhalten. Es sind insoweit
Mindereinnahmen von ca. 250.000,00 zu erwarten.
§
Das Risiko für außergewöhnlich teure
Krankheitsfälle liegt nunmehr bei den Kommunen. Bisher konnten Kosten von über
7.500,00 je Asylbewerber mit dem Land spitz abgerechnet werden.
§
Die Zuständigkeit für die
Unterbringung/Wohnraumbeschaffung liegt nun nicht mehr bei den Gemeinden,
sondern beim Landkreis.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Landkreise, insoweit
auch der Landkreis Lüneburg, durch die Neuregelung erheblich belastet werden.
Handlungsbedarf besteht in zwei Bereichen, nämlich
Unterbringung der Asylberechtigten und Anpassung der Satzung an die neue
Rechtslage.
Wie in der Vergangenheit auch sollte es faktisch bei einer
Unterbringung der Berechtigten durch die Gemeinden bleiben. Diese haben sich
dazu auch bereit gefunden, sehen aber die Notwendigkeit einer Kostenregelung.
Denkbar wäre folgende mit einer Verhandlungskommission der Gemeinden angedachte
Regelung:
§
Die Unterbringung der nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz Berechtigten erfolgt mit allen Konsequenzen durch
die kreisangehörigen Samtgemeinden/Gemeinden/Städte
§
Für die Übernahme dieser Aufgabe wird den
Samtgemeinden/Gemeinden/Städten jährlich eine Pauschale in Höhe von 1.500,00
je tatsächlich untergebrachtem Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz sowie der in § 1 Absatz 2 Nr. 4 bis 5
Aufnahmegesetz genannten Personen, die dem BSHG und dem GSiG unterfallen, gezahlt.
§
Entfällt der Leistungsanspruch oder wird
der Leistungsberechtigte anderweitig untergebracht, besteht Anspruch auf die
anteilige Auszahlung der Pauschale, die sich nach Monaten berechnet
§
Mit der Pauschale sind sämtliche Kosten,
die den Samtgemeinden/Gemeinden/Städten durch die Unterbringung der
Berechtigten entstehen, abgedeckt. Eine Aufstockung der Pauschale wegen zum
Beispiel unerwartet hoher Betriebskosten, angefallener Vorhaltekosten usw. ist
ausgeschlossen. Auch eine Abrechnung nicht gedeckter Kosten im Rahmen des
Lüneburg-Vertrags kommt nicht in Betracht.
Auf Grundlage dieser Eckpunkte sollte mit den Gemeinden eine
näher auszuformulierende Vereinbarung getroffen werden. Die Verwaltung schlägt
insoweit vor, ein entsprechendes Verhandlungsmandat und Mandat zum Abschluss
der Vereinbarung zu erteilen.
Ergänzend ist, was die Kostenbelastung angeht, festzustellen,
dass Kosten der Unterkunft ansonsten im Rahmen der HLU-Leistungen für die
Berechtigten auch aufzubringen wären, insoweit also durchaus so weit sich
dies bei Pauschalen überhaupt sagen lässt Kostenneutralität gegeben ist.
Die Stadt Lüneburg ist durch Satzung vom 18.07.1994 zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz herangezogen
worden. Dies erfolgte selbstverständlich in Übereinstimmung mit der Stadt
Lüneburg. Die Satzung muss den neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst
werden. Insoweit ist die Verwaltung ohnehin verpflichtet, die Satzung den neuen
rechtlichen Gegebenheiten anzupassen; der guten Ordnung halber sollte aber, da
die gesamte Problematik nun ohnehin Gegenstand der Sitzung ist, der Verwaltung
der Auftrag erteilt werden, die Satzung auf Grundlage der neuen gesetzlichen
Gegebenheiten neu zu entwerfen und zur Beschlussfassung vorzulegen.









