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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2011/298

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die beigefügte Neufassung der Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg wird beschlossen.

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Sachverhalt

Sachlage:

Seit dem 1.11.2011 gilt das neue Kommunale Verfassungsgesetz (NKomVG). Dieses Gesetz beinhaltet unter anderem neue Verfahrensregelungen zur Entschädigung der Kreistagsabgeordneten. So ist in § 55 NKomVG Absatz (2) geregelt, dass das Ministerium für Inneres jeweils vor dem Ende der allgemeinen Wahlperiode sachverständige Personen in eine Kommission beruft, die bis zum Beginn der neuen Wahlperiode Empfehlungen zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung gibt. In die Kommission des Landes Niedersachsen wurden je ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände, ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes der Steuerzahler und je ein Mitglied auf Vorschlag der Wirtschaft und der Gewerkschaften berufen.

 

Die Entschädigungskommission hat ihre Empfehlungen Ende September 2011 vorgelegt. Es war die Aufgabe der Verwaltung, das Ergebnis der Entschädigungskommission darauf hin zu prüfen, ob die Regelungen der derzeit gültigen Entschädigungssatzung mit diesen Empfehlungen kompatibel sind. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg überwiegend den Empfehlungen der Entschädigungskommission entspricht.

 

Zu den Abweichungen hat die Verwaltung ein internes Papier erarbeitet. Inhaltlich wurden in diesem Papier die Empfehlungen der Kommission in Form von Höchstgrenzen dargestellt und mit der derzeit gültigen Entschädigungssatzung verglichen.

 

Die Verwaltung hat entsprechende Empfehlungen abgegeben und die finanziellen Konsequenzen dargestellt. Das Papier wurde zunächst mit den Fraktionsvorsitzenden diskutiert. Ziel war es, für die Neufassung der Entschädigungssatzung einen möglichst breiten Konsens aller Fraktionen herzustellen.

 

Das Ergebnis der Beratung mit den Fraktionsvorsitzenden ist die beigefügte Neufassung der Entschädigungssatzung. Für eine transparente Beratung und Vorbereitung hat die Verwaltung außerdem eine Synopse erstellt, in der die neue Regelung der alten Regelung in der Entschädigungssatzung gegenüber gestellt wurde. Die wesentlichen Ergebnisse werden nachstehend noch einmal zusammengefasst:

 

Bezeichnung

alte Regelung

neue Regelung

finanzielle Auswirkungen

§1 Allgemeine Aufwandsentschädigung

Höchstgrenze gemäß Empfehlung der Kommission 300€ ohne Zahlung eines Sitzungsgeldes 

monatlich 170€

plus 20€ Pauschale für die Nutzung des digitalen Sitzungsdienstes = insgesamt 190€

190 Euro

auf der Grundlage der derzeit geltenden Entschädigungs-

satzung keine Auswirkungen

§ 1-Sitzungsgeld

(Die Kommission spricht sich gegen die bisher für den Kreistag geltende Splittung des Sitzungsgeldes aus.) Höchstgrenze einschließlich AE und 3 fiktiven Sitzungen im Monat= 300€

bis 2 Stunden 25€,

für jede weitere Stunde 10€,

maximal 50€

 

35 Euro unabhängig von der Dauer Sitzung

 

keine finanziellen

Auswirkungen. Ggf. Ersparnis für den Landkreis

Begrenzung der Fraktionssitzungen

bisher keine Begrenzung der Anzahl der Sitzungen

40 Sitzungen jährlich, bei mehr als 30 Mitgliedern der Fraktion/Gruppe 45 Sitzungen jährlich plus eine zweitägige Haushaltsklausur für alle Fraktionen oder Gruppen.

keine Auswirkungen. Ggf. Ersparnis für den Landkreis

§ 3 Funktionsträger

stellvertretende Landräte

Höchstgrenze gemäß Empfehlung der Kommission:

jeweils 475 Euro

350 Euro

Der Betrag musste bei gleichberechtigten Vertretern geteilt werden. Bei zwei Vertretern also jeweils 175€

bei zwei gleichberechtigten Vertretern jeweils 275€,

bei drei Vertretern jeweils 250€

Mehrausgaben

2.400€ jährlich bei 2 stellvertretenden LRen.

§ 3 Fraktionsvorsitzende

Höchstgrenze gemäß Empfehlung der Kommission:

475 Euro je Vorsitzender der Fraktion

 

§ 3 Vorsitzender Kreistag

Höchstgrenze gemäß Entschädigungskommission 285€. Die Zahlung einer AE sah die Kommunal- verfassung bisher nicht vor. Mit Änderung der NKomVG sind die Anforderungen an den Vorsitzenden einer Vertretung gestiegen, so dass die Kommission auch für den Vorsitzenden eine  AE empfiehlt.

 

 

Für die Funktionsträger empfiehlt die Kommission durch Satzung sicherzustellen, dass eine Kumulation mehrerer Entschädigungsansprüche auf eine Person ausgeschlossen wird.

ab 10 Mitgliedern 330€

bis 10 Mitglieder 200€

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine entsprechende Regelung war bisher in der Entschädigungssatzung wegen der fehlenden rechtlichen Möglichkeiten nicht getroffen worden.

 

 

 

 

 

 

keine Regelung

ab 10 Mitgliedern 475€

bis 10 Mitglieder 275€

 

 

 

 

 

 

 

 

100€ monatlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Funktionsträger ist eine Kumulation ausgeschlossen worden.

Mehrkosten

7.920€ jährlich

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehrkosten 1200€ jährlich

§ 4 Fahrkostenentschädigung

 

Pauschale Fraktionsvorsitzende 107€

 

Stellvertretende Landräte 107€. Der Betrag musste geteilt werden, so dass jeweils 53,50€ bei

2 Vertretern gezahlt wurden.

Fraktionsvorsitzende keine Änderung

 

stellvertretende Landräte:

jeweils 100€

 

 

 

1.116€ mehr bei 2 Vertretern

§5

Verdienstausfall, Nachteilsausgleich, Kinderbetreuung

 

Verdienstausfall

Kommission empfiehlt VA zeitlich zu begrenzen.

 

 

 

Haushaltsführungspauschale

Kommission empfiehlt, die

Mindestgröße eines Haushaltes auf 3 festzusetzen. Voraussetzung sind Kinder unter 14 Jahren oder pflegebedürftige Person bzw. Person über 67 Jahre

 

 

 

Für die Kinderbetreuungspauschale empfiehlt die Kommission eine zeitliche Begrenzung

 

 

 

 

 

Verdienstausfall 25€/Stunde

.

 

 

 

 

Haushaltsführungspauschale gestaffelt je Mitglied des Haushalts 4,50€, höchstens 25€. Mindestgröße des Haushalts 2 Mitglieder.

 

 

 

 

 

 

 

Kinderbetreuung 8€/Std.

 

 

 

 

 

Verdienstausfall 25€/Stunde. Begrenzung auf 8 Stunden täglich einschließlich Wegezeit.

 

 

keine finanzielle Veränderung bei der Haushaltsführungspauschale.

Voraussetzung für die Zahlung der Pauschale wurde an die Kommissionsempfehlung angepasst. U.a. Erhöhung von 2 auf 3 Mitglieder des Haushalts.

 

 

10€/Std. und maximal

8 Std. täglich für Kinder bis 14 Jahre

 

 

 

 

 

keine – allenfalls Ersparnis für den Landkreis

 

 

 

möglicherweise Ersparnis für den Landkreis durch geänderte Voraussetzungen

 

 

 

 

 

 

 

Die Bedarfe können vorher nicht ermittelt werden. Bedeutsame Mehrkosten werden nicht erwartet.

 

 

Zusammenfassend ergeben sich durch die Satzungsänderung vorhersehbare Mehrkosten von jährlich rd. 13.000 Euro gegenüber der alten Fassung der Entschädigungssatzung.

 

Die vorstehende Aufstellung macht deutlich, dass es an keiner Stelle zu einer unzulässigen Erhöhung bei der Aufwandsentschädigung kommt. Alle Beträge bewegen sich innerhalb der von der Kommission vorgeschlagenen Höchstgrenzen und sind nach Ansicht der Verwaltung durchweg gerechtfertigt. Die Anforderungen an die Mitglieder des Kreistages steigen stetig. Selbstverständlich hat der Landkreis Lüneburg sicherzustellen, dass nicht der Anschein einer auch nur partiell entgeltlichen Tätigkeit der Kreistagsmitglieder entsteht.

 

Andererseits erkennt die Entschädigungskommission aber auch an, dass die Ausübung einer ehrenamtlichen Abgeordnetentätigkeit besonders anerkennenswert ist, weil sie dem Gemeinwohl dient. Kommunale Selbstverwaltung als prägendes politisch-demokratisches Element in Deutschland sei auf das freiwillige Engagement und die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger in den Kommunen angewiesen. Ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung bedeute immer auch, Zeit im Interesse des Gemeinwohls „zu opfern“. Andererseits dürfen denjenigen, die sich als Abgeordnete engagieren keine finanziellen Nachteile entstehen.

 

Aufgabe und Ziel der gesetzlichen Regelungen über die Entschädigung der kommunalen Abgeordneten und der auf dieser Grundlage zu erlassenden kommunalen Satzungen ist es, den Eintritt finanzieller Nachteile zu verhindern.

 

Diesen auch gesetzlich verankerten Vorgaben der Kommunalverfassung wird die Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg in vollem Umfang gerecht. Zu einer echten Erhöhung kommt es lediglich bei den Funktionsträgern, was aber nach Ansicht der Verwaltung durchaus gerechtfertigt ist. Die Anforderungen an die Fraktionsvorsitzenden und gerade auch an die stellvertretenden Landräte sind deutlich angestiegen.

 

Gerade bei den stellvertretenden Landräten, die repräsentative Vertreter des Landrats sind, sind die Anforderungen dadurch gestiegen, dass die Fraktionen in der Vergangenheit immer wieder zu Recht gefordert haben, dass die repräsentative Vertretung des Landrats durch die stellvertretenden Landräte und nicht durch Verwaltungsvertreter wahrgenommen wird. Zu Recht wurde immer wieder gefordert, dass der Landkreis Lüneburg bei vielfältigen Veranstaltungen vertreten sein muss.

 

Die vielfältigen repräsentativen Aufgaben können nur durch einen ganz erheblichen Einsatz der stellvertretenden Landräte geleistet werden. In der abgelaufenen Wahlperiode war es trotz des hoch zu lobenden Engagements der stellvertretenden Landräte nicht möglich, alle Termine durch den Landrat und seine Stellvertreter abzudecken. Auf keinen Fall ist es mit den Vorgaben der Kommunalverfassung zu vereinbaren, diesen zeitlichen Aufwand der stellvertretenden Landräte mit einer monatlichen Aufwandsentschädigung von jeweils 175€ zu entschädigen.  Oder mit einer Fahrkostenpauschalentschädigung von jeweils 53,50€. Das Einsatzgebiet der stellvertretenden Landräte erstreckt sich auf die gesamte Fläche des Landkreises Lüneburg. Die Pauschale ist der Pauschale für die Fraktionsvorsitzenden anzupassen.

 

Fraktionskostenzuschüsse § 8 Entschädigungssatzung

Die Fraktionskostenzuschüsse sind erstmalig in die Entschädigungssatzung aufgenommen worden. Bei den Fraktionsmitteln handelt es sich nicht um Zuwendungen, sondern um Haushaltsausgaben, die zwingend in der Haushaltsplanung eines Landkreises auszuweisen sind. Darüber hinaus besteht zu Recht auch ein Anspruch auf Transparenz und Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit. Diesem Anspruch wird der Landkreis Lüneburg durch Aufnahme in die Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg gerecht.

 

Gemäß § 57 (3) NKomVG kann eine Kommune den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung gewähren; zu diesen Kosten zählen auch die Aufwendungen der Fraktionen oder Gruppen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Kommune. Die Verwendung der Zuwendungen ist in einfacher Form nachzuweisen.

 

Zu den Fraktionsmitteln hat die Entschädigungskommission keine Empfehlungen abgegeben. Sie sind unter Beachtung des Grundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung von den Kommunen festzulegen. Es bietet sich an, Vergleichswerte anderer Kommunen für die Beurteilung heranzuziehen. Der Landkreis Lüneburg lag und liegt mit der vorgeschlagenen Erhöhung im Vergleich zu anderen Kommunen im Mittelfeld

 

Vergleichswerte anderer Landkreise aus dem Jahre 2007

(Zahl der Kreistagsabgeordneten ab 50):

Landkreis

Zahl der Kreistagsabgeordneten

Finanzzuweisungen für alle

Fraktionen im Jahr

Wolfenbüttel

50

68.200 Euro

Aurich

58

64.608 Euro

Hameln-Pyrmont

54

60.660 Euro

Gifhorn

54

51.300 Euro

Stade

52

22.701 Euro

Cuxhaven

62

22.014 Euro

Lüneburg

52

17.140 Euro

Rotenburg (Wümme)

54

13.007 Euro

Harburg

62

10.260 Euro

Celle

58

10.080 Euro

 

 

Ausgangslage beim Landkreis Lüneburg gemäß Beschluss des Kreistages vom 21. Mai 2007:

Die Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der Kreistagsfraktionen oder Gruppen betragen

 

Ø      ab dem 01.06.2007 pro Fraktionsmitglied und Monat 20,00 Euro.

 

Ø      Hinzu kommt ein Sockelbetrag von

500 Euro jährlich für Fraktionen mit 2 bis 6 Mitgliedern,

900 Euro jährlich für Fraktionen mit 7 bis 14 Mitgliedern

1.600 Euro jährlich für Fraktionen ab 15 Mitgliedern

 

Die Vorsitzenden der Fraktionen der Kommunalwahlperiode 2006-2011 haben im März 2011 einvernehmlich erklärt, dass es kaum noch möglich ist, die finanziellen Anforderungen an die Fraktionen durch die derzeit gewährten Zuschüsse abzudecken. Der Landkreis Lüneburg kann den Fraktionen weder Büroräume noch sonstige Infrastruktur bis hin zu ausreichenden Sitzungsräumen zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass die Fraktionen Miete und Ausstattung der Geschäftsräume aus den Fraktionsmitteln zu zahlen haben.

 

Gerade für große Fraktionen bedeutet dies häufig auch, dass Saalmieten für Fraktionssitzungen gezahlt werden müssen. Die Verwaltung sieht es deshalb auch unter Berücksichtigung eines sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit den Haushaltsmitteln als sachgerecht an, die Fraktionsmittel an die erhöhten Anforderungen anzupassen.

 

Die Fraktionen sind natürlich nach wie vor gefordert, mit diesen Geldern sparsam umzugehen. Nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind an den Landkreis Lüneburg zurückzuzahlen. Bei der Überprüfung der Verwendungsnachweise werden strenge Maßstäbe angelegt. So dürfen zum Beispiel für Öffentlichkeitsarbeit in der Regel nicht mehr als 10% der Gesamtmittel jährlich ausgegeben werden. Die Verwendungsnachweise werden vom Rechnungsprüfungsamt abschließend geprüft. Das Verfahren und die bisher in den Bewilligungsbescheiden getroffenen Vorgaben sind nun in der Entschädigungssatzung transparent und für alle einsehbar dargestellt.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung für die Fraktionsmittel ebenfalls zunächst ein internes Papier erarbeitet und die Konsequenzen einer Erhöhung dargestellt. In Gesprächen mit den Fraktionsvorsitzenden ist das in der Entschädigungssatzung dargestellte Ergebnis mit Mehrheit erzielt worden.

 

 

Gegenüberstellung der jährlichen Gesamtkosten:

Fraktion/Gruppe

Nach alter Regelung

jährlich

Neue Regelung

Jährlich Euro

SPD-Fraktion

20 Mitglieder

6.400

9.300

CDU/RRP-Fraktion

18 Mitglieder

5.920

7.980

GRÜNE-Fraktion

13 Mitglieder

4.020

6.180

FDP-Fraktion

2 Mitglieder

980

1.620

Unabhängige-Fraktion

2 Mitglieder

980

1.620

Linke-Fraktion

2 Mitglieder

980

1.620

Gesamtbetrag

19.280

28.320

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.11.2011 - Kreistag - geändert beschlossen

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