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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2011/270

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.       Das Vorschlagsrecht für die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen wird unter Anwendung des Verteilungsverfahrens nach Hare-Niemeyer gemäß § 71 Abs. 2 NKomVG wie folgt verteilt:
 

SPD/Grüne-Gruppe:

5 Wahlvorschläge

CDU/RRP-Fraktion:

3 Wahlvorschläge

FDP/Die Unabhängigen-Gruppe:

1 Wahlvorschlag

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

 

2.       In die dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vorzulegende Vorschlagsliste sind folgende Personen aufzunehmen:

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Sachverhalt

Sachlage:

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts endet am 14. April 2012. Die neue Amtszeit dauert vom 15. April 2012 bis zum 14. April 2017.

 

Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover stellen die Vorschlagslisten für die Neuwahl auf.

In die dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vorzulegende Vorschlagsliste des Landkreises Lüneburg sind insgesamt neun Personen aufzunehmen.

 

Im Rahmen des Verfahrens wurden die Städte, die Gemeinden und die Samtgemeinden im Landkreis Lüneburg angeschrieben und gebeten, jeweils 2 - 6 geeignete und bereite Personen zu benennen.

 

Die eingereichten Wahlvorschläge sind in einer Liste als Anlage 1 aufgeführt.

Für die Verteilung der Wahlvorschläge schlägt die Verwaltung das Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2 NKomVG vor.

 

Es steht dem Kreistag frei, auch andere Personen zu benennen.

Zu den persönlichen Voraussetzungen für eine Wahl wird auf die Erklärung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und auf den beigefügten Auszug der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen. Des Weiteren bittet das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht darum, bei der Zusammenstellung der Wahlvorschläge möglichst auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen neuen und bereits im Amt erfahrenen sowie weiblichen und männlichen Bürgerinnen und Bürger zu achten und Personen zu benennen, die zur Ausübung des Ehrenamtes bereit sind und denen die 5-jährige Amtszeit nach ihrem Lebensalter zuzumuten ist.

 

Die an die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu stellenden persönlichen Voraussetzungen ergeben sich aus den §§ 20 bis 23 VwGO. Der in § 22 Nr. 3 VwGO enthaltene Begriff „Öffentlicher Dienst“ ist nach der Rechtssprechung weit auszulegen; er umfasst beispielsweise auch Beamte im Nebenamt sowie Beamte und Angestellte öffentlich-rechtlicher Anstalten und Körperschaften (z. B. Spar- oder Krankenkassen, Industrie-, Handels- oder Handwerkskammern usw.). Unter § 22 Nr. 5 VwGO fallen auch Rechtsbeistände, Prozessagenten, Angehörige steuerberatender Berufe und ähnliche Berufsgruppen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

 

In der jetzt endenden Amtszeit sind Frau Annette Schüler-Dupick, Frau Birgit Matthias, Herr Eduard Kolle, Herr Wolfgang Marten, Herr Axel Bloch und Herr Hermann Block im Jahr 2007 zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gewählt worden.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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20.12.2011 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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