Berichtsvorlage - 2014/145
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Fraktion CDU/Bündnis 21 RRP vom 19.05.14 (Eingang: 19.05.14);Abschaffung der Brenntage - Beobachtung der Auswirkungen(im Stand der 1. Aktualisierung vom 20.04.2015)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Anna Alkushovski
- Beteiligt:
- Umwelt
- Verantwortlich:
- Bartscht, Stefan
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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02.06.2014
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Erledigt
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Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
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Kenntnisnahme
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13.05.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag der Fraktion CDU/Bündnis 21 RRP:
„Die Verwaltung wird beauftragt, im Zusammenwirken mit der GfA und den Gemeinden bis Ende April 2015
- zu prüfen, wie sich die Abschaffung der Brenntage auf die Entsorgung der Grünabfälle im Kreisgebiet auswirkt,
- die Folgen zu bewerten und
- ggf. Vorschläge zu machen, wie die Entsorgung von Grünabfällen verbessert werden kann.
Aktualisierter Beschlussvorschlag, Stand 20.04.2015:
- Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich
Sachverhalt
Sachlage:
Die CDU/Bündnis 21 RRP-Fraktion stellt zur Beschlussfassung im Kreistag am 2. Juni 2014 den beigefügten Antrag. Zur Begründung siehe Antrag.
Aktualisierte Sachlage, Stand 20.04.2015:
Am 28. Januar 2015 ist die Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfVO) in Kraft getreten (siehe Anlage). Hierbei handelt es sich um die Nachfolgeverordnng der Brennverordnung (BrennVO), die am 31.03.2014 außer Kraft getreten ist. Anders als bei der Vorgängerverordnung haben die Kommunen nun nicht mehr die Möglichkeit, Brenntage festzulegen oder Einzelbrenngenehmigungen zu erteilen. Ausnahmen können nur noch vom Landkreis als Untere Abfallbehörde in dem in der Verordnung engen vorgesehenen Rahmen erteilt werden.
In der Zeit von 01.04.2014 bis 27.01.2015 existierte keine Verordnung für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. In dieser Zeit wurden Ausnahmen nach dem Abfallrecht in Anlehnung an den damals bekannten Entwurf der PflanzAbfVO erteilt. Insofern können zum jetzigen Zeitpunkt die Auswirkungen des Wegfalles der BrennVO bezogen auf ein Jahr betrachtet werden.
Nachdem die Brennverordnung zum 01.04.2014 außer Kraft getreten ist, wurden vom Landkreis Lüneburg 11 Brenngenehmigungen, alle im Außenbereich, erteilt. Davon waren 7 aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich (nach Vorlage Beleg, z. B. über Borkenkäferbefall), in vier Fällen war das Material nicht für den Schredder (z. B. Dornen- oder Jungpflanzen) geeignet. Drei Brenngenehmigungen sind vor Inkrafttreten der Pflanzenabfallverordnung nach Abfallrecht erteilt worden. Nach Inkrafttreten der Pflanzenabfallverordnung gab es vermehrt Gutachten, dass die Verbrennung aus forstwirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
Im ersten Jahr nach Wegfall der BrennVO gab es eine Vielzahl von Anfragen von Bürgern, die Gartenabfälle/Schnittgut weiter verbrennen wollten. Die Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen ist hingegen sehr gering. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass das Material, das nicht mehr verbrannt werden darf, auf anderen Wegen entsorgt wurde. Statistische Auswertungen der GfA (siehe Anlage) lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass größere Mengen im Rahmen der Grünabfallsammlung erfasst wurden. Die Gemeinde Amt Neuhaus wurde hierbei getrennt aufgeführt, da von dort die stärkste Kritik am Wegfall der BrennVO geäußert wurde und dies auch zu einer Resolution geführt hat.
Eine Umfrage bei den Schredderbetrieben ergab, dass es keine nennenswerten Erhöhungen des zu schreddernden Materials gab. Bei der Umfrage wurde deutlich, dass kleine Mengen häufig aus wirtschaftlichen Gründen nicht geschreddert werden konnten. Diese kleinen Mengen wurden dann am Anfallort liegengelassen.
Da die o.g. Recherchen keine Erkenntnisse über den Verbleib des Materiales zulassen, kommen letztlich folgende – nicht belegbare – Alternativen in Betracht:
- Verschiebung des Verbrennens in Richtung Osterfeuer
- Entsorgung von Grünabfällen in die Landschaft – hier wird ein augenscheinlicher Anstieg vermutet; da nicht alle illegal entsorgten Grünabfälle von der Abfallbehörde bzw. GfA aufgenommen und entsorgt werden, liegen hierzu keine Zahlen vor
- Verbrennen ohne Genehmigung
- Verbleib des Materials vor Ort (Kompost, Mulchen, Lagern).
Aus den oben beschriebenen Ermittlungen ergibt sich derzeit kein Handlungsbedarf. Sollte es zukünftig konkrete Hinweise zu einer steigenden Zahl von illegaler Entsorgung (in der Landschaft oder Ver-brennen) kommen, muss dies entsprechend aufgegriffen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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79,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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57,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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33,7 kB
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