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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2015/325

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Maßgabe in der Genehmigungsverfügung (Anlage 1) vom 15.10.2015 zur 2. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2003, dass die Festlegung zur Höhenbegrenzung von 200 m entfällt, wird beigetreten. Die damit verbundene Streichung der textlichen Festlegung wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2, textliche Festlegungen, Seite 2).
  2. Der an die Maßgabe angepassten Begründung (Anlage 3, Seite 29 f.) wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

Sachlage:

Am 01.06.2015 hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg die 2. Änderung des RROP 2003 (Stand Mai 2015) – Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung – als Satzung beschlossen. Diese Fassung wurde am 10.07.2015 dem Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) – Amtsbezirk Lüneburg zur Genehmigung vorgelegt.

 

Mit Datum vom 15.10.2015 (Eingang Landkreis am 20.10.2015) hat das ArL die Satzung des Landkreises Lüneburg zur 2. Änderung des RROP 2003 genehmigt mit der Maßgabe, dass die Festlegung zur Höhenbegrenzung auf 200 m zu streichen ist. (Anlage 1 und 2)

Die Wirksamkeit dieser Genehmigung setzt einen Beitritt des Kreistages zu dieser Maßgabe voraus.

 

Die Höhenbegrenzung war ein wichtiges Thema im Planungsprozess und in den Diskussionen vor Ort. Deshalb hat der Landkreis Lüneburg als erster Landkreis (in Niedersachsen) den Versuch unternommen, auf regionaler Ebene eine pauschale Höhenbegrenzung für das gesamte Kreisgebiet festzulegen.

 

Die nun vorliegende Genehmigungsverfügung des ArL und die darin aufgeführten Argumente gegen die Höhenbegrenzung  wurden in intensiven Beratungsgesprächen mit den internen Fachleuten, externen Gutachtern und mit den Fraktionsvorsitzenden des Kreistages erörtert. Auch hat Herr Landrat Nahrstedt am 18.11.2015 das Thema nochmal persönlich in Hannover mit Herrn Landwirtschaftsminister Meyer erörtert.

Nach Ansicht der Genehmigungsbehörde ist eine pauschale Höhenbegrenzung in einem RROP nicht zulässig. Zur Überwindung des entsprechenden Grundsatzes im Landesraumordnungsprogramm müssen konkrete, örtliche Gründe benannt, belegt und abgewogen werden.

 

Nach umfassender juristischer Prüfung ist festzustellen, dass eine Klage gegen die Genehmigung mit einer Maßgabe keine Aussicht auf Erfolg hätte. Denn die geforderte umfassende Einzelfallbetrachtung ist auf der Ebene des RROP nicht umzusetzen. Sie kann – wenn überhaupt - sinnvollerweise erst im Zuge der konkreten Planung auf kommunaler Ebene erfolgen (mit festgelegten Standorten, wenn bekannt ist, welcher Anlagentyp vorgesehen ist etc.).

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Beitritt zur Maßgabe zu beschließen.

 

Das RROP tritt dann mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt in Kraft, die voraussichtlich im Februar 2016 erfolgen wird.

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21.12.2015 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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