Berichtsvorlage - 2004/252
Grunddaten
- Betreff:
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Begleitung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf in Regelschulen durch Maßnahmen der Jugendhilfe
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Jugendhilfe und Sport
- Bearbeitung:
- Karsten Zenker-Bruns
- Verantwortlich:
- Zenker-Bruns, Karsten
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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26.01.2005
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Sachverhalt
Sachlage:
Gemäß § 4 Nds. Schulgesetz sollen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass dem individuellen Förderbedarf dieser Schüler/innen entsprochen werden kann. Dies setzt wiederum die organisatorischen, personellen und sachlichen Gegebenheiten in der für die Integration beabsichtigten Regelschule/Klasse voraus.
In der letzten Zeit kommt es auf Grundlage dieses Paragraphen zunehmend zu Entscheidungen der Schulbehörde dahin gehend, dass Kinder mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf Regelschulen zugewiesen werden. Diese Schulen sehen sich jedoch nicht in der Lage, den entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf sicherzustellen bzw. die ihnen von der Schulbehörde zusätzlichen gewährten sonderpädagogischen Lehrerstunden sind in der Regel für die Integrationsmaßnahmen nicht ausreichend. Dies wird auch von der Schulbehörde so eingeschätzt, gleichwohl erfolgt die Zuweisung an die Regelschule, hier jedoch mit dem Hinweis, dass der Besuch an dieser Regelschule nur dann sichergestellt sei, wenn eine entsprechende Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfe-/Jugendhilfeträger erfolgt.
Die betroffenen Kinder bzw. ihre Eltern stellen darauf hin einen Antrag auf Jugend- bzw. Eingliederungshilfe gem. § 35a KJHG.
Die in Folge dieser Anträge häufig erfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen gehen in der Regel zu Ungunsten der Jugendhilfe aus.
Dies findet insbesondere darin seinen Ursprung, dass eine Verpflichtung des Landes zur Finanzierung der Integrationshelfer nicht gegeben ist. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 18.05.2000 (13 L 549/00) bestätigt, dass den Eltern eines behinderten Kindes aus dem Nds. Schulgesetz kein Anspruch auf Übernahme oder Ersatz von Kosten für einen Unterrichtshelfer, der dem Kind beim Schulbesuch helfen soll, zusteht.
Zu ähnlichen Ergebnissen kommt das VG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 14.01.2003 (9 S 2268/02) oder das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 18.12.2002 (12 A 10410/03.OVG). In all diesen Fällen wird nicht nur die Nichtzuständigkeit (wegen fehlender rechtlicher Grundlage der Schulbehörde) für die Integrationshelfer bestätigt, sondern darüber hinaus auch dem Jugend- bzw. Sozialhilfeträger eine Überprüfung der schulbehördlichen Entscheidung verwehrt. Das heißt, dass ggf. auch der Hinweis auf eine sonderpädagogische Beschulung im Rahmen einer speziellen Förderschule, die ggf. für den Jugend- bzw. Sozialhilfeträger kostengünstiger sein könnte, diesem nicht zusteht.
In letzter Konsequenz kommt es zu der Situation, dass die Gerichte den Jugend-/Sozialhilfeträger zur Leistung für die Integrationshilfe verpflichten, da hier eine Anspruchsnorm (§§ 39/40 BSHG bzw. §35a KJHG)besteht, im schulischen Bereich nicht. Der damit verbundenen Problematik sind sich die Gerichte wohl auch bewusst, indem sie dann darauf verweisen, dass es dem Sozial- bzw. Jugendhilfeträger unbenommen bleibt, beim Träger der Schulverwaltung einen Erstattungsanspruch geltend zu machen.
Im Hinblick auf die niedersächsischen Verhältnisse bleibt hier abzuwarten, welchem Erfolg der Landkreis Northeim in seinem zzt. laufenden Prozess im Bereich der Lese-/Rechtschreib-schwäche im Hinblick auf seinen Kostenerstattungsanspruch gegen das Land haben wird.
Der Landkreis Lüneburg hat in seiner Stellungnahme zum NLT- Rundschreiben Nr. 631/2004 (Neuer Erlass zur Sonderpädagogische Förderung) auf die oben geschilderte Problematik aufmerksam gemacht habe. Er ist insoweit zusammenfassend der Auffassung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass auf der einen Seite der schulische Sektor sich - hier auch gerade im Blick zur Elternschaft behinderter Kinder hin - positiv im Hinblick auf seine Integrationsbemühungen darstellt, auf der anderen Seite im konkreten Fall diese Integrationsleistungen jedoch zu einem nicht geringen Umfang durch den kommunalen Träger der Sozial- und Jugendhilfe co-finanzieren lässt.
Es ist nach Meinung der Verwaltung daher dringend geboten, das Land an seine eigene Verpflichtung, die es in § 4 Nds. Schulgesetz aufgestellt hat, zu erinnern, wobei die im § 4 genannten personellen, sächlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen abschließend und umfassend für den Integrationsfall gelten müssen. Eine Co-Finanzierung über Jugend- und Sozialhilfeträger ist hier zukünftig auszuschließen.
In der letzten Besprechung der Jugendamtsleiter/innen im Regierungsbezirk Lüneburg wurde deutlich, dass das hier vorgetragene Problem nicht für Lüneburg typisch ist, sondern im gesamten Regierungsbezirk zu Problemen führt.
Der Landkreis Lüneburg hat den NLT gebeten seine Möglichkeiten zu nutzen und auf das Land einzuwirken um hier zu einer Verbesserung zu kommen.
Um eine Diskussion zu dem Thema zu führen, wurde Frau Schult, Schulamtsdirektorin, als kompetente Gesprächspartnerin zu der JHA-Sitzung eingeladen.
