Antrag an Fachausschüsse - 2020/371
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 13.10.2020; Öffnung der kreiseigenen Einrichtungen für Veranstaltungen (im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 19.10.2020)
- Vorlageart:
- Antrag an Fachausschüsse
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Lisa Krambeer
- Beteiligt:
- Gebäudewirtschaft
- Verantwortlich:
- Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Hochbau und Energiesparmaßnahmen
|
Beratung
|
|
|
06.11.2020
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag des Antragstellers:
Die kreiseigenen Sporthallen und Aulen werden - auf Antrag - den Verbänden, Vereinen und sonstigen
Institutionen zur Verfügung gestellt, um dort z.B. die entsprechenden Jahreshauptversammlungen
durchführen zu können. Der Schul- und Sportbetrieb hat Vorrang. Der Veranstalter hat ein entsprechendes
Hygienekonzept vorzulegen. Die Räume werden zum Selbstkostenpreis vermietet.
Sachverhalt
Sachlage:
Die zurzeit gültigen Hygienebestimmungen sehen massive Abstandsregelungen vor. Dies hat zur Folge, dass viele Veranstaltungsorte nicht mehr die erforderliche Größe für die oben genannten Veranstaltungen haben. Unter anderem hat das Vereinsleben in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert und Jahreshauptversammlungen wiederum einen hohen Stellenwert im Vereinsleben. Daher sollte der Landkreis alles tun, um die Vereine und Verbände in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen.
Aktualisierte Sachlage der Verwaltung vom 19.10.2020:
Stellungnahme der Gebäudewirtschaft:
Die Vergabe von schulischen Einrichtungen an Verbände, Vereine und sonstige Institutionen ist in der
am 25.09.2017 vom Kreistag beschlossenen Benutzungsordnung des Landkreises Lüneburg für die landkreiseigenen schulischen Einrichtungen (Schulräume, Schulsporthallen, Lehrschwimmbecken und Schulsportplätze) bei schulfremder Nutzung verbindlich geregelt. Die Benutzungsordnung liegt dieser Stellungnahme zur Kenntnisnahme an.
Neben Regelungen zum Überlassungsverfahren und den einzuhaltenden Rahmenbedingungen sind dort - differenziert nach gewerblichen Unternehmungen, Vereinen und Organisationen sowie dem Gebiet des Bildungswesens und gemeinnützigen Zwecken - auch die zu entrichtenden Entgelte festgesetzt.
Einer neuen bzw. ergänzenden Beschlussfassung bedarf es hierzu aus Sicht der Verwaltung nicht.
Die landkreiseigenen schulischen Einrichtungen wurden und werden auf Grundlage dieser Benutzungsordnung auf Antrag bereits jetzt für entsprechende Veranstaltungen schulfremder Nutzer überlassen. Eine Überlassung von Schulsporthallen für größere Versammlungen scheidet allerdings in der Regel aus, da diese nicht als Versammlungsstätten genehmigt sind.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
36,4 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
344,5 kB
|
