Beschlussvorlage - 2021/313
Grunddaten
- Betreff:
-
Neue Förderrichtlinie des MK für sächliche Schutzausstattung der Schulen - technische Lüftungsunterstützung
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Gebäudewirtschaft
- Bearbeitung:
- Detlef Beyer
- Verantwortlich:
- Beyer, Detlef
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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15.07.2021
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Beschlussvorschlag
Der Landkreis Lüneburg wird sich für die sächliche Schutzausstattung der kreiseigenen Schulen mit technischer Lüftungsunterstützung an dem neu aufgelegten Förderprogramm des Landes beteiligen.
Der Landrat wird ermächtigt, die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Eilbedürftigkeit wird festgestellt.
Sachverhalt
Mit Kabinettsbeschluss am 07.07.2021 hat die Landesregierung das Kinder-und Jugendprogramm „Startklar in die Zukunft“ verabschiedet. Bestandteil dieses Beschlusses ist vor dem Hintergrund der neuen Delta Variante von SARS CoV-2 und der Ermangelung von Impfangeboten für jüngere Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren insbesondere eine Aktualisierung der Richtlinie „Sächliche Schutzausstattung für Schulen“, deren Bewilligungszeitraum am 30.06.2021 abgelaufen ist.
Die Förderrichtlinie - oder zumindest ein Entwurf - liegen derzeit noch nicht vor. Die konkreten Förderbedingungen sind also noch nicht bekannt.
Als wesentliche Eckpunkte werden gemäß Presseinformation der Nds. Staatskanzlei angekündigt:
- Die bisherige Förderung von mobilen Luftfilteranlagen für eingeschränkt belüftbare Unterrichtsräume wird fortgeführt und durch eine weitere Fördermöglichkeit von Anlagen zur Verbesserung des regelmäßigen Lüftens ergänzt. Hierzu zählen zum Beispiel einfache Zu-/Abluftanlagen (Fensterventilatoren) oder automatisierte kontrollierte Fensterlüftungen für Klassenräume der Schuljahrgänge 1 bis 6.
- Diese Lösungen sind eine unkomplizierte Alternative und Flankierung des Bundesprogramms zum Neueinbau von stationären Raumlufttechnischen Anlagen (RLT) in Einrichtungen für Kinder unter
12 Jahren. Das Bundesprogramm sieht eine Förderung von bis zu 80 Prozent bei Anschaffung und Einbau vor. Dieser Fördergrundsatz wird für die neue Landesrichtlinie übernommen, das Land wird
also 80 Prozent der Kosten übernehmen, 20 Prozent übernehmen die Schulträger. - In einem ersten Schritt wird die Landesregierung den Schulträgern weitere 20 Millionen Euro für diese Maßnahmen zur Verfügung stellen. Damit kann auf Grundlage der 80-prozentigen Landesförderung rein rechnerisch für jedes der 25.000 Klassenzimmer für die Schuljahrgänge 1 bis 6 eine Zu-/Abluftanlage angeschafft werden.
- Sollte weiterer Investitionsbedarf für technische Lüftungsunterstützung dieser Art entstehen, wird die neue Richtlinie aufgestockt.
- Mobile Luftfiltergeräte und Fensterventilatoren sind kein Ersatz für das Lüften! Sie können eine technische Lüftungsunterstützung sein, kommen also additiv zum Lüften dazu. Es bleibt also bei der Linie: Lüften ist das A und O, die entsprechenden schulischen Lüftungskonzepte werden ihre Gültigkeit behalten.
Wie ausgeführt, zielen die Förderbedingungen auf Kinder bis 12 Jahren, d.h. die Jahrgänge 1 bis 6 ab.
Die Anzahl der für diese Jahrgänge in den kreiseigenen Schulen genutzten und ggf. auszustattenden allgemeinen Unterrichtsräume beläuft sich einschließlich der Jahrgänge 1 bis 4 in den beiden Förderschulen und gebildeten Kooperationsklassen auf rd. 90 Räume. Sollten auch die Gruppenräume
und die von diesen Jahrgängen genutzten Fachräume mit ausgestattet werden, erhöht sich die Anzahl auf rd. 200 Räume.
Sobald die konkreten Förderbedingungen bekannt sind und das dafür durchzuführende Antragsverfahren feststeht beabsichtigt die Verwaltung für die Jahrgänge 1 bis 6, Fördermittel für eine bedarfsgerechte technische Lüftungsunterstützung in den kreiseigenen Schulen zu stellen. Hierbei ist die zu präferierende technische Lösung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten noch festzulegen. Dies bedarf aufgrund der erforderlichen Fachlichkeit, die im Hause nicht vorhanden ist, einer externen Begleitung. Zudem sind
die personellen Kapazitäten in der Gebäudewirtschaft entsprechend aufzustocken.
Um keine Zeit zu verlieren und das Antragsverfahren vorzubereiten, sollte in der heutigen Sitzung
ein entsprechender Grundsatzbeschluss gefasst werden. Um nach den noch durchzuführenden vorbereitenden Arbeiten eine zügige Auftragsvergabe zu gewährleisten und auch ohne besonderen Kreistagsbeschluss handlungsfähig zu sein, wird für die Zustimmung zu einer erforderlichen über- bzw. außerplanmäßigen Auszahlung ggf. eine Eilentscheidung gemäß § 89 NKomVG erforderlich werden.
Hierzu sollte die grundsätzliche Eilbedürftigkeit bereits jetzt festgestellt werden.
