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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Anfrage an Fachausschuss / Kreistag - 2024/182

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag Antragsteller:
 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Die Verwaltung möge beantworten:

 

  1. Welche Möglichkeiten gibt es für den Landkreis, betroffene Familien bei der Gründung und Unterhaltung von Altenwohngemeinschaften zu helfen und zu unterstützen?
     
  2. Welche Rahmenbedingungen muss eine Altenwohngemeinschaft erfüllen, um eine Anerkennung als teil- oder vollstationäre Unterbringung zu erhalten?
     
  3. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Finanzierung auch anteilig über die Pflegekassen ermöglicht wird?
     
  4. Wie unterstützt der Landkreis die Gründung neuer Mehrgenerationenhäuser und die Unterhaltung bestehender?

 

 

 

 

  1.                Welche Möglichkeiten gibt es für den Landkreis, betroffenen Familien bei der Gründung und Unterhaltung von Altenwohngemeinschaften zu helfen und zu unterstützen? 

 

Der Begriff der Altenwohngemeinschaften ist nicht definiert. Interessierte finden ein Beratungsangebot des Landes zu alternativen Wohnprojekten beim „NIEDERSACHSENBÜRO Neues Wohnen im Alter“.

 

2. Welche Rahmenbedingungen muss eine Altenwohngemeinschaft erfüllen, um eine Anerkennung als teil- oder vollstationäre Unterbringung zu erhalten? 

 

Eine Wohngemeinschaft ist in der Regel ein ambulantes Angebot. Eine Anerkennung als teilstationäres oder stationäres Angebot wird in der Regel nicht angestrebt. Stationäre und teilstationäre Angebote unterliegen den Regelungen des Heimrechts. Die Regelungen sind sehr streng und starr. Die Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Heimrechts sind größer. Sind die Menschen, die in einer Altenwohngemeinschaft leben, pflegebedürftig, sind unterschiedliche Organisationsformen möglich - die Definitionen und Voraussetzungen leiten sich aus dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) ab:

 

Heim:

Ein Heimbetrieb unterliegt im vollen Umfang dem Heimrecht mit seinen Vorgaben. Die Voraussetzungen sind so starr, insbesondere beim Personalschlüssel, dass diese Organisationsform für Wohngruppen kaum anwendbar sein dürfte.

 

Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 solche Wohngemeinschaften, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird zum Zweck des Lebens in einer Haushaltsgemeinschaft, in der sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.

 

Betreutes Wohnen sind solche Wohnformen, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird und in denen sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch nehmen, die über allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen hinausgehen.

 

Tagespflege (teilstationär):

Als teilstationäres Angebot kennt die Pflege nur die Tagespflege. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Menschen auf, so findet § 4 Absatz 4 NuWG Anwendung (Heimrecht).

 

  1. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Finanzierung auch anteilig über die Pflegekassen ermöglicht wird?

 

Die Pflegekasse finanziert ausschließlich die Pflegeleistungen und nicht das Wohnen. Für Wohngruppen wird ein Wohngruppenzuschlag (214 € je Monat) je anspruchsberechtigen Bewohner gewährt. Die Höhe der Pflegeleistung ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig.

 

  1. Wie unterstützt der Landkreis die Gründung neuer Mehrgenerationenhäuser und die Unterhaltung bestehender?

 

Die Gründung von Mehrgenerationenhäuser wird durch Förderrichtlinien des Bundes und des Landes unterstützt. In der Regel erfolgt die finanzielle Unterstützung durch die Standort-Kommune. Eine finanzielle Förderung durch den Landkreis Lüneburg erfolgt nicht.

 

Die rechtliche Beratung ist den Rechtanwälten und die Planung den Projektplanern vorbehalten. Interessenten haben die Möglichkeit, sich bei Projekten in der Region zu informieren.

 

Gemeinschaftlich Wohnprojekte:

https://neues-wohnen-nds.de/neue-wohnformen-und-nachbarschaften/projekte/gemeinschaftliche-wohnprojekte/

 

Seniorenwohngemeinschaften in Niedersachsen stellen sich vor:

https://www.seniorenwohngemeinschaften.de/senioren-wg-niedersachsen

 

 

Die Stellungnahme der Verwaltung wird in der Sitzung des  Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 20.08.2024 mündlich erläutert, Herr Naß, Fachdienstleitung 52, steht zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

 

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Anlagen

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20.08.2024 - Ausschuss für Soziales und Gesundheit - zur Kenntnis genommen

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