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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Anfrage an Fachausschuss / Kreistag - 2024/363

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Beschlussvorschlag:

1) Wieviel Minderjährige befinden sich 2024 in stationärer HzE im Bereich beider Jugendämter des Landkreises Lüneburg?

a) Wieviel davon in der Zuständigkeit des Landkreises Lüneburg

b) Wie ist hier die Aufteilung nach Samtgemeinden, Einheitsgemeinden und der Gemeinde Amt Neuhaus

c) Wieviel davon in der Zuständigkeit der Hansestadt Lüneburg

2) Welche Gesamtkosten entstehen für diese Hilfe dem Landkreis 2024?

a) Welche Kosten entfallen hier im Bereich der Zuständigkeit des Landkreises 2024

b) Welche Kosten entfallen hier im Bereich der Zuständigkeit des Landkreises 2024

3) In welchen Abständen werden die betroffenen Minderjährigen, die Sorgeberechtigten besucht, persönlich befragt, ob diese Hilfeform noch angezeigt ist oder ob es Rückkehroptionen in die Herkunftsfamilie bzw. in das Umfeld der Familien / Verwandten gibt?

a) Welche Konzepte/Handlungsanweisungen gibt es in den beiden Jugendämtern zur regelmäßigen Überprüfung dieser Hilfeform

b) Welche rechtlichen Vorgaben gibt es dazu? Und können diese von beiden Jugendämtern eingehalten werden

4) Gibt es seitens der beiden Jugendämter (gemeinsame) neue Überlegungen, wie diese Fremdplatzierungen zu reduzieren bzw. wie diese zu vermeiden sind?

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

1) Wieviel Minderjährige befinden sich 2024 in stationärer HzE im Bereich beider Jugendämter des Landkreises Lüneburg?

a) Wieviel davon in der Zuständigkeit des Landkreises Lüneburg

b) Wie ist hier die Aufteilung nach Samtgemeinden, Einheitsgemeinden und der Gemeinde Amt Neuhaus

c) Wieviel davon in der Zuständigkeit der Hansestadt Lüneburg

2) Welche Gesamtkosten entstehen für diese Hilfe dem Landkreis 2024?

a) Welche Kosten entfallen hier im Bereich der Zuständigkeit des Landkreises 2024

b) Welche Kosten entfallen hier im Bereich der Zuständigkeit des Landkreises 2024

3) In welchen Abständen werden die betroffenen Minderjährigen, die Sorgeberechtigten besucht, persönlich befragt, ob diese Hilfeform noch angezeigt ist oder ob es Rückkehroptionen in die Herkunftsfamilie bzw. in das Umfeld der Familien / Verwandten gibt?

a) Welche Konzepte/Handlungsanweisungen gibt es in den beiden Jugendämtern zur regelmäßigen Überprüfung dieser Hilfeform

b) Welche rechtlichen Vorgaben gibt es dazu? Und können diese von beiden Jugendämtern eingehalten werden

4) Gibt es seitens der beiden Jugendämter (gemeinsame) neue Überlegungen, wie diese Fremdplatzierungen zu reduzieren bzw. wie diese zu vermeiden sind?

 

 

Der letzte Jugendhilfeausschuss am 5.11.24 hat in der Haushaltsplanung 2025 abermals aufgezeigt, dass es immer noch eine hohe Anzahl von Minderjährigen in der stationären Hilfe zur Erziehung gibt, Dahinter verbergen sich hunderte Einzelschicksale und Familien. Zudem entstehen jedes Jahr Kosten in zweistelliger Millionenhöhe. Von daher halten wir es für sinnvoll, diesen besonderen Teil der „Hilfen zur Erziehung“ regelmäßig in den Blick zu nehmen und bitten somit um baldige Beantwortung unserer Fragen. Ergänzend darauf aufbauend regen wir an, diesen Bereich auch in einem der nächsten Jugendhilfeausschüssen zu beraten.

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 18.12.2024:

 

1) Wieviel Minderjährige befinden sich 2024 in stationärer HzE im Bereich beider Jugendämter des Landkreises Lüneburg? 

a) Wieviel davon in der Zuständigkeit des Landkreises Lüneburg 

zu 1. 01.01.2024 bis 16.12.2024 und nur Landkreis Lüneburg ohne Hansestadt Lüneburg, die Hansestadt ist im Bereich der Jugendhilfe eigenständig.

Von den 114 Vollzeitpflegen sind 89 Fälle nach § 86.6 SGB VIII, für die andere Jugendämter kostenzuständig sind, der LK LG die Hilfeplanung macht. Die Kinder wurden durch andere Jugendämter im Landkreis untergebracht. Die Kosten holt sich der Landkreis halbjährig wieder. Damit werden 0,75% der Kosten erstattet.

 

b) Wie ist hier die Aufteilung nach Samtgemeinden, Einheitsgemeinden und der Gemeinde Amt Neuhaus? 

neburg ist in der Tabelle mit den Zahlen der minderjährigen unbegleiteten Ausländer (UMA) aufgeführt, die dem Landkreis zugeordnet sind, wo aber keine sozialräumliche Zuordnung erfolgen kann.

 

c) Wieviel davon in der Zuständigkeit der Hansestadt Lüneburg 

Kann nicht beantwortet werden, die Hansestadt ist eigner Jugendhilfeträger, nur die Finanzzahlen werden den Landkreisprodukten durch das Finanzmanagement entsprechend des Lüneburg Vertrags zugeschrieben.  

 

2) Welche Gesamtkosten entstehen für diese Hilfe dem Landkreis 2024? 

Siehe 1c.

 

a) Welche Kosten entfallen hier im Bereich der Zuständigkeit des Landkreises 2024 

Im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 16.12.2024 sind im LK LG Kosten für stationäre Unterbringungen in Höhe von 9.1111.379,24€ entstanden. 

 

b) Welche Kosten entfallen hier im Bereich der Zuständigkeit des Landkreises 2024 

Siehe Beantwortung der Frage 2a.

 

3) In welchen Abständen werden die betroffenen Minderjährigen, die Sorgeberechtigten besucht, persönlich befragt, ob diese Hilfeform noch angezeigt ist oder ob es Rückkehroptionen in die Herkunftsfamilie bzw. in das Umfeld der Familien / Verwandten gibt? 

In der Regel finden im Abstand von 6 Monaten Hilfeplangespräche in allen stationären Hilfen statt.

 

a) Welche Konzepte/Handlungsanweisungen gibt es in den beiden Jugendämtern zur regelmäßigen Überprüfung dieser Hilfeform? 

Im Rahmen der laufenden Heimerziehungen nach §34 SGB VIII finden in der Regel halbjährige Hilfeplangespräche (§36 SGB VIII) statt. An den Hilfeplangesprächen sind die Kinder/Jugendlichen selber, die Eltern (in der Regel gleichzusetzen mit den Personensorgeberechtigten) und der Träger der Hilfe beteiligt. Rückkehroptionen werden in diesen Gesprächen anhand der im Hilfeplan definierten Ziele regelmäßig erörtert.

Dies gilt auch für Vollzeitpflegen gem. §33 SGB VIII. Hier findet ein alleiniges Gespräch mit dem Kind/Jugendlichen statt, (in der Regel in der Pfelegefamilie) und ein Hilfeplangespräch im Sozialraumbüro, in der Pflegefamilie oder im Jugendamt.

 

b) Welche rechtlichen Vorgaben gibt es dazu? Und können diese von beiden Jugendämtern eingehalten werden? 

Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich aus:

       Allgemein §5 SGB VIII: Wunsch und Wahlrecht

       Allgemein §27 SGB VIII der die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Jugendhilfe als "Eintrittstor" in die Hilfen zur Erziehung voraussetzt; 

       § 34 SGB VIII, der drei unterschiedliche Zielrichtungen dieser Hilfeart aufzeigt: Rückkehr in die Herkunftsfamilie, Vorbereitung auf die Erziehung in einer anderen Familie und Heimerziehung als auf längerer Zeit angelegte Lebensform, die auf ein selbständiges Leben vorbereiten soll.

       §36 SGB VIII, der die Mitwirkung und die Hilfeplanung definiert

       §37 SGB VIII, nach dem Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung, sowie rderung der Beziehung zu ihrem Kind haben (hier in Bezug auf Leistungen nach §§ 32 bis 34 und 35a SGB VIII). Dieser Anspruch besteht auch, wenn eine ckkehr in die Herkunftsfamilie auf absehbare Zeit nicht erreichbar ist.

       §37c SGB VIII wonach u.a. bei der Aufstellung und Überpfung des Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären sind. Der Stand der Perspektivklärung ist im Hilfeplan prozesshaft zu dokumentieren.

Die hier aufgeführten rechtlichen Vorgaben werden vom Jugendamt des Landkreises Lüneburg eingehalten. 

Die Wirksamkeit Aufgabenerfüllung ist (wie in jeder Hilfe zur Erziehung) jedoch abhängig von unterschiedlichen Gelingensfaktoren. Hierzu zählen u.a. die personelle Ausstattung des ASDs mit Fachkräften, die Qualifikation und Berufserfahrung der Fachkräfte und die Verfügbarkeit von (ortsnahen) Unterbringungsmöglichkeiten. 

 

4) Gibt es seitens der beiden Jugendämter (gemeinsame) neue Überlegungen, wie diese Fremdplatzierungen zu reduzieren bzw. wie diese zu vermeiden sind?

       Vorrangig vor der Einrichtung von Hilfen außerhalb der Herkunftsfamilie werden (so es dem Wohl des Kindes entspricht) ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung in unterschiedlichem Umfang und Dauer geprüft und ggf. eingerichtet.

       Im Rahmen der Erstbewilligung, sowie der Fortschreibung von Hilfen der Heimerziehung, werden im Rahmen der standardisierten internen Fachberatungen unter Leitungsbeteiligung seit Ende dieses Jahres stets Rückkehroptionen fallbezogen erörtert, die in die Hilfeplanung Eingang finden sollen.

       Zur Unterstützung der Durchführung von Rückführungskonzepten werden zunehmend komplexere Hilfeplanungen, die Hilfen "über Tag und Nacht" und ambulante Hilfen mit einander kombinieren, notwendig (werden). Diese Notwendigkeit steigt, je risikobehafteteter eine Rückkehroption ist, bzw. je mehr Risikofaktoren begegnet werden muss.

       Die Weiterentwicklung des bestehenden Hilfeplanverfahrens zu einem Hilfeplanverfahren für stationäre Hilfen, in welchem u.a. Rückkehroptionsprüfung fest verankert ist, liegt bereits vor. Die Umsetzung erfolgt im kommenden Jahr 2025, da der Einführung der neuen Fachanwendung GEDOK5 und zeitgleicher Einführung von Beratungsstandards die Priorität gegeben wurde. 

 

Grundsätzlich ist zu bedenken, dass durch die Gesetzgebungsaktivitäten seitens des Bundes (3. Reformstufe BTHG, umfassende Ausweitungen von Rechtsnormen durch das KJSG, ..) auch in diesem Bereich die vollständige Wahrnehmung und Erfüllung aller Aufgaben in Bezug auf Fremdunterbringungen von Kindern und Jugendlichen von den beauftragten ASDs erhöhte personelle Aufwendungen bedeuten können, wenn die Qualität der Hilfeplanung in den Bereichen der Hilfegewährung, sowie der Kontrolle der prozessualen, wie pädagogischen Wirkfaktoren erfüllt werden soll.

 

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