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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2006/161

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Sachlage:

 

Gemäß § 39 Abs. (1) NLO werden die Kreistagsabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet,

 

ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen

unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden (§ 35 Abs. (1) NLO).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gem. § 23 NLO auf die ihm/ihr nach den §§ 20 bis 22 i.V.m. § 35 Abs. (3) NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).

 

Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

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Anlagen

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23.11.2006 - Kreistag

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