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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2006/181

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahleinspruch des Herrn Klug gegen die Gültigkeit der Kreiswahl und der Direktwahl des

Landrates ist als unbegründet zurückzuweisen. Beide Wahlen sind gültig.

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Sachverhalt

Sachlage:

 

Der Wahleinspruch des Herrn Klug, der sich u. a. gegen die Kreiswahl und die Direktwahl des Landrates richtet, ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Einspruch ist als zulässig, jedoch unbegründet zurückzuweisen.

 

Herr Klug begründet seinen Wahleinspruch allein damit, dass durch die Briefwahl eine Verletzung des Wahlgeheimnisses theoretisch möglich ist und stellt dies als Verstoß gegen die geltenden Gesetze des Grundgesetzes, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) dar.

 

Es handelt sich hier um eine abstrakte Darlegung eines Wahleinspruches, ein konkreter Anlass wird

nicht geltend gemacht.

 

Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der Absicht, durch die Briefwahl einer möglichst

hohen Anzahl von Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, wurde die Briefwahl

als Ausnahme vom Regelfall der Urnenwahl eingeführt. Durch detaillierte Regelungen im NKWG und in

der NKWO ist ein hinreichender Schutz des Wahlgeheimnisses gewährleistet. Zudem ist die Verletzung des Wahlgeheimnisses strafrechtlich bewehrt (§107 c StGB)

 

Der Wahleinspruch gegen die Kreiswahl vom 10.09.2006 und die Direktwahl des Landrates vom

10./24.09.2006 ist unbegründet und zurückzuweisen. Beide Wahlen sind folglich gültig.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

./.

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Anlagen

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Beschlüsse

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23.11.2006 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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