Beschlussvorlage - 2008/017
Grunddaten
- Betreff:
-
Einleitung zur Änderung des Regionales Raumordnungsprogramms 2003
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauen
- Bearbeitung:
- Karin Schiemann
- Verantwortlich:
- Kalliefe, Burkhard
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Raumordnung, Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV
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Beratung
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26.03.2008
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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05.05.2008
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Sachverhalt
Sachlage:
Die Verwaltung plädiert statt einer kompletten Neuaufstellung
für eine Änderung v. a. aus zwei Gründen:
- Das
wirksame RROP ist, da erst 2003 in Kraft getreten, in den Grundzügen noch
aktuell
- Das
Verfahren kann zeitlich wesentlich „schlanker“ gestaltet
werden als eine vollständige Neuaufstellung.
Für die Änderung des RROP 2003 gibt es zwei Anlässe:
- die
Anpassung an das geänderte LROP,
- Änderungen
aus kreiseigener Gestaltungsinitiative heraus.
Zu 1.:
Die - umfassende - Änderung des Landesraumordnungsprogramms
(LROP) ist am 30.01.2008 durch Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom
29.01.2008 in Kraft getreten. An der Änderung des LROP ist der Landkreis
Lüneburg beteiligt worden, die Verwaltung hatte die Änderungen sowie die
Stellungnahme des Landkreises hierzu dem Ausschuss in seiner Sitzung am 19.01.2007
zur Beratung vorgelegt. Auf die Berichtsvorlage 278/2007 zur Sitzung des
Ausschusses am 07.11.2007 zum TOP Vorstellung des Produkts „Räumliche
Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ wird verwiesen.
Nach § 8 Abs. 3 NROG sind die Regionalen Raumordnungsprogramme
aus dem LROP zu entwickeln und die dort enthaltenen Ziele zu übernehmen und
ggf. näher festzulegen. Nach dieser Vorschrift ist das RROP für den jeweiligen
Landkreis unverzüglich anzupassen. Rechtlich zwingend wäre zwar nicht eine
sofortige Anpassung, nicht zuletzt wegen des vom LROP eröffneten Gestaltungs-
und Konkretisierungsspielraums empfiehlt sich aber eine zeitnahe Anpassung
sehr.
Gegenstand der Änderungen, die sich aus einer solchen Anpassung
ergeben, sind insbesondere
- nähere
Festlegungen naturschutzfachlicher Ziele, wie die Konkretisierung der
Vorranggebiete für das europaweite Netz NATURA 2000,
- nähere
Festlegungen für Gebiete mit internationaler, nationaler oder landesweiter
Bedeutung unterschiedlicher Schutzgegenstände,
- nähere
Ausgestaltung der Ziele für den Hochwasserschutz,
- Konkretisierung
von Logistikstandorten.
Zu 2.:
Mit der wichtigen Selbstverwaltungsaufgabe Regionalplanung kann
und muss der Landkreis auf die Herausforderungen antworten, die sich aus dem
- demografischen
Wandel,
- dem
Klimaschutz,
- der
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit,
- der
Begrenzung des Flächenverbrauchs sowie
- dem
Neubau oder der Ergänzung großräumiger Verkehrswege
ergeben. Der Landkreis Lüneburg sollte gemeinsam diese Chancen
und Spielräume nutzen und die Herausforderungen programmatisch umsetzen in eine
zukunftsfähige und nachhaltige Gestaltung der räumlichen Entwicklung.
Daraus lassen sich nach jetzigem Stand insbesondere folgende
Planungsabsichten ableiten:
- Steuerung
der Siedlungsentwicklung in Abstimmung auf die öffentliche und private
Infrastruktur,
- ggf.
ergänzende Festlegungen wichtiger Entwicklungsaufgaben für Gemeinden und
Ortsteile (Gewerbe, Fremdenverkehr, Erholung u. a.) über das bestehende
RROP 2003 hinaus,
- ggf.
nach Maßgabe des zu erstellenden integrierten Verkehrskonzepts (vgl.
KT-Beschluss vom 03.12.2007) Festlegung von zeichnerischen und/oder
textlichen Zielen oder Grundsätzen auf dem Verkehrssektor,
- räumliche
Steuerung von Biogasanlagen,
- konkretisierende
Aussagen zum Ausbau von Schiffshebewerk und Elbe-Seitenkanal.
Weitere Zielfestlegungen können sich aus dem Beteiligungsverfahren
ergeben.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben und der daraus abgeleiteten
Vorschriften in § 5 NROG müssen die zu ändernden textlichen und zeichnerischen
Ziele mit einem Umweltbericht – der sog. „Strategischen
Umweltprüfung“ – unterlegt werden, wie dies auch bereits bei
anderen räumlichen Planungen, etwa der Bauleitplanung, der Fall ist.
Zum Verfahren:
Erstmals wird bei der Änderung des RROP die Öffentlichkeit nach
Maßgabe der Regelung in § 5 Abs. 6 NROG beteiligt werden.
Die Änderung des RROP soll soweit wie möglich konsensorientiert
mit den Städten und Gemeinden erarbeitet werden. Dies entspricht zum Einen den
Leitvorstellungen der Verwaltung, die auf ein partnerschaftliches Miteinander
abzielen. Deshalb wird die Verwaltung sich bereits sehr frühzeitig und schon im
Vorfeld des „offiziellen“ Beteiligungsverfahrens mit den Kommunen
in Verbindung setzen. Es ergibt sich aber auch aus dem erheblichen
Gestaltungsspielraum, den das neue LROP den Landkreisen bei der Ausgestaltung
ihrer Regionalpläne einräumt, und die es zielgerichtet und inhaltsreich zu
nutzen gilt. „Soweit wie möglich“ heißt natürlich, dass
entsprechend dem übergeordneten Charakter der Regionalplanung die
gesamträumliche Sichtweise im Vordergrund stehen muss.
Als Anlage ist ein erster vorläufiger Zeitplan für die Änderung
des RROP beigefügt. Er enthält zunächst für das laufende Jahr die wichtigsten
Verfahrensschritte. Die dann folgenden Schritte können gegenwärtig noch nicht
näher zeitlich eingegrenzt werden. Die Verwaltung strebt an, innerhalb der
ersten Hälfte des Jahres 2010 den Satzungsbeschluss fassen zu lassen,
abgeschlossen wird das Verfahren dann schließlich durch die Genehmigung der
obersten Landesplanungsbehörde (Regierungsvertretung Lüneburg). Dieses
zeitliche Ziel kann erreicht werden, es sei denn
- es
käme zu unerwartet großen Konflikten im Beteiligungsverfahren,
- personelle
Ressourcen müssten – aus gegenwärtiger Sicht nicht vorhersehbar
– begrenzt werden oder
- es
gäbe einen außergewöhnlich hohen Beratungsbedarf in den Gremien.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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30,5 kB
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