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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2008/017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms wird aufgrund von § 5 Nds. Raumordnungsgesetz (NROG) eingeleitet. Die allgemeinen Planungsabsichten werden unverzüglich öffentlich bekannt gemacht.

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Sachverhalt

Sachlage:

 

Die Verwaltung plädiert statt einer kompletten Neuaufstellung für eine Änderung v. a. aus zwei Gründen:

 

  1. Das wirksame RROP ist, da erst 2003 in Kraft getreten, in den Grundzügen noch aktuell
  2. Das Verfahren kann zeitlich wesentlich „schlanker“ gestaltet werden als eine vollständige Neuaufstellung.

 

Für die Änderung des RROP 2003 gibt es zwei Anlässe:

 

  1. die Anpassung an das geänderte LROP,
  2. Änderungen aus kreiseigener Gestaltungsinitiative heraus.

 

Zu 1.:

Die - umfassende - Änderung des Landesraumordnungsprogramms (LROP) ist am 30.01.2008 durch Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 29.01.2008 in Kraft getreten. An der Änderung des LROP ist der Landkreis Lüneburg beteiligt worden, die Verwaltung hatte die Änderungen sowie die Stellungnahme des Landkreises hierzu dem Ausschuss in seiner Sitzung am 19.01.2007 zur Beratung vorgelegt. Auf die Berichtsvorlage 278/2007 zur Sitzung des Ausschusses am 07.11.2007 zum TOP Vorstellung des Produkts „Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ wird verwiesen.

 

Nach § 8 Abs. 3 NROG sind die Regionalen Raumordnungsprogramme aus dem LROP zu entwickeln und die dort enthaltenen Ziele zu übernehmen und ggf. näher festzulegen. Nach dieser Vorschrift ist das RROP für den jeweiligen Landkreis unverzüglich anzupassen. Rechtlich zwingend wäre zwar nicht eine sofortige Anpassung, nicht zuletzt wegen des vom LROP eröffneten Gestaltungs- und Konkretisierungsspielraums empfiehlt sich aber eine zeitnahe Anpassung sehr.

 

Gegenstand der Änderungen, die sich aus einer solchen Anpassung ergeben, sind insbesondere

 

  • nähere Festlegungen naturschutzfachlicher Ziele, wie die Konkretisierung der Vorranggebiete für das europaweite Netz NATURA 2000,
  • nähere Festlegungen für Gebiete mit internationaler, nationaler oder landesweiter Bedeutung unterschiedlicher Schutzgegenstände,
  • nähere Ausgestaltung der Ziele für den Hochwasserschutz,
  • Konkretisierung von Logistikstandorten.

 

Zu 2.:

Mit der wichtigen Selbstverwaltungsaufgabe Regionalplanung kann und muss der Landkreis auf die Herausforderungen antworten, die sich aus dem

  • demografischen Wandel,
  • dem Klimaschutz,
  • der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit,
  • der Begrenzung des Flächenverbrauchs sowie
  • dem Neubau oder der Ergänzung großräumiger Verkehrswege

ergeben. Der Landkreis Lüneburg sollte gemeinsam diese Chancen und Spielräume nutzen und die Herausforderungen programmatisch umsetzen in eine zukunftsfähige und nachhaltige Gestaltung der räumlichen Entwicklung.

Daraus lassen sich nach jetzigem Stand insbesondere folgende Planungsabsichten ableiten:

 

  • Steuerung der Siedlungsentwicklung in Abstimmung auf die öffentliche und private Infrastruktur,
  • ggf. ergänzende Festlegungen wichtiger Entwicklungsaufgaben für Gemeinden und Ortsteile (Gewerbe, Fremdenverkehr, Erholung u. a.) über das bestehende RROP 2003 hinaus,
  • ggf. nach Maßgabe des zu erstellenden integrierten Verkehrskonzepts (vgl. KT-Beschluss vom 03.12.2007) Festlegung von zeichnerischen und/oder textlichen Zielen oder Grundsätzen auf dem Verkehrssektor,
  • räumliche Steuerung von Biogasanlagen,
  • konkretisierende Aussagen zum Ausbau von Schiffshebewerk und Elbe-Seitenkanal.

Weitere Zielfestlegungen können sich aus dem Beteiligungsverfahren ergeben.

 

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben und der daraus abgeleiteten Vorschriften in § 5 NROG müssen die zu ändernden textlichen und zeichnerischen Ziele mit einem Umweltbericht – der sog. „Strategischen Umweltprüfung“ – unterlegt werden, wie dies auch bereits bei anderen räumlichen Planungen, etwa der Bauleitplanung, der Fall ist.

 

Zum Verfahren:

Erstmals wird bei der Änderung des RROP die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Regelung in § 5 Abs. 6 NROG beteiligt werden.

Die Änderung des RROP soll soweit wie möglich konsensorientiert mit den Städten und Gemeinden erarbeitet werden. Dies entspricht zum Einen den Leitvorstellungen der Verwaltung, die auf ein partnerschaftliches Miteinander abzielen. Deshalb wird die Verwaltung sich bereits sehr frühzeitig und schon im Vorfeld des „offiziellen“ Beteiligungsverfahrens mit den Kommunen in Verbindung setzen. Es ergibt sich aber auch aus dem erheblichen Gestaltungsspielraum, den das neue LROP den Landkreisen bei der Ausgestaltung ihrer Regionalpläne einräumt, und die es zielgerichtet und inhaltsreich zu nutzen gilt. „Soweit wie möglich“ heißt natürlich, dass entsprechend dem übergeordneten Charakter der Regionalplanung die gesamträumliche Sichtweise im Vordergrund stehen muss.

 

Als Anlage ist ein erster vorläufiger Zeitplan für die Änderung des RROP beigefügt. Er enthält zunächst für das laufende Jahr die wichtigsten Verfahrensschritte. Die dann folgenden Schritte können gegenwärtig noch nicht näher zeitlich eingegrenzt werden. Die Verwaltung strebt an, innerhalb der ersten Hälfte des Jahres 2010 den Satzungsbeschluss fassen zu lassen, abgeschlossen wird das Verfahren dann schließlich durch die Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde (Regierungsvertretung Lüneburg). Dieses zeitliche Ziel kann erreicht werden, es sei denn

 

  • es käme zu unerwartet großen Konflikten im Beteiligungsverfahren,
  • personelle Ressourcen müssten – aus gegenwärtiger Sicht nicht vorhersehbar – begrenzt werden oder
  • es gäbe einen außergewöhnlich hohen Beratungsbedarf in den Gremien.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

26.03.2008 - Ausschuss für Raumordnung, Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV - ungeändert beschlossen

Erweitern

05.05.2008 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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