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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2009/029

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.       Der Ausschuss fasst anliegenden Grundsatzbeschluss zur Kostenübernahme von ärztlich verordneten empfängnisverhütenden Mitteln für Empfängerinnen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII.

 

2.       Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung, die örtlichen Bundestagsabgeordneten sowie das Sozialministerium anzuschreiben, um den Sachverhalt darzustellen und auf die Regelungsdefizite hinzuweisen.

 

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Sachverhalt

Sachlage:

In seiner Sitzung vom 16.09.2008 hat der Ausschuss die Verwaltung beauftragt, eine Richtlinie zur Kostenübernahme von empfängnisverhütenden Mitteln für Empfängerinnen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII zu entwerfen und zeitgleich einen Resolutionsentwurf an den Bundesgesetzgeber vorzubereiten. Daraufhin wurde u. a. Grundsatzbeschluss unter Beteiligung der Hansestadt Lüneburg und der pro familia-Beratungsstelle Lüneburg entworfen.

Die Verwaltung schlägt vor, sowohl die örtlichen Bundestagsabgeordneten als auch das Sozialministerium anzuschreiben und ausdrücklich auf die Fehlentwicklung bei der Gesetzgebung in dieser Angelegenheit und auf die finanzielle Belastung der Landkreise durch die Kostenübernahme im Rahmen der freiwilligen Leistungen hinzuweisen.

 

 

 

Grundsatzbeschluss

zur Kostenübernahme von ärztlich verordneten empfängnisverhütenden Mitteln für Empfängerinnen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII

 

 

INHALT

 

1.       Zweck der Leistung

2.       Anspruchsberechtigter Personenkreis

3.       Höhe der Leistung

4.       Finanzierung

5.       Antragstellung und Erstattung

6.       Inkrafttreten

 

1. Zweck der Leistung

 

Im Rahmen seiner Daseinsvorsorge übernimmt der Landkreis Lüneburg die Kosten für empfängnisverhütende Mittel als Hilfe zur Familienplanung als freiwillige zusätzliche Leistung über die gesetzlichen Bestimmungen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) hinaus. Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden im Rahmen der hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel gewährt.

 

2. Anspruchsberechtigter Personenkreis

 

Die Leistungen nach Ziffer 1 erhalten Empfängerinnen von laufenden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende -Arbeitslosengeld II-), die das 21. Lebensjahr vollendet haben und sich mindestens seit 2 Monaten in ununterbrochenem Leistungsbezug befinden.

 

3. Art und Höhe der Leistung

 

Die Leistung erfolgt als Kostenübernahme ärztlich verordneter empfängnisverhütender Mittel in folgender Höhe bzw. bis zu folgendem Höchstbetrag:

 

Orale Kontrazeptiva (Antibabypille)

max. 45,00 € für 3 Monate (mtl. max. 15,00 €)

Vaginalring ( z. B. Nuvaring) 

max. 45,00 € für 3 Monate (mtl. max. 15,00 €)

Dreimonatsspritze

max. 30,00 €

 

 

Kupferspirale

max. 200,00 €, Liegezeit 5 Jahre

Etonogestrel-Implantat

max. 300,00 €, Liegezeit 3 Jahre (Hormonstäbchen)

Hormonspirale

max. 350,00 €, Liegezeit 5 Jahre

 

 

In begründeten Einzelfällen:

 

Sterilisation

max. 600,00 €

Die Kostenübernahme für eine Sterilisation erfolgt, wenn keine andere Möglichkeit der Verhütung in Frage kommt und eine Beratung durch eine der anerkannten Schwangeren- und Schwangerenkonfliktberatungsstellen im Landkreis Lüneburg (pro familia, Caritas, MaDonna und donum vitae) stattgefunden hat. Die Übernahme der Kosten für eine medizinisch notwendige Sterilisation kommt nicht in Betracht, da diese von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen sind.

 

Die Höhe der Leistung richtet sich nach der ärztlichen Verordnung des Präparats, maximal bis zu dem oben genannten Höchstbetrag.

 

4. Finanzierung

 

Der Landkreis Lüneburg stellt für diesen Zweck Haushaltsmittel in einem Umfang von 15.000,00 € jährlich bereit. Die Mittel decken sowohl den Finanzaufwand der für die Einwohner der Hansestadt als auch für die Einwohner in der Fläche des Landkreises entsteht.

Der Landkreis und die Hansestadt Lüneburg entwickeln ein Abstimmungsverfahren, das die Einhaltung dieses Kostenrahmens sicherstellt.

 

5. Antragstellung und Erstattung

 

Die Erstattung der verauslagten Kosten erfolgt nach Antragstellung und Vorlage der ärztlichen Verordnung des Präparats sowie des Quittungsbeleges nach Prüfung bargeldlos auf das Konto der Anspruchsberechtigten.

 

Die Antragstellung hat innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Quittungsbeleges beim Fachdienst Sozialhilfe und Wohngeld des Landkreises Lüneburg bzw. im entsprechenden Fachteam für Sozialhilfe im zuständigen Regionalbereich des Fachbereiches Familie und Bildung der Hansestadt Lüneburg zu erfolgen.

 

Bei Verhüttungsmethoden, deren Kosten einen Betrag von 100,00 € übersteigen, insbesondere bei der Sterilisation, kann seitens des Sozialhilfeträgers anstelle der Erstattung auf Antrag Kostenübernahme erklärt werden.

 

6. Inkrafttreten

 

Die Richtlinie tritt zum 01.03.2009 in Kraft.

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Beschlüsse

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12.02.2009 - Ausschuss für Soziales und Gesundheit - ungeändert beschlossen

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