Zum Seitenanfang
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen ihres Alters oder einer Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten können, und deren Einkünfte und Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen.
Alle Informationen auf einen Blick
Wir helfen Ihnen weiter!
Landkreis Lüneburg
Sozialhilfe und Wohngeld
Sebastian Ahlfaenger
Zuständigkeit nach Nachname: A - Fq, Ka - Kn
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
+49 4131 26 - 1708+49 4131 26 - 2708E-Mail sendenLandkreis Lüneburg
Sozialhilfe und Wohngeld
Janna Bechtloff
Zuständigkeit nach Nachname: Grundsicherung: Fr - J
Leitung des Fachgebietes Sozialhilfe
+49 4131 26 - 1760+49 4131 26 - 2760E-Mail sendenLandkreis Lüneburg
Sozialhilfe und Wohngeld
Stefanie Niederreiner
Zuständigkeit nach Nachname: L - Ro/Rö
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
+49 4131 26 - 1290+49 4131 26 - 2290E-Mail sendenLandkreis Lüneburg
Sozialhilfe und Wohngeld
Karin Rieckmann
Zuständigkeit nach Nachname: Ko - Ky, Rp - U/Ü
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
+49 4131 26 - 1780+49 4131 26 - 2780E-Mail sendenLandkreis Lüneburg
Sozialhilfe und Wohngeld
Katrin Baas
Zuständigkeit nach Nachname: V - Z
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
+49 4131 26 - 1312+49 4131 26 - 2312E-Mail sendenLandkreis Lüneburg
Sozialhilfe und Wohngeld
Frau Lange
Zuständigkeit nach Nachname: SGB II Leistungen: S - Z / Wohngeld/Kinderzuschlag: P - Z
Bildungs- und Teilhabebüro
+49 4131 26 - 1730+49 4131 26 - 2730E-Mail sendenWann erreichen Sie uns?
Montag
8:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Mittwoch
8:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Freitag
8:30 Uhr bis 11:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Diese Termine stehen an:
Vereinbaren Sie online einen TerminHier finden Sie wichtige Downloads:
pdf | 0.22 MB
pdf | 0.15 MB
pdf | 0.12 MB
pdf | 0.04 MB
pdf | 0.29 MB
pdf | 0.15 MB
pdf | 0.14 MB
Wer ist anspruchsberechtigt?
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten Personen, die
- das 65. Lebensjahr vollendet bzw. eine andere besondere Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) sind
und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen bestreiten können.